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Eigenkapital

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Beim Eigenkapital handelt es sich um einen Bestandteil des Vermögens. Werden von diesem Betrag die Schulden abgezogen, die jeweils insgesamt vorliegen, so wird dann von einem vorhandenen Eigenkapital gesprochen. Diese Form des Kapitals ist gleich in drei Bereichen sehr wichtig. Dabei handelt es sich um den Kapitalmarkt, die Immobilienfinanzierung sowie um die Betriebswirtschaft. Schaut man nun auf die Bilanzsumme, die sich insgesamt ergibt, wird beim relativen Anteil auch von der Eigenkapitalquote.

Rechnungslegung und Gesellschaftsrecht in Verbindung mit dem Eigenkapital

Beim Eigenkapital und dem Fremdkapital handelt es sich nicht um die gleichen Beträge, die in einem Unternehmen anfallen. Deutlich wird dies ganz besonders im Handelsgesetzbuch an § 266 Abs. 3 des HGB. Es handelt sich mit dem Eigenkapital um Mittel, die dem Unternehmen zufließen. Zu betrachten sind sie in diesem Fall als Leistungen, die von den Gesellschaftern kommen. Dies gilt auch für den Gewinn, wobei es keine Rolle spielt, ob dieser Gewinn zur Ausschüttung gelangt oder nicht. In anderer Form spricht man bei dem Eigenkapital auch davon, dass es sich um den Anteil am Gesellschaftsvermögen handelt, der den Eigentümern gehört. Durch diesen Anteil wird gleichzeitig eine Haftung der Gesellschaft für die Gläubiger gewehrt. Es kann auch der Fall vorkommen, dass kein Eigenkapital zur Verfügung steht, so dass hier die Rede vom Fremdkapital sein wird. Auch bei diesem Kapital kann es zu Gläubigern kommen, wobei es sich hier um Gesellschafter des Unternehmens handeln kann.

Unterschiede zwischen den Kapitalarten

Zwischen dem Fremdkapital und dem Eigenkapital gibt es Unterschiede. Am deutlichsten werden diese Unterschiede dann, wenn man sich mit dem Unternehmen in einem Insolvenzverfahren befindet. Dabei kann rückständiges Eigenkapital vom Insolvenzverwalter verlangt werden. In diesem Fall muss dieses Kapital in die Masse als Leistung eingebracht werden. Aufzubringen ist dieses Kapital von Gesellschaftern, wie auch im § 171 Abs. 2 vom Handelsgesetzbuch aufgeführt wird. Ein ganz anderes Verhalten wird im Hinblick auf einen Kredit deutlich. Dabei kann es sich zum einen um einen Kredit handeln, der von einem Gesellschafter der Gesellschaft gewährt wird. Eine andere Möglichkeit stellt das Fremdkapital dar, das von einem Nichtgesellschafter eingebracht wird. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass es zu einer außerordentlichen Kündigung des Darlehens kommen kann. Außerdem stellt die bereits erfolgte Kreditgewährung einen weiteren besonderen Fall dar. Findet ein Insolvenzverfahren statt, so wird auch dem Anspruch auf Rückforderung eine Insolvenzforderung. In dieser Form nimmt die Forderung dann am Insolvenzverfahren teil.

Die Eigenkapital-Zusammensetzung laut dem HBG und nach IAS / IFRS

Geregelt ist die Zusammensetzung in § 266 Abs 3 A HGB. Die Gliederung des Eigenkapitals sieht dann wie folgt aus:

  • Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag
  • Gewinnvortrag / Verlustvortrag
  • Kapitalrücklage
  • Gezeichnetes Kapital
  • Gewinnrücklagen, zu denen gesetzliche Rücklagen, Rücklagen für eigene Anteile, satzungsmäßige Rücklagen
    sowie andere Rücklagen
  • Gewinnvortrag / Verlustvortrag
  • Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

Bei der Zusammensetzung nach IAS/IFRS stellt das Instrument des Eigenkapitals auf der Grundlage von IAS 32.11 einen Vertrag dar. Begründet wird durch diesen ein Residualanspruch, der sich gegen die Vermögenswerte von einem Unternehmen richtet. Zuvor müssen jedoch alle Schulden abgezogen worden sein. Mitunter können derartige Finanzinstrumente auch als finanzielle Verbindlichkeiten eingeordnet werden. Die Basis dafür bildet IAS 32.16, wobei bestimmte Bedingungen gegeben sein müssen. Natürlich kommt es auch zu einer Rechnung im Hinblick auf die Veränderung des Eigenkapitals, in der eine Aufstellung enthalten ist. Unterteilt wird das Eigenkapital hinsichtlich der Komponenten dabei in folgender Form:

  • Gezeichnetes Kapital
  • Neubewertungsrücklagen
  • Rücklagen
  • kumulierter Saldo der sonstigen Ergebnisse bezogen auf die reklassifizierbaren Posten, bei denen es sich um die Währungsdifferenzen, die finanziellen Vermögenswerte drehen, die zur Veräußerung zur Verfügung stehen sowie um den Cashflow, bei dem es sich um die Absicherungen handelt die Summe, in der die Anteile enthalten sind, die von nicht beherrschenden Gesellschaftern stammen.

Das Eigenkapital in der Betriebswirtschaftslehre und mit dem Kapitalmarkt

Besonders maßgebend ist hierbei das betriebswirtschaftliche Rechnungswesen. Dort stellt das Eigenkapital nämlich einen Teil auf der Bilanz-Passivseite dar. Gebildet wird die Außenfinanzierung von der Finanzierung im in Bezug auf Kredit und Beteiligung. Das Gegenteil stellt die Innenfinanzierung dar. Diese taucht auf, wenn aus einem Umsatzprozess Einzahlungen vorgenommen werden. Es kann jedoch auch zu einem negativen Saldo kommen, wenn aus dem Umsatzprozess stammende Auszahlungen – wie auf die Zinszahlung bezogen – Berücksichtigung in der Innenfinanzierung finden. Ganz besonders wichtig ist unter anderem auch noch die Tatsache, dass keine unmittelbare Liquiditätswirksamkeit eintritt, wenn Rückstellungen oder Wertberichtigungen vorliegen. In diesem Zusammenhang wird bei einer Wertberichtigung auch von einer Ab- oder Zuschreibung gesprochen. Hier liegen nur einfache Umbuchungen innerhalb der Konten vor. Neben der Aussagekraft, die die Rückstellungen oder die Wertberichtigungen besitzen, sagt auch das Eigenkapital wesentlich mehr aus. Zum einen werden einem Betrieb Zahlungsmittel beziehungsweise auch Vermögen zugeführt. Gleichzeitig wird dadurch auch die Tragfähigkeit des Unternehmens erhöht, die es für Risiken benötigt. Da ist es natürlich besonders von Vorteil, wenn das in einem Unternehmen vorhandene Eigenkapital besonders hoch ist. Es besteht dann nämlich nicht so schnell die Gefahr, dass das Risiko einer Insolvenz vorliegt, da das Unternehmen Potential zum Wegstecken von Verlusten hat. Wer das Eigenkapital auch gibt, bekommt im Normalfall keinen Rückfluss in Form von Zinsen aus der geleisteten Zahlung. Zudem gibt es auch keinen Tilgungstermin. Genussscheine, die dem Eigenkapital ähnlich sind, stellen jedoch einen Sonderfall dar. Auf diese Scheine treffen beide Aspekte zu. Jedoch ist jemand, der einem Unternehmen Eigenkapital gibt, schlechter gestellt als, ein Fremdkapitalgeber. Diese werden nämlich, sofern es zu einer Liquidation des Unternehmens kommt, noch vor denjenigen bedient, die das Eigenkapital gegeben haben. Das kann durchaus dazu führen, dass Personen, die das Eigenkapital gegeben haben, leer ausgehen. Letztendlich bedeutet dies, dass sie somit ein wesentlich höheres Risiko als diejenigen tragen, die dem Unternehmen Fremdkapital zuführen.

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