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Nachrangdarlehen

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Als Nachrangdarlehen oder nachrangige Darlehen werden in der Unternehmensfinanzierung Kredite bezeichnet, die im Insolvenzfall nachrangig nach den Ansprüchen anderer Gläubiger bedient werden. Auch Anleihen, die als an der Börse handelbare Wertpapiere ausgestaltet sind, können mit einer Nachrangvereinbarung ausgestattet sein. Sie erweitern damit die Haftungsbasis von Unternehmen und können dazu beitragen, die Spielräume für die Fremdfinanzierung zu erweitern. Sie nehmen damit eine Zwischenstellung zwischen Eigen- und Fremdkapital ein.

 

Rechtlich Fremdkapital

Rechtlich betrachtet sind Nachrangdarlehen Fremdkapital. Wie bei ’normalen‘ Darlehen auch werden sie dem Unternehmen von Kreditgebern auf Zeit mit dem Anspruch auf Verzinsung und Tilgung zur Verfügung gestellt. In den meisten Kreditmerkmalen unterscheiden sie sich nicht von herkömmlichen Darlehen. Der wesentliche Unterschied liegt in der Nachrangvereinbarung. Sie beinhaltet den Rangrücktritt gegenüber den übrigen Gläubigeransprüchen im Insolvenzfall.

Gegenüber Ansprüchen der Unternehmenseigentümer werden Nachrangdarlehen dagegen vorrangig bedient. Sie stehen daher im Rang vor Gesellschafterdarlehen und Gesellschafteransprüchen aus der Bereitstellung von Eigenkapital. In der Praxis sind nachrangige Darlehen meist mittel- bis langfristig – das heißt auf einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren – angelegt. Bezüglich der Tilgung gibt es sowohl Darlehen mit regelmäßigen Zins- und Tilgungsraten als auch Kredite mit endfälliger Tilgung, bei denen während der Laufzeit nur Zinsen anfallen. Üblich ist eine Festzinsvereinbarung, es kommen aber auch variable Zinsvereinbarungen oder ergebnisabhängige Verzinsungsregelungen vor. In diesem Fall übernehmen Nachrangdarlehen nicht nur eine Haftungsfunktion, sondern nehmen auch an Gewinnen und Verlusten des Unternehmens teil.

Zum Teil wird innerhalb der nachrangigen Darlehen nochmals zwischen Junior und Senior Subordinated Debts unterschieden. Diese Unterscheidung bezieht sich auf die Rangfolge innerhalb der nachrangigen Darlehen. Senior Subordinated Debts werden – zum Beispiel aufgrund ihrer Besicherung – vorrangig vor Junior Subordinated Debts bedient. Junior Subordinated Debts sind damit die nachrangigen Darlehen mit dem höchsten Haftungsrisiko. Nachrangige Darlehen werden zum Teil im Rahmen öffentlicher Förderprogramme an Unternehmen mit Eigenkapitalengpässen vergeben. Dabei gibt es auch Programme, bei denen ganz auf die Besicherung des Darlehens verzichtet wird. Diese nachrangigen Förderdarlehen erhöhen nicht nur die Haftungsbasis eines Unternehmens. Da sie keine Sicherheiten in Anspruch nehmen, werden die Kreditspielräume des Unternehmens zusätzlich verbreitert.

 

Wirtschaftlich Eigenkapitalsurrogat

Wirtschaftlich betrachtet nehmen nachrangige Darlehen eine Position zwischen Eigenkapital und Fremdkapital ein. Sie ähneln damit anderen eigenkapitalähnlichen Finanzierungsformen wie stillen Beteiligungen, Genussrechten, Gesellschafterdarlehen u.a., die man wegen dieser Funktion auch als Eigenkapitalsurrogate oder Mezzanine Kapital (von italienisch mezzo = Mitte, zwischen) bezeichnet.

Mit Eigenkapital haben nachrangige Darlehen die (Mit)Haftungsfunktion und ggf. die Teilnahme an Gewinnen und Verlusten gemeinsam, mit Fremdkapital die befristete Kapitalbereitstellung, die oft feste Verzinsung und die vorrangige Bedienung vor den Eigentümeransprüchen im Insolvenzfall. Unternehmerische Mitspracherechte sind mit nachrangigen Darlehen generell nicht verbunden.

Von den genannten Eigenkapitalsurrogaten sind nachrangige Darlehen den herkömmlichen Krediten am ähnlichsten. Ihre Eigenkapitalersatzfunktion ist damit am schwächsten ausgeprägt. Kreditgeber nachrangiger Darlehen tragen im Vergleich zu anderen Gläubigern ein höheres Risiko, da sie im Insolvenzfall gegenüber der Befriedigung der übrigen Gläubigeransprüche zunächst zurücktreten und ggf. auch auf bei der Besicherung nachrangig behandelt werden oder ganz auf Sicherheiten verzichten.

Nachrangige Darlehen sind wegen des höheren Risikos normalerweise höher verzinst als ’normale‘ Kredite, aus Unternehmenssicht sind sie daher mit höheren Finanzierungskosten verbunden. Andererseits werden sie beim Kreditrating durch Banken oder externe Ratingagenturen wirtschaftlich als Eigenkapital gewertet. Sie verbessern die Eigenkapitalquote und schaffen so günstigere Voraussetzungen für die Kreditvergabe und vorteilhafte Kreditkonditionen.

 

Nachrangige Verbindlichkeiten bei Kreditinstituten

Nachrangiges Haftkapital hat eine Bedeutung bei der Eigenfinanzierung der Kreditinstitute. Banken müssen nach den Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) über ein angemessenes haftendes Eigenkapital verfügen. Als angemessen wurde die Eigenkapitalausstattung bislang dann angesehen, wenn die Eigenkapitalquote (das Verhältnis des haftenden Eigenkapitals zu den risikogewichteten Aktiva der Bilanz) mindestens acht Prozent beträgt. Das KWG legt dabei im Einzelnen fest, welche Mittel dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen sind. Dabei wird zwischen dem Kernkapital und dem Ergänzungskapital unterschieden. Als Bestandteil des Ergänzungskapitals sind u.a. auch langfristige nachrangige Verbindlichkeiten anerkannt, sofern sie bestimmte Ausgestaltungen erfüllen.

Neben der Nachrangvereinbarung muss dabei eine mindestens fünfjährige (Rest)Laufzeit gegeben sein. Kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten werden außerdem unter bestimmten Bedingungen als Drittrangmittel zur Erfüllung weiterer Anforderungen akzeptiert. Die Höhe des Ergänzungskapitals ist maximal auf die Höhe des Kernkapitals beschränkt. Diese Grenze markiert auch die Obergrenze für nachrangige Verbindlichkeiten, wenn sonst kein anderes Ergänzungskapital besteht. In der Praxis bieten Banken ihren Kunden nachrangige Anlageformen vor allem als Spar- und Vermögensbriefe mit Nachrangabrede, nachrangige Bankschuldverschreibungen, vereinzelt auch als nachrangige Festgelder an.

Im Zuge des sogenannten Basel III-Prozesses werden die Eigenkapitalanforderungen für die Kreditinstitute zukünftig verschärft. Die Neuregelung stellt eine Reaktion auf die Finanzkrise 2007 und die in der Folge eingetretene Bankenkrise in einigen europäischen Ländern dar. Mit der Basel-III-Anpassung werden die Vorgaben für die Qualität und Höhe des haftenden Eigenkapitals der Kreditinstitute erhöht. Eine der wesentlichen Neuregelungen besteht in der Beschränkung des Ergänzungskapitals auf einen maximalen zwei-Prozent-Anteil an der Eigenkapitalquote. Die Spielräume für Ergänzungskapital – und damit auch nachrangige Verbindlichkeiten – werden damit de facto gegenüber dem bisherigen Zustand halbiert.

Drittrangmittel werden ganz abgeschafft. Die Neuregelung sieht einen Anpassungszeitraum bis Mitte 2015 vor.

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