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Kommunal Kredit

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Zeitweilig brauchen Gebietskörperschaften wie der Bund, die Bundesländer, Landkreise oder auch kreisfreie Städte und Gemeinden ein Darlehen und dieses wird als Kommunalkredit bezeichnet. Im öffentlichen Sprachgebrauch werden allerdings auch Kredite an öffentlich betriebene Anstalten oder Körperschaften auch als Kommunalkredite betitelt. In der alten Fassung des Pfandbriefgesetzes gab es eine Legaldefinition, die auch Kredite an Dritte als Kommunalkredite betrachtete, weil diese von den entsprechenden Gebietskörperschaften gewährt wurden. Laut § 77 Abs. 3 GemO NRW gelten Kommunalkredite als subsidiärer Ausnahmetatbestand und so muss ein Kommunalkredit auch behandelt werden. Dabei geht die Gesetzgebung von dem Fakt aus, dass der Haushalt der öffentlichen Körperschaft als ausgeglichen benannt werden kann, denn im formell gesehen werden öffentliche Haushalte immer als ausgeglichen betrachtet. Allerdings wird dies zumeist durch ein Kommunaldarlehen möglich. Diese Kredite nutzen die Körperschaft zur Begleichung von Investitionen oder zur Umschuldung. Darum müssen sie auch im Verwaltungshaushalt sichtbar gemacht werden. Es müssen auch gemeindliche Sondervermögen mit gesonderten Rechnungen, dazu zählen Eigenbetriebe, Krankenhäuser und Pflegeheime, die nach § 97 GemO als Sondervermögen geführt werden, bei der Kreditaufnahme einbezogen werden. Die Gemeinde darf jedoch nicht nach Bedarf eine Kreditaufnahme beantragen, sondern sie muss in der Haushaltssatzung eine besondere Kreditermächtigung festgeschrieben haben. Dies besagt § 78 Abs.1 c GemO und gilt für Bund und Länder im Haushaltsgesetz. Diese Kreditermächtigung für einen bestimmten Kreditrahmen endet nicht mit dem Haushaltsjahr, sondern die Laufzeit beträgt entweder noch das folgende und unter Umständen auch das nächste Haushaltsjahr. Dabei müssen die aufgenommenen Kreditbeträge bis spätestens 1 Monat vor der rechtsverbindlichen Verpflichtung an die Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Es wird allerdings im Rahmen der alltäglichen Verwaltungsarbeiten auf eine Anzeigepflicht verzichtet. Es gilt als oberster Grundsatz bei der Haushaltsplanung, dass alle Beträge der kommunalen Kreditwirtschaft zusammengenommen, wobei das sowohl für Tilgung und die Zinsbeträge, die gegenwärtige und zukünftige Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht übersteigen darf. Eine zusätzliche Kreditaufnahme soll nur im Rahmen einer soliden und ausgeglichenen Haushaltsführung erfolgen. Hierbei ist zu beachten, dass der Kreditbegriff im haushaltsrechtlichen Sinne viel komplexer definiert wird als der Darlehensbegriff nach § 488 Abs. 1 BGB. Das Gleiche ist auch in der Gemeindeordnung unter § 41 Nr. 19 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHV) festgehalten. Darin wird die Rückzahlung von dritten Parteien oder von Sondervermögen, die mit einer Sonderrechnung ausgestattet sind, als vorrangige Verpflichtung geregelt, was Kassenkredite als Ausnahme sieht. Eine Gemeinde sollte jedoch nicht einfach das erste Kreditangebot akzeptieren, sondern sich zuvor mehrere Angebote einholen, und die Angebote in Hinsicht auf die Haushaltslage miteinander vergleichen. Eine Umschuldung ergibt nur dann einen Sinn, wenn durch den Wechsel des Kreditgebers und dem Wechsel der Darlehensart der Gemeinde finanzielle Vorteile bietet, indem zum Beispiel die Zinslast verringert werden kann.

Kreditsicherheiten für einen Kommunalkredit

Ein Kommunalkredit kann durch sein Wesen durchaus ohne die Einbringung von Sicherheiten gewährt werden. Das liegt daran, dass die Gemeinde mit ihrem kompletten Vermögenswerten und allen erwirtschafteten und noch zu erwirtschafteten Erträgen für die Rückzahlung haftet. Deshalb ist ein Insolvenzverfahren gegen eine Gemeinde rechtlich nicht möglich, wie es § 128 Abs.2 GemO besagt.

Nach dem geltenden Insolvenzrecht ist ein Insolvenzverfahren gegen eine zahlungsunfähige Gemeinde trotzdem unzulässig. Für eine Gemeinde gilt die Insolvenzunfähigkeit. Darum ist in der Gemeindeverordnung festgelegt, dass Gemeinden keine Kreditsicherheit für aufgenommene Kredite erbringen müssen. Die Gemeinden dürfen auch nicht für Dritte ohne aufsichtsbehördliche Anordnung Sicherheiten leisten. Wird gegen diese Regelung verstoßen, indem trotzdem Sicherheiten gestellt werden, gelten die geschlossenen Verträge als nichtig ( § 130 Abs.1 GemO). Stattdessen müssen die Gemeinden während der Verhandlungen um eine Kreditaufnahme darauf hinweisen, dass sie vor Vertragsabschluss eine Wirksamkeitserfordernis bei der Aufsichtsbehörde beantragen und genehmigen lassen müssen. Zu dieser Information sind die Kommunen im Rahmen eines Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern verpflichtet. Wenn die Gemeinden eine Kreditbesicherung leisten müssen, kommt dies in der Regel durch Bürgschaften oder Garantien zustande, wobei es durchaus eine Mithaftung für Darlehen an kommunale Betriebe geben kann. Dazu zählen Anstalten und ähnliche Körperschaften, die dem öffentlichen Recht unterstehen sowie auch private Rechtsformen, die sich im Mehrheitsbesitz der Kommunen befinden. Es ist auch vorgeschrieben, dass diese Gewährleistungen zusätzliche, auf den Einzelfall abgestimmte Bedingungen erfüllen müssen, damit sie als ‚ausdrücklich öffentlich gewährleistet‘ bezeichnet werden dürfen. So dürfen Banken und Sparkassen auch kommunale Ausfallbürgschaften aufnehmen. Gerade die Ausfallbürgschaften nehmen in der kommunalen Finanzierung eine besondere Stellung ein wie auch bei etwaigen Förderinstituten. Zu diesen Ausnahmen werden auch die Ausfallbürgschaften der entsprechenden Bürgschaftsbanken und von Gebietskörperschaften wie auch von Förderinstituten gerechnet. Das wird so bei allen anderen Ausfallbürgschaften gehandhabt, die die Kommunalkreditfinanzierung betreffen. Wenn die Gewährleistungen, die für Dritte gedacht sind, gesetzlich wirksam werden sollen, muss die Gemeinde ihre Anzeigepflicht wie auch ihre Notifizierungspflicht nach dem Kommunalrecht nachkommen. In Deutschland werden die Kommunalkredite fast ausschließlich bei entsprechenden Kreditinstituten aufgenommen. Darum ist die Finanzierung über den Kapitalmarkt oder durch einen Bürgerkredit völlig unwichtig. Aber die bankrechtliche Bestimmung der Kommunalkredite kommt eine außerordentliche Bedeutung zu. Sowohl Kassenkredite wie auch Kommunalkredite sind nach dem Bankenrecht mit einer ‚Null-Gewichtung‘ ausgestattet und benötigen daher auch kein Eigenkapital als Sicherheit. Sie unterliegen auch keiner zeitlichen Begrenzung in Bezug auf den Nullansatz und die Kreditinstitute sind bei allen Kommunalkrediten von ihrer sonst üblichen Meldepflicht befreit. Darum bekommen Kommunalkredite auch immer die günstigsten Zinssätze angeboten, was für die Kommunen eine besonders kostengünstige Finanzierungsmöglichkeit darstellt.

Die Gesetzgebung bevorzugt Kommunalkredite gegenüber anderen Kreditformen

Die Kreditinstitute bekommen die gesetzlichen Vergünstigungen für Kommunalkredit als Ausgleich für die Insolvenzunfähigkeit von Gemeinden, Ländern und auch dem Staat selbst, da in diesen Fällen Insolvenzverfahren untersagt sind. Diese Praxis wurde durch das BVerfG in ihrer aktuellen Rechtsprechung befürwortet, indem sie es ein ‚Einstehen füreinander‘ bezeichnet hat. Es geht vielmehr davon aus, dass es im Zuge des Finanzausgleichs im kommunalen Bereich gar nicht zu einer wahren Insolvenzgefahr kommen kann. Dieser Rechtsprechung liegt in dem Verständnis begründet, dass sowohl der Staat wie auch die ihm eigenen Kommunen über eine unbegrenzte Bonität verfügen. Diese bedeutet zwar nicht, dass die Länder oder der Staat automatisch für alle Schulden der Kommunen aufkommen müssen, trotzdem gibt es ein umfassendes Ausgleichssystem, was letztendlich die Bonität aller Gebietskörperschaften auf Dauer absichert. Die Bankenaufsicht vertritt in diesem Punkt allerdings einen anderen Ansatz und ist nur dazu bereit, die uneingeschränkte Bonität zu akzeptieren, wenn jede Kommune durch eine akzeptierte Haftungsverpflichtung ihres Bundeslandes abgesichert ist, wobei die Bonität der Bundesländer wieder durch den Staat garantiert werden sollte. Einzelne Kreditinstitute fordern bereits, dass das die Gemeinden und die Länder durch ihre Haushaltsabschlüsse bewertet werden sollten. Allerdings würde das in einigen Fällen dazu führen, dass schlechtere Kreditbedingungen von den Kommunen oder Ländern akzeptiert werden müssten. Die Mitglieder des deutschen Städtetages haben allen Gemeinden empfohlen, sich gegen ein Rating durch entsprechende Ratingagenturen zu wehren. Bei allen Kommunaldarlehen in der Bundesrepublik ist das angesprochene Adressrisiko nach wie vor als gering zu bezeichnen. Die Zahlungsfähigkeit aller Gebietskörperschaften wird durch den umfassenden Finanzausgleich durch den Staat gewährleistet. Somit können die Bundesländer und ihre Kommunen banktechnisch als Einheit von Kreditnehmern vor den Kreditinstituten auftreten. Dadurch bekommen die Kommunalkredite dasselbe Triple-A-Rating der Staat auch. In anderen Ländern wie der Schweiz oder Österreich ist das Rating von Gemeinden schon jetzt üblich. Die meisten Kommunalkredite werden jedoch durch öffentlich-rechtliche Bankinstitute vergeben. Allerdings gewähren auch Pfandbriefbanken wie auch Privatbanken einige der Kreditforderungen für die Gemeinden, solange eine korrekte Kreditermächtigung durch den Gemeindehaushalt vorliegt. Die Kommunalkredite sind für Gemeinde eine gute Möglichkeit, sich günstig Geld zu beschaffen, um erforderliche Projekte in den Gemeinden auch im Bedarfsfall zu ermöglichen.

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