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Darlehen

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Wird ein festgelegter Geldbetrag (Gelddarlehen §§ 488-498 BGB) oder eine andere vertretbare Wertsache (Sachdarlehen §§ 607-609 BGB) durch einen Kredit- oder Darlehensgeber für eine vertraglich vereinbarte Zeit zur Verfügung gestellt, spricht man von einem Darlehen. Das Darlehen ist im Grundsatz ein schuldfreier Vertrag und verpflichtet beide Vertragsparteien zur Bringschuld. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichtet sich der Darlehensnehmer, die Wertsachen oder den Geldbetrag in gleicher Güte, Art und Menge vertragsmäßig zurückzugeben oder zurückzuzahlen. Durch den Darlehensgeber wird die Darlehensvaluta dem Darlehensnehmer überlassen, wodurch dieser zum Eigentümer wird. Der Darlehensgeber führt das Darlehenskonto. Bei Fälligkeit erstattet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber den Darlehensbetrag zurück.

Seit dem 01. Januar 2002 unterscheidet der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch das Sachdarlehen (§§ 607ff. BGB) und das Gelddarlehen (§§ 488ff. BGB) voneinander und fügte das Recht des Verbraucherdarlehensvertrages (§§ 491ff. BGB) hinzu, wenn der Darlehensnehmer ein Verbraucher und der Darlehensgeber (Gläubiger) ein Unternehmer ist. In der Regel stellt der Darlehensnehmer (Schuldner) einen Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrages bei einem Kreditinstitut.

Voraussetzung für die Vergabe eines Darlehensvertrages ist die Bonität und die Einigkeit über die Höhe des Geldbetrages oder der vertretbaren Sache. Nach Bonitätsprüfung seitens des Darlehensgebers stehen im Vertrag sämtliche Darlehenskonditionen. Im Regelfall zahlt der Schuldner dem Gläubiger für das Darlehen Zinsen. Wird das Darlehen nicht zinslos gewährt, richtet die Höhe der Zinsen nach den getroffenen Vereinbarungen. Fehlen etwaige Vereinbarungen über die Höhe der Zinsen, fällt der gesetzliche Zinssatz (§ 246 BGB) an. Je nach Laufzeit ist der Zinssatz entweder nach Ablauf jeweils eines Jahres oder bei Rückerstattung zu entrichten.

Neben den Zinszahlungen ist es banküblich, zusätzliche einmalige Entgelte für eine Bearbeitungsgebühr, eine Bereitstellungsgebühr oder eine Restschuldversicherung zu verlangen. Unterzeichnet der Darlehensnehmer den Vertrag, verpflichtet er sich den gesamten Darlehensnennbetrag anzunehmen und den Darlehenszins zu zahlen. Mit den Darlehensraten zahlt der Schuldner dem ihm zur Verfügung gestellten Geldbetrag zurück und deckt den Zins, sowie unter Umständen auch den Zinseszins. Die Darlehensraten sind von zwei Faktoren (Tilgung und Zinsleistung) abhängig. Dabei bestimmt die Art des Darlehens die Höhe der jeweiligen Anteile.

Darlehensarten

Je nach Tilgungsmodalitäten und Verwendungszweck werden Darlehen in verschiedene Grundformen eingeteilt. So ist ein Fälligkeitsdarlehen – auch endfälliges Darlehen oder tilgungsfreies Darlehen genannt – so angelegt, dass dem Darlehensnehmer der vereinbarte Darlehensbetrag über die gesamte Laufzeit zur Verfügung steht. Grundsätzlich erfolgt die Rückzahlung erst zum Ende der Laufzeit, wobei die fälligen Zinsen monatlich gezahlt werden. Ein Fälligkeitsdarlehen stellt für Kreditinstitute ein höheres Risiko als andere Darlehensformen dar. Aus dem Grund verlangen Kreditinstitute auf das Darlehen einen Zinsaufschlag. Daraus folgt eine Tilgungsaussetzung gegen Bausparverträge, Wertpapiere oder Lebensversicherungen.

  • Bei einem Tilgungsdarlehen zahlt der Schuldner über eine feste Laufzeit in regelmäßigen Leistungsraten einen gleichbleibenden festgelegten Betrag. Aus dem Grund spricht man auch von einem Abzahlungsdarlehen. Eine Leistungsrate beinhaltet einen auf die Restschuld berechneten Zinsanteil und dem konstant bleibenden Tilgungsanteil. Im Gegensatz zum Annuitätendarlehen bleiben die monatlichen Ratenzahlungen nicht gleich. Während der Laufzeit verringert sich der Darlehensbetrag. Im Ergebnis werden die Zinsen aus dem verbleibenden Kapital berechnet und die monatliche Belastung sinkt.
  • Bei einem Annuitätendarlehen bleibt die Höhe der regelmäßigen Raten über die gesamte Laufzeit des Darlehens konstant. Die Annuitätsrate bildet sich aus einem Tilgungsanteil und einem Zinsanteil. Bei diesem Finanzprodukt sinkt der Zinsanteil während der Laufzeit und der Tilgungsanteil steigt. Charakteristisch für ein Annuitätendarlehen sind die festgeschriebenen Zinsen für einen entsprechenden Zeitraum. Banküblich sind Laufzeiten von fünf bis zehn Jahren. Es gibt jedoch auch längere oder kürzere Laufzeiten. Ist zum Ende der Zinsbindungsfrist der Kreditbetrag nicht vollständig getilgt, schließt sich eine Anschlussfinanzierung an, wobei der Darlehensnehmer die Möglichkeit hat, zum Kreditinstitut mit den besten Konditionen zu wechseln.
  • Eine weitere Form von Darlehen ist das Laufzeitzinsdarlehen. Bei dieser Variante wird der Zinsbetrag bereits am Anfang der Laufzeit auf den Darlehensbetrag gerechnet. Dies hat den Vorteil, dass Darlehensnehmer die volle Höhe des Darlehens kennen und über die gesamte Laufzeit eine immer gleichbleibende Rate zurückzahlen.
  • Das partiarische Darlehen stellt eine spezielle Form von Darlehen dar. Hierbei handelt es sich um Beteiligungs- oder Gesellschaftsdarlehen, das sich für Unternehmen aus den unterschiedlichsten Branchen eignet. Ein partiarisches Darlehen wird nicht getilgt. Die Zinsen entfallen und der Darlehensgeber wird stattdessen mit einem vereinbarten Prozentsatz am Gewinn des Unternehmens beteiligt.

Des Weiteren gibt es noch eine Vielzahl von Darlehensformen wie das Forward-Darlehen (gibt dem Darlehensnehmer die Möglichkeit einen günstigen Zins für die Zukunft zu sichern), Volltilgerdarlehen (je nach Zinslage können Darlehen schneller getilgt werden) und Darlehensformen, die miteinander kombiniert werden.

Rückzahlung und Kündigung

Der Darlehensvertrag kann sowohl vom Darlehensnehmer als auch vom Darlehensgeber ordentlich und außerordentlich gekündigt werden oder endet mit dem Ablauf.

Für unbefristet gewährte Darlehen steht dem Gläubiger nach § 488 Abs. 3 S.1 BGB ein ordentliches Kündigungsrecht von drei Monaten zu. Wurde eine bestimmte Laufzeit im Darlehensvertrag festgehalten, wird die Rückzahlung nach dem Ablauf der Zeit fällig. Wenn zwischen den Parteien im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, besteht bei befristet gewährten Darlehen von Gesetz wegen kein Recht auf eine ordentliche Kündigung.

Nach § 490 Abs. 1 BGB können Darlehensverträge mit einem vereinbarten Zinssatz und einer bestimmten Laufzeit durch den Darlehensgeber außerordentlich gekündigt werden, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners ändern und die Rückerstattung gefährdet wird oder eine erhebliche Verschlechterung in der Werterhaltung der für das Darlehen gestellten Sicherheit eintritt.

Darlehensnehmer haben die Möglichkeit, das Darlehen mit grundpfandrechtlicher Sicherung und Festzinsvereinbarung außerordentlich zu kündigen, wenn ihre Interessen dies gebieten. Jedoch ist eine solche Kündigung erst sechs Monate nach dem vollständigen Empfang des Darlehens mit einer Frist von drei Monaten möglich. Aus der vorzeitigen Kündigung entsteht dem Gläubiger ein Schaden, den der Schuldner als Vorfälligkeitsentschädigung ersetzen muss.

Darlehenskonditionen

Bestimmte Rahmenbedingungen bilden die Voraussetzung für die Vergabe eines Darlehens. Die Rahmenbedingungen werden Konditionen genannt. Darunter fallen neben dem effektiven Zinssatz und dem Nominalzinssatz auch Kontoführungs- und Bearbeitungsgebühren, Tilgungssatz sowie die Laufzeit. Dabei werden die Darlehenskonditionen, je nach Kreditinstitut, anders kalkuliert.

Üblicherweise fallen bei den Banken für den Verwaltungsaufwand Gebühren an. Diese werden in Prozent angegeben, sind vom Darlehensbetrag abhängig und können unter den Banken variieren. Die Gebühren bewegen sich zwischen ein und drei Prozent. Ein weiterer Kostenfaktor ist die Restschuldversicherung, die Banken zur Sicherheit im Zusammenhang mit dem Darlehen verkaufen. Dies ist nicht zwingend notwendig, da das Darlehen erheblich teurer wird. Jeder Darlehensnehmer entscheidet selbstständig, ob er eine solche Versicherung abschließen möchte.

Das Augenmerk beim Darlehen liegt bei den effektiven und den nominalen Zinsen. Der Hauptkostenpunkt eines Darlehens ist der Effektivzins. Banken sind gesetzlich verpflichtet, den effektiven Zinssatz laut Preisangabenverordnung anzugeben. Der Effektivzins setzt sich aus mehreren Positionen wie Abschlussgebühren und Kontoführungsgebühren zusammen. Er wird von dem Auszahlungskurs, der Zinsfestschreibung, der Tilgung (Beginn, Höhe) und vom Nominalzins bestimmt. Die Gesamtkosten werden je Jahr in Prozent dargestellt.
Hingegen beschreibt der Nominalzins die reinen Kreditzinsen. Im nominalen Zins sind die Kosten für Kontoführung, Bearbeitung und die Modalitäten zur Zahlung nicht enthalten. Über die realen Kosten eines Darlehens sagt der nominale Zins nichts aus und spielt aus dem Grund nur eine untergeordnete Rolle.


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