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Kreditleihe

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Verliehen werden können auf dem Finanz- und Wirtschaftssektor nicht nur Geld, sondern auch Kreditwürdigkeiten. Im Gegensatz zur Geldleihe wird bei der Kreditleihe nicht Geld in Form eines Kredites oder Darlehens von einer Bank zur Verfügung gestellt, sondern die Kreditwürdigkeit eines Kreditinstitutes selbst. Eine Bank oder Sparkasse beispielsweise stellt seinem Kunden ihre Kreditwürdigkeit gegenüber einer dritten Partei, wie zum Beispiel Händler, Lieferanten oder Bund, als Sicherheit zur Verfügung. Erst, wenn der Bankkunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, wird die Bank aufgrund der Kreditleihe zur Zahlung aufgefordert. Bei einer Kreditleihe stellt die Bank eines Kunden diesem eine Bürgschaft oder Garantie gegenüber Dritten aus. Es wird zwischen vier Formen der Kreditleihe unterschieden. Dies sind der Avalkredit, der Akkreditivkredit, der Akzeptkredit und der Rembourskredit.

Kreditleihe: Avalkredit

Der Avalkredit bezeichnet eine Bürgschaft oder Garantie oder andere Gewährleistungen, die ein Kreditinstitut als Eventualverpflichtung für seinen Bankkunden eingeht. Die Bezeichnung Aval entstammt dem italienischen Begriff Avallo, der in der deutschen Übersetzung Wechsel bedeutet. Der Avalkredit ist eine Form der Kreditleihe. Der Avalkredit ist nach § 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes (KWG) ein Bankgeschäft, wonach es nur Banken obliegt, einen Avalkredit zu vergeben. Synonym wird bei einem Avalkredit auch von einem Bankaval gesprochen. In Ausnahme dürfen auch Versicherungen diese Form der Kreditleihe bewilligen.

Der Avalkredit stellt eine rechtliche Beziehung zwischen dem Avalkreditgeber als Bürge oder Garant, dem Avalkreditnehmer als Schuldner und einem Dritten als Gläubiger und Begünstigter des Avalkredites auf. Als Eventualverpflichtung haftet die Bank im Fall, dass der Avalkreditnehmer seine geschuldete Leistung gegenüber dem Gläubiger nicht erbringen kann. Die Bank geht jedoch davon aus, dass der Avalkreditnehmer seine vertragliche Verpflichtung erfüllt. Tritt der eventuelle Fall ein, dass der Schuldner beziehungsweise Avalkreditnehmer nicht zahlen kann, muss die Bank dem Gläubiger die geschuldete Summe auszahlen. In dieser Situation wird die Eventualverbindlichkeit zu einer realen Verbindlichkeit. Gemäß § 774 BGB geht die Forderung vom Gläubiger gegenüber dem Schuldner im Rahmen der Legalzession auf den Avalkreditgeber über. Die Einschätzung des Haftungsrisikos obliegt dem Kreditinstitut als Avalkreditgeber ebenso wie die Durchsetzung der Rückzahlung der geleisteten Geldsumme von dem Avalkreditnehmer. Der Avalkredit kann aus einer Bürgschaft oder auch aus einer Garantie bestehen. Die Bürgschaftsverpflichtung ist akzessorisch. Damit ist sie von dem Bestehen und dem Umfang der Hauptschuld abhängig. Die von dem Avalkreditgeber bewilligte Bürgschaft ist in den §§ 765 bis 778 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie in den Paragraphen 349 bis 351 des Handelsgesetzbuches (HGB) gesetzlich geregelt. Die Garantie ist nicht akzessorisch und stellt eine von der Hauptschuld selbstständige unabhängige Verpflichtung dar. Die Garantie selbst ist gesetzlich nicht geregelt. Der Garantie liegt ein schuldrechtlicher Vertrag nach § 311 BGB zugrunde, deren Inhalt die Avalkreditvertragspartner im Zuge der Vertragsfreiheit weitestgehend selbst definieren können.

Die Fasson eines Avalkredites orientiert sich an dem jeweiligen Verwendungszweck und seinem Handlungsumfang. Bankavale können auf kurzfristige, mittelfristige und langfristige Laufzeiten ausgerichtet sein. Im Rahmen von Auslandsgeschäften sind auch unbefristete Avalkredite gängig. Es existieren verschiedene Arten von Avalkrediten. Dazu gehören zum Beispiel Anzahlungsavale, Bietungsavale, Gewährleistungsavale, Leistungsavale, Mietavale, Prozessavale, Wechselavale und Zollbürgschaften. Als Eventualverpflichtung erlischt ein Avalkredit nach Umsetzung des Verwendungszweckes und Rückgabe der ausgestellten Urkunde an die haftende Bank.

Kreditleihe: Akkreditivkredit

Der Akkreditivkredit ist eine Kreditleihe in Form eines selbstschuldnerischen, abstrakten und bedingten Zahlungsversprechen des Kreditinstitutes eines Importeurs gegenüber eines Exporteurs. Mit einem akkreditivkonformen Dokument verpflichtet sich die Bank, bei Vorlage dem jeweiligen Exporteur von Waren Zahlung zu leisten. Diese Form der Kreditleihe wird im Außenhandel eingesetzt. In seinen Eigenschaften bedeutet für den Akkreditivkredit abstrakt, dass das Zahlungsversprechen des Kreditinstitutes rechtlich ungebunden vom Basisgeschäft ist und unabhängig neben dem Kaufvertrag auftritt. Die Eigenschaft als bedingtes Zahlungsversprechen meint, dass die Einlösung des Zahlungsversprechens an Bedingungen gebunden ist, die stets dokumentarisch sind. Sinn und Zweck des Akkreditivkredites ist es, im Außenhandel die Interessen von Käufer und Verkäufer zu bedienen. In diesem Sinn erhält der Käufer die Gewissheit, dass er erst Zahlung leisten muss, nachdem die Ware eingetroffen ist und es durch Vorlage ordnungsgemäßer Dokumente belegt ist. Der Vorteil des Verkäufers ist die Sicherheit, dass er für die Lieferung seiner Waren mit der Vorlage der entsprechenden Dokumente sein Geld erhält. Akkreditivkredite gelten als Eventualverbindlichkeiten bis zur Aushändigung der Dokumente an den Importeur. Dem Geschäft muss ein Kaufvertrag zugrunde liegen, der die Zahlungsbedingung Dokumenten-Akkreditiv enthält. Der Akkreditivsteller (Importeur) stellt seiner Bank den Auftrag mit seiner Rückhaftung ein Akkreditiv für den jeweiligen Exporteur als Begünstigten bereitzustellen. Voraussetzung dafür ist, dass der Importeur bei seiner Bank über ein entsprechendes Guthaben oder Kreditrahmen verfügt. Das Kreditinstitut eröffnet daraufhin das Akkreditiv zugunsten des Exporteurs. Für die Abwicklung zieht das Kreditinstitut eine avisierende Bank im Land des Exporteurs hinzu. Diese kann eine Korrespondenzbank des Kreditinstitutes sein oder auch eine vom Importeur vorgegebene Bank sein. Im Akkreditiv muss die Ware bezüglich Art, Menge und Verpackung definiert sein sowie die Versandfristen, die Orte für das Ver- und Abladen und die Dokumentenvorlage festgelegt werden. Die Dokumente müssen für die Zahlung des Akkreditivs spezifiziert werden. Das Akkreditiv eröffnende Kreditinstitut verpflichtet sich gegenüber dem Exporteur unwiderruflich Zahlung zu leisten, sofern die dokumentarischen Bedingungen in vollem Umfang erfüllt wurden.

Kreditleihe: Akzeptkredit

Die Kreditleihe in Form eines Akzeptkredites zeichnet sich durch die Verpflichtung einer Bank für einen Kunden mittels Wechselakzept aus. Das Kreditinstitut akzeptiert einen Wechsel von ihrem Bankkunden. Begünstigter muss ein Gläubiger des Bankkunden sein. Das Kreditinstitut haftet in dieser Form der Kreditleihe für die Einlösung von einem Wechsel. Dient der Wechsel beziehungsweise Akzeptkredit als ein Zahlungsmittel, kann er einem Lieferanten als Tauschmittel für die gelieferten Waren übergeben werden. Als Kredit zeugt er der Beschaffung von liquiden Mitteln. Ein akzeptierendes Kreditinstitut behält sich oft vor, dass der Wechsel bei ihr diskontiert wird. Der Akzeptkredit ist in der Regel günstiger als andere Kredite. Ein Akzeptkredit wird stets nur Unternehmen mit einer hohen Bonität zur Verfügung gestellt. Eine hohe Bedeutung erhält der Akzeptkredit im Außenhandel in der Form eines Rembourskredites. Ausländische Geschäftspartner können die Kreditwürdigkeit eines inländischen Unternehmers oft schwer einschätzen. Durch das Akzept einer Bank wird die geschäftliche Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Unternehmens gegenüber den ausländischen Partnern erhöht.

Kreditleihe: Rembourskredit

Der Rembourskredit ist in der Ausprägung eines Wechselrembours eine Kreditleihe und wird bei Außenhandelsgeschäften vorwiegend in Übersee eingesetzt. Eine Remboursbank akzeptiert eine Tratte (Wechselurkunde) von einem Exporteur. Er erhält dafür die Sicherheit von der jeweiligen Bank, dass die Waren bezahlt werden. Das Bankakzept wird mit der Überreichung vorher definierter Dokumente erteilt. Grundlage bilden zum Beispiel Dokumente wie Konnossemente, Versicherungsscheine, Fakturen und Prüfungszertifikate. Der Rembourskredit ist insofern eine Kreditleihe, als dass die Remboursbank im Normalfall nicht ihre eigenen Mittel aufzuwenden hat, da der Akzeptnehmer rechtzeitig für die Deckung des Kredites zu sorgen hat. Die Remboursbank verpflichtet sich zur Einlösung der Tratte am Verfalltag. Der Akzeptnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Kreditinstitut aufgrund des Akzeptvertrages.

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