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Darlehensbetrag

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Unter einem Darlehen wird ein schuldrechtlicher Vertrag verstanden, bei denen der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer ein Geld- oder Sachdarlehen für einen bestimmten Zeitraum zur freien Nutzung überlässt. Bei den Gelddarlehen können Banknoten, Münzen oder auch Buchgeld Darlehensgegenstand sein, bei den Sachdarlehen hingegen handelt es sich um Waren oder andere Gegenstände. Mit der Gewährung von einem Darlehen wird ein Darlehensvertrag abgeschlossen, in welchem eine Laufzeit enthalten ist. Nach dieser Laufzeit muss der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber entweder den Nennbetrag der Geldschulden oder eine gleichwertige Sache zurück geben. Wird ein Darlehen gewährt, wird dem Darlehensnehmer die Darlehensvaluta abgetreten. Nun kann er mit dem Geld oder den Gegenständen nach Belieben verfahren, ohne dem Darlehensgeber darüber Rechnung ablegen zu müssen. Das wird in § 488 BGB geregelt. Der Darlehensnehmer muss nicht nur die Darlehensvaluta zurückgewähren, sondern zumeist auch noch Zinsen zahlen. Zwischen Darlehen und Krediten gibt es rechtliche Unterschiede, die in den § 488 ff. BGB geregelt sind. Jedoch hängen diese beiden Begriffe im umgangssprachlichen Gebrauch so eng zusammen, dass sie häufig synonym verwendet werden.

 

Rechtliche Grundlagen

Lange Zeit standen hinter den Darlehensverträgen zwei Vertragstheorien, die jedoch keine praktischen Auswirkungen auf den Darlehensvertrag hatten. Die beiden Theorien beruhen darauf, ob es vor der Übereignung bereits zu einer Einigung kam oder ob das Darlehen erst mit Überlassung des Geldes oder Gegenstandes zum Tragen kam. Wird ein Betrag als Darlehen zur Verfügung gestellt, ohne dass es zuvor zu einer vertraglichen Regelung kam, handelt es sich um einen Realkontakt.

Jedoch folgt die heutige Rechtsprechung der Konsensualtheorie. Hierbei wird der Vertrag zuerst abgeschlossen und der Darlehensgeber durch den Vertrag verpflichtet, an den Darlehensnehmer das Darlehen auszugeben. Bei der Konsensualtheorie kommt der Darlehensvertrag durch die Einigung des Darlehensgebers und des Darlehennehmers zusammen. Im Gegensatz dazu kommt es bei den Realkontakten nicht zu einem synallagmatischen Vertrag. Daher kommt der Vertrag hier erst zustande, wenn die Darlehensvaluta an den Darlehensnehmer ausgezahlt wurde. Erst jetzt kommt der Darlehensvertrag zustande. Jedoch gibt es diesen Vertrag nach der Modernisierung des Schuldrechts nicht mehr. Im privaten Bereich kommen solche Verträge durchaus noch zustande.

Bei entgeltlichen Darlehen, also bei Darlehen, bei welchen Zinsen gezahlt werden, handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag. Unentgeltliche Darlehen sind zweiseitig verpflichtende Verträge. Durch die Modernisierung des Schuldrechts am 01. Januar 2002 kam es dazu, dass der Rechtscharakter der Darlehensverträge geändert wurde. Nun hat er nicht mehr den eines Realkontaktes, sondern den eines gegenseitigen Konsensualvertrages. Nach § 607 Abs. 1 BGB ff. war das Darlehen bislang als Realvertrag gestaltet. Die Sachdarlehen und die Gelddarlehen wurden im BGB voneinander getrennt. Zudem war bis zur Modernisierung des Kreditrechts der Darlehensvertrag im Verbraucherkreditgesetz, kurz VerbrKrG, geregelt. Nun ist das Verbraucherdarlehen im BGB eingegliedert und wird durch die §§ 491 ff. geregelt.

 

Vertragsmerkmale

Wie bei anderen Verträgen auch, ist bei einem Darlehen eine Einigung über die Höhe des Geldbetrages oder über die Höhe der zur Verfügung stellenden Sache nötig. Hier wird auch die Verzinsung geregelt. In der Regel werden bei Gelddarlehen Zinssätze vereinbart. Diese müssen nach Ablauf von einem Jahr gezahlt werden. Bei Laufzeiten, die kürzer als ein Jahr sind, müssen die Zinsen in der Regel bei der Rückerstattung des Darlehens entrichtet werden. Das wird in § 488 Abs. 2 BGB geregelt.

Die Banken können im Rahmen der Vertragsfreiheit eine zusätzliche Darlehensgebühr verlangen. Diese variieren je nach dem Darlehensbetrag und sie können auch je nach Bank unterschiedlich hoch ausfallen. Bei Sachmerkmalen können nur vertretbare Sachen Darlehensgegenstand sein. Das wird in § 607 BGB geregelt. In der Abgrenzung zu Mietverträgen oder Verpachtungen erhält der Darlehensnehmer das Eigentumsrecht während der Darlehenslaufzeit an der Darlehenssache. Somit hat der Darlehensnehmer das Recht, den Darlehensgegenstand zu verbrauchen oder auch zu veräußern. Allerdings muss der Darlehensgeber nach Ablauf des Darlehensvertrages dem Darlehensnehmer eine Sache gleicher Art und Güte zurückerstatten.

Das Vertragsverhältnis, welches zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer entsteht, ist ein Dauerschuldverhältnis. Müssen durch den Darlehensnehmer Zinsen an den Darlehensgeber entrichtet werden, wird das als synallagmatischer oder gegenseitiger Vertrag bezeichnet. Werden unentgeltliche Darlehen gewährt, kommt es nicht zu einem gegenseitigen Vertrag, da die Rückerstattungspflicht nicht die Gegenleistung für den Empfang der Darlehensvaluta ist.

Wird kein fixer Termin für die Rückerstattung vereinbart, tritt die Fälligkeit mit der Kündigung ein. Hier beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Wird eine feste Laufzeit durch die beiden Parteien vereinbart, kann der Vertrag auch einseitig vor Ablauf gekündigt werden. Jedoch ist diese einseitige Kündigung gesetzlich geregelt. Zudem kann der Vertrag ebenfalls innerhalb des gesetzlichen Rahmens einvernehmlich aufgehoben werden.

Wird ein Darlehensvertrag abgeschlossen, kann dieser auch unwirksam werden, wenn ein Wucherzins nachgewiesen wird. Hierbei handelt es sich um ein sittenwidriges Geschäft, welches nach § 138 BGB nichtig ist. Von einem Wucherzins wird dann gesprochen, wenn der im Darlehensvertrag vereinbarte Zins den marktüblichen Zins um 100% oder mehr übersteigt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn üblicherweise 10% Zinsen im Jahr verlangt werden, der Darlehensgeber jedoch 20% verlangt. In einem solchen Fall ist der Vertrag unwirksam.

Der Darlehensbetrag, der aufgenommen wird, ist Vertragsgegenstand und wird zwischen beiden Parteien ausgerechnet. Nach ihm kann sich die Laufzeit aber auch die Höhe der Zinsen richten. Prinzipiell steht der Darlehensbetrag dem Darlehensnehmer frei zur Verfügung, insofern kein Zweck zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird.

 

Die verschiedenen Darlehensarten

Ein endfälliges Darlehen, welches auch Fälligkeitsdarlehen oder Festdarlehen genannt wird, ist ein Darlehen, welches am Ende seiner Laufzeit in einem Betrag zurückerstattet wird. Beim Annuitätendarlehen handelt es sich um ein Darlehen, bei dem jährlich ein Betrag gezahlt werden muss, der aus Zinsen und Tilgungsanteilen besteht und der immer gleich hoch ist. Der Tilgungsanteil wächst somit bei Annuitätendarlehen während der Vertragslaufzeit. Der Anteil an Zinsen sinkt dementsprechend.

Bei Tilgungsdarlehen hingegen bleiben die Tilgungsanteile während der gesamten Laufzeit konstant. Die Zinsen hingegen werden aus der verbleibenden Restschuld berechnet. Hier sinken die Raten während der Vertragslaufzeit. Laufzeitzinsdarlehen oder Ratendarlehen sind Darlehensformen, bei welchen der Zinsbetrag gleich zu Anfang der Laufzeit im Gesamten zum Darlehensbetrag dazugerechnet wird. Nun werden während der Laufzeit immer die gleichen Raten gezahlt.

Bei den paritiaischen Darlehen handelt es sich um eine besondere Darlehensform, bei denen der Darlehensgeber nicht nur die Zinsen, sondern auch eine Gewinnbeteiligung erhält. Daneben gibt es weitere Darlehensformen wie das Massedarlehen, das Abrufdarlehen und den Bausparvertrag. Rollierende Geldmarktdarlehen sind Darlehen, bei welchen die Rückzahlung flexibel erfolgt. Der Zins passt sich hier an die Zinsen auf dem Geldmarkt an.

 

Die Sicherung von Darlehen

Bei einigen Darlehen muss der Darlehensnehmer Kreditsicherheiten stellen. Das kann beispielsweise die Übereignung von Sachen sein aber auch die Abtretung von Forderungen, Grundschulden oder die Bürgschaft von einem Dritten. Hierbei bildet die Sicherungsabrede den Rechtsgrund, nicht der Darlehensvertrag.

 

Die Kosten für ein Darlehen

Bei der Suche nach einem günstigen Darlehen ist der effektive Jahreszins der entscheidende Faktor. Der Effektivzins wird durch § 6 Preisangabenverordnung vorgeschrieben. Diese Zinsen können mit der Rentenrechnung berechnet werden, wenn durch den Darlehensanbieter alle Zahlungen und Zeiträume abgerufen werden können. Auszahlungen stellt der Darlehensbetrag dar. Aber auch Darlehensteilbeträge gehören zu den Auszahlungen.

Unter den Einzahlungen werden hier die Tilgungen aber auch sämtliche Zinsformen wie Sollzinsen oder Verzugszinsen verstanden. Aber auch Bankgebühren und Versicherungskosten gehören ebenso wie die Restschuldzahlung bei vorzeitiger Tilgung zu den Einzahlungen. Kann die Benennung nicht eindeutig erfasst werden, müssen die Zahlungen auch ohne Benennung berücksichtigt werden. Wird der Effektivzins berechnet, können Manipulationen an diesem vermieden werden. Jedoch können bei manchen Darlehenskonstruktionen die Effektivzinsberechnungen nicht eindeutig durchgeführt werden.

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