Darlehensvertrag
Bei einem Darlehensvertrag handelt es sich um ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis zwischen einem Darlehensgeber und einem Darlehensnehmer. Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung. Dieser verpflichtet sich – sofern vereinbart – zu Zinszahlungen und zur Rückzahlung des Darlehensbetrages bei Fälligkeit. Die rechtlichen Regelungen für Darlehensverträge finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der Gesetzgeber hat dabei in den §§ 488 bis 490 BGB nur einige wesentliche Elemente von Darlehensverträgen geregelt, im Übrigen gilt für die vertraglichen Bestimmungen weitgehende Vertragsfreiheit. Ein allgemeines Schriftformerfordernis besteht nicht, auch mündlich abgeschlossene Darlehensvereinbarungen sind möglich. Nur ausnahmsweise ist ein Darlehensvertrag nichtig. Dies ist der Fall, wenn die Vereinbarung gegen die guten Sitten verstößt oder Leistung oder Gegenleistung in einem krassen Missverhältnis stehen (Wucherregelung, § 138 BGB).
Basisregelungen für alle Darlehensverträge
Ansonsten gilt für Darlehensverträge:
- Wenn nicht anders vereinbart, sind Zinsen zum Jahresende oder bei unterjährigen Verträgen bei Fälligkeit zu zahlen;
- Ist ein Fälligkeitstermin nicht explizit vereinbart, gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist. Bei zinslosen Darlehen ist eine jederzeitige Rückzahlung möglich;
- dem Darlehensnehmer steht ein ordentliches Kündigungsrecht zu (§ 489 BGB): für Darlehen mit variablen Zinsen besteht eine dreimonatige Kündigungsfrist. Darlehen mit Zinsbindung können mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Ende der Zinsbindung gekündigt werden. Unabhängig von der Dauer der Zinsbindung ist außerdem eine Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten nach zehn Jahren möglich. Diese Regelung bezieht sich vor allem auf Hypothekendarlehen, bei denen die Vereinbarung von Zinsbindungen üblich ist.
- der Darlehensgeber hat ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder die Werthaltigkeit von Sicherheiten nachhaltig verschlechtern, so dass die Darlehensrückzahlung gefährdet ist (§ 490 Abs. 1 BGB);
- der Darlehensnehmer hat bei grund- oder schiffspfandrechtlich besicherten Darlehen ein vorzeitiges, außerordentliches Kündigungsrecht unter Beachtung der gesetzlichen Fristen, das frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn ausgeübt werden kann. Er ist dem Darlehensgeber dabei zum Schadensersatz (Vorfälligkeitsentschädigung) verpflichtet (§ 490 Abs. 2 BGB). Diese Regelung stellt auf die in der Praxis häufige vorzeitige Tilgung von Hypothekendarlehen ab.
Verbraucherdarlehensverträge
Weitergehende Form- und Inhaltsvorschriften sind bei Verbraucherdarlehensverträgen zu beachten. Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge zwischen einem kreditgebenden Unternehmer und einem darlehensnehmenden Verbraucher (§ 491 Abs. 1 BGB). Als Verbraucher gilt dabei jede natürliche Person, die einen Darlehensvertrag nicht für einen gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zweck abschließt (§ 13 BGB). Die gesetzlichen Vorgaben zu Verbraucherdarlehensverträgen finden sich in den §§ 491 bis 505 BGB. Früher waren die entsprechenden Vorschriften im Verbraucherkreditgesetz geregelt. Vor allem mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes 2001 in das BGB integriert. Die jetzt im BGB enthaltenen Vorgaben dienen vor allem dem Verbraucherschutz und schränken die sonst für Darlehensverträge geltende weitgehende Vertragsfreiheit ein. Verletzungen der Formvorschriften und inhaltlichen Vorgaben führen entweder zur Nichtigkeit des Vertrages oder zu deutlichen Entlastungen zugunsten des Verbrauchers. Typische Verbraucherdarlehen sind Raten- und Abrufkredite für Konsumanschaffungen, Darlehen zur privaten Wohnungsbau – und Immobilienfinanzierung, der klassische Dispokredit aber auch besondere Darlehensformen wie der an Verbraucher gewährte Effektenkredit. Im Folgenden wird ein Überblick über die gesetzlichen Vorgaben zu Verbraucherdarlehensverträgen gegeben.
Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
- Vorvertragliche Informationspflicht: vor Vertragsabschluss muss der Darlehensnehmer eine Reihe an Informationen und Erläuterungen über den abzuschließenden Darlehensvertrag erhalten (§ 491 BGB). Einzelheiten sind in Artikel 247 des Einführungsgesetzes zum BGB geregelt. Dazu gehören neben Angaben zum Darlehensgeber Informationen über den Kreditbetrag, die Laufzeit, Zinsen und sonstige Kosten, den Effektivzins, Auszahlungsbedingungen, Sicherheiten, Zahlungs- und Fälligkeitstermine usw.. Der Darlehensnehmer kann vorab einen Entwurf des Darlehensvertrags verlangen;
- Schriftform: für den Verbraucherdarlehensvertrag besteht Schriftformerfordernis (§ 492 BGB). Dies impliziert auch, dass der Vertrag von beiden Parteien per Unterschrift (beim Darlehensgeber ggf. auch durch automatische Unterschrift) unterzeichnet werden muss. Der Darlehensvertrag muss die gleichen Angaben enthalten wie die vorvertragliche Information, dem Darlehensnehmer ist eine Kopie des Vertrags zur Verfügung zu stellen;
- Informationen während der Vertragslaufzeit: sie betreffen vor allem Informationen des Darlehensgebers über Zinsanpassungen, die Bereitschaft, eine erneute Zinsbindung zu vereinbaren oder das Darlehensverhältnis nach Beendigung fortzusetzen. Auch hier sind bestimmte Pflichtangaben zu beachten (§ 493 BGB);
- Konsequenzen bei Formmängeln: Wird die Schriftformerfordernis verletzt oder sind die Pflichtangaben unvollständig, ist der Verbraucherdarlehensvertrag nichtig. Lediglich, wenn es tatsächlich zur Kreditvergabe kommt, kann der Vertrag mit Einschränkungen trotzdem Gültigkeit erlangen. Bei fehlenden oder falschen Angabe zum Effektivzins, zu Kosten, Laufzeit und Kündigungsrecht greifen jeweils Schutzregelungen zugunsten des Verbrauchers (§ 494 BGB);
- Widerrufsrecht: Dem Verbraucher wird ein vierzehntägiges (bei nachträglicher Widerrufsbelehrung vierwöchiges) Widerrufsrecht eingeräumt. Ein widerrufener Verbraucherdarlehensvertrag erlangt somit keine Gültigkeit. Die Widerrufsbelehrung ist essentieller Bestandteil der Mitteilungspflichten des Darlehensgebers (§ 495 BGB);
- kein Einwendungsverzicht: Regelungen, die einen Verzicht auf Einwendungen gegenüber einem anderen Gläubiger vorsehen, an den die Darlehensforderung abgetreten wurde, sind unwirksam (§ 496 Abs. 1 BGB). Es dürfen auch keine schuldverstärkenden Vereinbarungen zu Lasten des Darlehensnehmers getroffen werden – Wechsel- und Scheckverbot – (§ 496 Abs. 3 BGB);
- Verzugszinsen: wenn der Darlehensnehmer mit Zahlungen zeitlich in Verzug gerät, hat er dem Darlehensnehmer Verzugszinsen auf Basis der gesetzlichen Regelungen (§ 288 BGB: Basiszins zzgl. fünf Prozent) oder eines nachgewiesenen tatsächlich höheren oder niedrigeren Schadens zu leisten (§ 497 BGB);
- Fälligstellung bei Zahlungsverzug: § 498 BGB sieht besondere Verbraucherschutzvorschriften bei Teilzahlungskrediten vor, bei denen Zahlungsverzug eingetreten ist. Normalerweise kann ein Darlehensnehmer einen Kredit bei Zahlungsverzug fällig stellen. Bei Verbraucherdarlehen, die Teilzahlungskredite sind, ist die vorzeitige Kündigung nur möglich, wenn der Kreditnehmer mit mehr als zwei Raten in Verzug ist und bestimmte Beträge überschritten wurden. Der Darlehensgeber hat dabei eine zweiwöchige Frist zur Zahlung zu setzen und soll ein Gespräch für eine einvernehmliche Lösung anbieten;
- Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam: Bei Verbraucherdarlehensverträgen mit festgelegter Laufzeit sind eventuell vertraglich festgelegte Kündigungsrechte des Darlehensgebers unwirksam. Unwirksamkeit tritt auch ein, wenn eine Kündigungsfrist unter zwei Monaten festgelegt ist (§ 499 BGB);
- Kündigungsrecht des Darlehensnehmers: Darlehensnehmer können Kreditverträge ohne feste Laufzeit jederzeit kündigen. Kündigungsfristen von mehr als einem Monat sind unwirksam (§ 500 Abs. 1 BGB);
- vorzeitige Rückzahlung: Bei Verbraucherdarlehensverträgen ist jederzeit eine vollständige oder teilweise Tilgung durch den Darlehensnehmer möglich (§ 500 Abs. 2 BGB). Wird ganz oder teilweise getilgt, reduzieren sich entsprechend Zinszahlungen, zeitabhängige Kosten und die Gesamtkosten des Kredits (§ 501 BGB). Bei vorzeitiger Tilgung hat der Darlehensgeber Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. Bei der Berechnung sind allerdings gewisse Vorgaben und Begrenzungen zu beachten. Die Vorfälligkeitsentschädigung darf bestimmte, gesetzlich im Einzelnen definierte Betragsgrenzen nicht überschreiten (§ 502 BGB);
- Sonderregelungen für Hypothekendarlehen: Bei grundpfandrechtlich besicherten Darlehen sind bei Zahlungsverzug ebenfalls Schutzvorschriften zugunsten der Verbraucher vorgesehen. Die Regelungen zu Verzugszinsen und zur Kündigungsmöglichkeit des Darlehensgebers beim Zahlungsverzug sehen zum Teil abweichende Regelungen von der Allgemeinvorschrift des § 497 BGB vor (§ 503 BGB);
- Angaben bei Dispokrediten: bei eingeräumten oder geduldeten Kontoüberziehungen ergeben sich für den Darlehensgeber bestimmte regelmäßige Informationspflichten (§§ 504, 505 BGB). Sie beziehen sich vor allem auf den angewandten Überziehungszins, sonstige Kosten, Überziehungssalden, Unterrichtungsdaten usw…
Fazit
Die Schutzvorschriften des BGB zielen auf eine möglichst große Transparenz von Verbraucherdarlehensverträgen. Bereits vor Vertragsabschluss soll der Darlehensnehmer alle für seine Kreditentscheidung relevanten Informationen erhalten – insbesondere auch solche, um unterschiedliche Kreditangebote vergleichen zu können. Darüber hinaus sieht das BGB eine Reihe von Regelungen vor, die den Verbraucher vor ungünstigen Vertragsbedingungen und unangemessenen Verpflichtungen schützen. Bei Kündigungsregelungen und vorzeitiger Tilgung stellt das BGB auf eine möglichst große Flexibilität zugunsten des Verbrauchers ab. Bei nicht dem Verbraucherschutz unterliegenden Darlehensverträgen ist die Vertragsgestaltung dagegen sehr viel mehr dem Ermessen von Darlehensgeber und -nehmer überlassen.