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Akzeptkredit

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Wer sich mit dem Thema Kredit auseinandersetzt, wird schnell feststellen, dass es eine wahre Vielzahl von Kreditformen gibt. Jede dieser Kreditarten hat seine ganz eigenen Eigenheiten und nicht jede Kreditform wird auch jedem Kreditnehmer von dem kreditgebenden Institut eingeräumt. Hierbei hängt es immer ganz stark davon ab, wer letztlich den Kredit beantragt. Für eine Privatperson kommen in erster Linie ganz normale Darlehen oder auch Ratenkredite infrage, während Unternehmen sowohl auf Darlehen als auch Akzeptkredite zurückgreifen können. Wer erst vor kurzer Zeit ein Unternehmen gegründet hat und sich mit dem Gedanken trägt zu expandieren oder aus sonst irgendeinem anderen Grund Geld in sein Unternehmen zu investieren, sollte sich frühzeitig mit der umfassenden Thematik der Kreditformen auseinandersetzen, um für sein Unternehmen die bestmögliche Form zu finden.

Was ist ein Akzeptkredit?

Der Akzeptkredit fällt unter die Kategorie der Kreditleihe und stellt eine Besonderheit der Kreditarten dar, da sich das geldgebende Kreditinstitut für das Unternehmen bei Vorliegen eines Wechsels verpflichtet. Praktisch kann man sich dieses Geschäft so vorstellen, dass ein Unternehmen über finanzielle Sicherheiten verfügt aber zum Zeitpunkt des Erhalts einer Ware oder einer Dienstleistung keine Barmittel zur unmittelbaren Verfügung hat, um diese zu bezahlen. Der Gläubiger jedoch akzeptiert einen Wechsel als Zahlungsform und löst diesen bei der Bank des Schuldners in seinem Namen ein, womit die Forderung zunächst erst einmal abgegolten wurde. Diese Kreditform ist in der geschäftlichen Welt auch als Wechselakzept bekannt, wird aber lediglich finanziell gut ausgestatteten Bankkunden eingeräumt und setzt ein paar Grundbedingungen voraus, welche für einen Akzeptkredit zwingend vorliegen müssen.

Voraussetzungen für den Akzeptkredit

Damit es überhaupt zu einem Wechselakzept kommen kann, muss zunächst erst einmal ein Wechsel vorliegen. Derartige Wertpapiere haben in der Geschäftswelt eine lange Tradition und kamen sogar schon im 16. Jahrhundert in Form von Wechselbriefen zum Einsatz. Dieses Wertpapier enthält eine unmittelbare Zahlungsaufforderung des Wechselausstellers an den Begünstigten, mit welchem er bei der Bank des Ausstellers Geld zum Ausgleich seiner Forderung erhalten kann. Hier wird auch besonders der direkte Bezug zum Akzeptkredit deutlich denn ein akzeptierter, sogenannter „gezogener“, Wechsel wird auch als Akzept bezeichnet.

Die Merkmale eines Wechsels

Der Wechsel ist als schuldrechtliches Wertpapier anzusehen, vergleichbar mit einem Scheck. Obgleich er kein gesetzliches Zahlungsmittel wie Münzen oder Geldscheine ist, kann er jedoch aufgrund seiner guten Umlauffähigkeit exzellent als Zahlungsmittel verwendet werden. Grundlage eines jeden Wechsels ist ein sogenanntes „Drei-Personen-Verhältnis“, welches aus dem Aussteller, dem Bezogenen und dem Begünstigten besteht. Der Aussteller ist üblicherweise der Forderungsgläubiger, welcher mit dem Wechsel seinem Schuldner, dem Unternehmen welches die Leistung erhalten hat, einen Zahlungsaufschub gewährt. Der Bezogene ist in diesem Fall das Geldinstitut des Ausstellers, da diese die Zahlung des Unternehmens erhalten und hiermit eine Forderung gegenüber dem Aussteller begleichen. In einfachen Worten könnte man sagen: Ein Unternehmen X, welches bei seiner Bank Y eine Kreditverbindlichkeit offen hat, leistet für ein anderes Unternehmen Z eine Dienstleistung und gibt zur Bezahlung der schuldrechtlichen Forderung einen Wechsel an den Dienstleistungsempfänger Z aus. Dieser Wechsel wird von dem Dienstleistungsempfänger Z bei der Bank des Unternehmens X beglichen, womit das schuldrechtliche Verhältnis zwischen X und Z als beglichen betrachtet wird. Sollte die Dienstleistungsforderung ausreichen, um die Kreditverbindlichkeiten des X bei Y auszulösen, gilt auch dieses schuldrechtliche Verhältnis als beglichen. Damit es zum Ausgleich dieser Forderung kommen kann, muss ein Wechsel von beiden Seiten unterschrieben werden. Bis zu dem Zeitpunkt, wo der Wechsel noch nicht vom Schuldner quer-unterschrieben wurde wird ein Wechsel in der Geschäftswelt auch Tratte genannt. Erst durch die Unterschrift wird die Tratte zum Akzept. Der Wechselinhaber kann seinerseits den Wechsel jedoch ebenfalls weitergeben, sofern dieser noch offene Forderung bei einer anderen Partei hat.
Da heutzutage jedes Unternehmen über eine eigene Hausbank verfügt, kommt es selten zu einem direkten Aufeinandertreffen zwischen Schuldner und Gläubiger. Das Wechselgeschäft wird lediglich zwischen den Banken abgehalten und wird von den Geschäftsparteien lediglich zur Kenntnis genommen.
Hierin liegt auch der Grund, warum der Wechsel in der heutigen Zeit mehr oder weniger „aus der Mode“ gekommen ist. Heutzutage werden sehr viele Dokumente maschinell eingelesen und automatisch weiterverarbeitet. Dieses ist jedoch bis zum heutigen Tag bei dem Wechseldokument nicht optimal gelungen, sodass es immer seltener vorkommt, dass ein Wechsel bei einem Geschäft ins Spiel kommt.
Ein Wechselgeschäft lässt sich unterteilen in verschiedene Kategorien. Die Geschäftswelt kennt sowohl den Kreditwechsel als auch den Handelswechsel und das Wechseldiskontgeschäft. Der Handelswechsel zeichnet sich dadurch aus, dass dieser – aufgrund seiner Kreditfunktion – auch verzinst werden kann. Derartige Wechselgeschäfte dienen heutzutage besonders der Sicherung in internationalen Geschäftsbeziehungen, da es für ausländische Geschäftspartner sehr schwierig ist, die wirtschaftliche Lage des Geschäftspartners vorab einzuschätzen. Bei einem Kreditwechsel gewähren sich beide Parteien gegenseitig Kredit, weswegen diese Wechselform als eine Art Darlehensvaluta anzusehen ist. Bei einem Wechseldiskontgeschäft kann ein Wechseldokument bereits vorzeitig ausgelöst werden. Hier werden jedoch bei gewissen Banken vorzeitig Gebühren berechnet. Diese Form des Wechselgeschäfts hat jedoch seit der Einführung Rediskonts an Bedeutung verloren.
Nicht selten waren in der Vergangenheit Wechselgeschäfte Grund für Streitigkeiten unter den beteiligten Geschäftsparteien. Wenn beispielsweise eine Partei zwischenzeitig in die Insolvenz gegangen ist und nicht vereinbarungsgemäß seine Forderung begleicht, steht der Wechselinhaber in der Beweispflicht für das Existieren eines Schuldverhältnisses zwischen den Parteien. Hierbei ist es ratsam auf die ordnungsgemäße Einhaltung der Formvorschriften zu achten. Selbst wenn der Schuldner auf dem Wechsel mit dem Zusatz „ohne Haftung“ unterschreibt, kann aus dem Wechsel immer noch vollstreckt werden. Sollte ein Wechsel tatsächlich „notleidend“ werden, ist es wichtig einen sogenannten Wechselprotest einzulegen. Dieser Wechselprotest, welcher hauptsächlich zum Tragen kommt wenn eine Zahlung ausbleibt oder ein Wechsel bei dem Bezogenen nicht anerkannt wird, muss über einen Notar abgewickelt werden. Der Wechsel muss in diesem Fall zwingend protestiert werden, damit er im Falle eines nachgerichtlichen Verfahrens als Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners dienen kann.
Da dieses in der Vergangenheit häufiger Grund für Streitigkeiten zwischen den Geschäftsparteien war, hat die Geschäftswelt hierauf reagiert. Gerade bei Schuldnern, die eine schlechte Bonität aufweisen, wird immer häufiger der zusätzliche Vermerk eines Bürgen oder eine sogenannte Bankgarantie verlangt, damit aus dem Wechsel dann wirklich vollstreckt werden kann. Bei sogenannten indossierten Wechseln, also Wechseldokumenten, welche oftmalig zur Begleichung von Forderungen weitergegeben wurden, ergibt sich nicht selten eine wahre Kette von Geschäftspartnern, wobei der letzte Inhaber immer der aktuelle Anspruchsinhaber ist. Bei einem derartig indossierten Wechsel kann der Wechselinhaber dann die Zahlung des Vorgängers verlangen, wenn die Indossament-Haftung nicht ausgeschlossen wurde. Mit einem derartigen Wechsel in de Hand lässt sich auch in kürzester Zeit ein Gerichtsverfahren erwirken.
Seine Blütezeit erlebte der Wechsel im späten 16. Jahrhundert und immer während Währungs-/Wirtschaftskrisen, wenn Sicherungsmaßnahmen zwar vorhanden sind, aber die Barmittel knapp werden. Es setzt jedoch eine gewisse Form des Vertrauens heraus, da nicht selten zwar Ansprüche vorhanden sind, es aber schwierig wird etwas einzufordern, wenn auf der Gegenseite nichts mehr zum Begleichen vorhanden ist. Bei jeglichen Zweifeln über die Liquidität des geschäftlichen Gegenübers ist es daher ratsam, erst einmal einen Handelsregisterauszug zu beantragen oder auf jeden Fall einen Bürgen / eine Bankgarantie einzufordern, damit es letztlich nicht zu eigenen wirtschaftlichen Engpässen kommen kann. Obgleich er zwar ein Zahlungsmittel ist, wird niemand einen notleidenden Wechsel als Abgleich zur schuldrechtlichen Forderung akzeptieren insbesondere dann, wenn – was nicht selten ist – ein Schuldner ein großes Unternehmen ist, welches medienwirksam gerade den eigenen Untergang miterlebt. In diesem Fall ist zwar ein Anspruch vorhanden aber es dürfte schwierig werden, diesen letztlich zu Geld zu machen.

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