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Kreditnehmer

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Kreditnehmer können entweder natürliche Personen oder sogenannte juristische Personen sein, denen von einem Kreditgeber wie zum Beispiel einem privaten Kreditgeber oder einem Kreditinstitut Kapital für unterschiedlichste Zwecke leihweise für eine bestimmte Zeitspanne gewährt wird. Juristische Personen werden durch das Gesetz definiert und können Personen des privaten Rechts oder Personen des öffentlichen Rechts sein.

Wichtige Gesetze des BGB für Kreditgeber

Als natürliche Person wird ein Mensch bezeichnet, der als ein Rechtssubjekt Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Juristischen Personen ebenfalls als rechtsfähige Rechtssubjekte bezeichnet, sind aber entweder Gruppen von Menschen, Unternehmen und Institutionen oder Vermögensmassen. Die Rechtsfähigkeit von natürlichen und juristischen Personen wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Eine natürliche Person bzw. ein Mensch wird nach dem § 1 BGB mit seiner Geburt eine rechtsfähige Person und diese Rechtsfähigkeit endet mit ihrem Tod. Um ein Kreditnehmer sein zu können, wird die sogenannte Geschäftsfähigkeit und damit Vertragsfähigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. die Volljährigkeit verlangt. Bedingt geschäftsfähig sind Minderjährige zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr. Ausnahmefälle für Kreditgewährungen können zum Beispiel vorliegen bei einer Eheschließung vor dem 18. Lebensjahres, bei Finanzierungen für Ausbildungen oder falls eine genehmigte berufliche Selbstständigkeit vorliegt, die ein Minderjähriger ausübt und ein Kredit für die ordnungsgemäße Fortführung dieses Unternehmens unerlässlich ist. In den meisten dieser Fälle müssen aber gewisse Genehmigungen vorliegen zum Beispiel der Eltern oder eines gesetzlichen Vormundes, eines volljährigen Ehepartners oder anderen zur Erlaubnis berechtigten gesetzlichen Vertretern, wie zum Beispiel durch das Familiengericht oder eines durch dieses Gericht bestellten Vormunds bei der Erteilung einer Teilgeschäftsfähigkeit. Minderjährige dürfen ansonsten ohne Genehmigung von gesetzlichen Vertretern nur Verträge abschließen oder eingehen, die ihnen ausschließlich zu einem Vorteil gereichen und keinerlei Nachteile für sie mit sich bringen. Juristische Personen werden durch bestimmte Bedingungen rechts- und geschäftsfähig, so vielleicht durch gesetzlich festgelegte Gründungsverfahren und Eintragungen in amtliche Register wie der Eintrag in das Vereinsregister oder in das Handelsregister und andere Register. Auch natürliche Personen unabhängig jeden Alters, können aufgrund von verschiedenen Bedingungen wie zum Beispiel andauernde Störungen der Geistestätigkeit und freien Willensbildung durch Krankheit oder Anderes durch ein Gericht für bedingt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig erklärt werden. Diesen Personen wird durch das Betreuungsgericht ein Betreuer oder ein gesetzlicher Vormund zur Seite gestellt. Diese Regelungen finden sich zum Beispiel in den § 104 BGB und in § 1896 BGB. Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit von juristischen Personen endet mit der Auflösung dieser Rechtssubjekte. Die Grundlagen der gesetzlichen Rechts- und Geschäftsfähigkeit sind Voraussetzung für die Fähigkeit von natürlichen oder juristischen Personen rechtsgültige Verträge abschließen zu dürfen oder zu können und müssen von allen Kreditgebern sehr sorgfältig beachtet werden, da sie ansonsten bei Nichtbeachtung der Gefahr laufen, dass ihre vergebenen Kreditverträge für ungültig erklärt werden können und sie im schlimmsten Fall den Verlust ihres Kapitals in Kauf nehmen müssen.

Rechtliche Definitionen des Kreditnehmers

Umgangssprachlich werden viele Begriffe oftmals synonym gebraucht und es bestehen auf den ersten Blick kaum Unterschiede, wie zum Beispiel bei den Begriffspaaren Kredit und Darlehen oder Kreditnehmer und Schuldner. Rechtlich werden diese Begriffe in verschiedenen Gesetzen aber genauestens definiert und unterschieden. Der Unterschied bei den Begriffspaaren liegt darin, inwieweit die gesamten schuldrechtlichen Regelungen zum Beispiel im Bürgerlichen Gesetzbuch Anwendung finden. Für Banken oder andere Kreditinstitute bestehen bestimmte meldepflichtigen Auflagen, deren Einhaltung von der Bankenaufsicht geprüft wird. Auch hier sind die genauen Definitionen der verwendeten Begriffe von großer Bedeutung für den Umfang dieser Meldepflichten. Neben einem Kreditnehmer können auch andere natürliche oder eben auch juristische Personen wie zum Beispiel Mitdarlehensnehmer an der Kreditaufnahme beteiligt sein. Dabei sind die genauen Definitionen der Begriffe und der Personen für den jeweiligen Umfang der Vertragserfüllungspflichten maßgeblich. Der Bundesgerichtshof definiert einen Kreditnehmer als den zu der Erfüllung des Kreditvertrages verpflichteten Schuldner, aber auch den in als der als erster Berechtigter das aus diesem Kreditvertrag vom Kreditgeber gewährte Kapital zu erhalten.

Der Unterschied zwischen Verbraucherkrediten und anderen Krediten

Der Gesetzgeber hat zum Schutz von Verbrauchern besondere Schutzregelungen bei der Vergabe von Verbraucherdarlehen getroffen. Für den Vertrag eines Verbraucherdarlehens bestehen bestimmte Formvorschriften. So erlangt nur ein Vertrag Gültigkeit, der von beiden Seiten, Kreditgeber und Kreditnehmer schriftlich abgeschlossen wurde. Fernmündliche oder anderweitig elektronisch abgeschlossene Verträge, wie zum Beispiel über das Internet sind nicht gültig. Weiterhin ist ein Kreditgeber zu bestimmten Auskünften verpflichtet. So müssen vor Abschluss des Vertrages, dem Kreditnehmer alle entstehenden Kosten des Kreditvertrages schriftlich mitgeteilt werden. Hierzu gehören neben dem Ausweis der Zinsen auch Bearbeitungsgebühren und Nebenkosten. Damit einem Kreditnehmer die Möglichkeit zu Kreditvergleichen eingeräumt werden kann, sind die Kreditgeber zur Angabe des effektiven Jahreszinses verpflichtet. Für Verbraucherdarlehen sind auch bestimmte Fristen wie zum Beispiel die Widerspruchsfrist geregelt. Diese Widerspruchsfrist beginnt für den Kreditnehmer erst dann, wenn er die schriftliche Ausfertigung des Vertrages und der auskunftspflichtigen Informationen erhalten hat. Die gesetzlichen Regelungen zu den Verbraucherdarlehen finden sich in §§ 492 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Die Regelung zum Beginn der Widerspruchsfrist ist in § 355 Abs.2 Satz 3 BGB enthalten. Bei anderen Kreditverträgen wird davon ausgegangen, dass die verantwortlichen Geschäftspartner sich in vollem Umfang über ihre Handlungen bewusst sind und ausreichend fachliche Kenntnisse mit sich bringen. Für Kredite, die keine Verbraucherkredite sind, gelten die schuldrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in vollem Umfang. Eine Ausnahme bilden nur Kredite an denen wieder Verbraucher als Mitkreditnehmer oder als haftende Person beteiligt sind. Hier gelten wieder die Verbraucherschutzbedingungen.

Rechte und Pflichten von Kreditnehmern

Das Recht eines Kreditnehmers aus einem Kreditvertrag ist der Erhalt des vereinbarten Geldbetrages. Nach Erfüllung des Kreditvertrages ist der Kreditgeber verpflichtet, die eventuell zur Absicherung des Kredites überlassenen Wertgegenstände zurückzugeben. Die Pflichten des Kreditnehmers liegen darin, die vereinbarten Vertragsinhalte zu erfüllen. Er ist zur Zurückzahlung des Geldes sowie zur Zahlung der Zinsen und anderweitigen Kosten des Kredites verpflichtet. Weiterhin ist er während der Laufzeit des Kredites dazu verpflichtet, dem Kreditgeber alle wesentlichen Veränderungen in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen sofort mitzuteilen. Auch rechtliche Veränderungen sind dem Kreditgeber unverzüglich mitzuteilen. Weitere möglicherweise vereinbarte Nebenpflichten in Kreditverträgen werden auch Covenants genannt. Üblicherweise werden alle möglichen Nebenpflichten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt. Diese AGBs werden Bestandteil des Vertrages und sollten von Kreditnehmern sehr genaue Beachtung finden.

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