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Forderung

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Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff der Forderung die Geltendmachung eines Anspruches, einer Aufforderung oder eines Befehls. Konkrete Forderungen wie der Bau oder den Verzicht auf eine neue Straße werden an die Politik gestellt und auch Verhandlungspartner stellen Forderungen aneinander.

Diese Arten von Forderungen lösen jedoch meistens keine rechtlichen Ansprüche auf Erfüllung der jeweiligen Forderungen aus.

Außerhalb der Wirtschaft und des allgemeinen Sprachgebrauchs wird der Begriff der Forderung im politischen Raum besonders oft benutzt. Politische Forderungen sind Gegenstand jedes Parteiprogramms und nicht zuletzt stellt jeder Wähler politische Forderungen an die Volksvertreter und Regierenden. Im gesellschaftlichen Umfeld, das dem der Politik sehr verwandt ist, werden Forderungen besonders im Zusammenhang mit Konflikten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern erhoben. Besonders bekannt sind dabei Forderungen nach Veränderungen von Arbeitszeiten, anzupassenden Löhnen, Gehältern und sonstigen Arbeitsbedingungen. Wegen seiner Bedeutung im Tarifrecht ist der Begriff der Forderung auch dem entsprechend rechtlich verankert.

Erst wenn es um Forderungen aus gegenseitig getroffenen Vereinbarungen handelt, spricht man in einem engeren rechtlichen Sinn von Forderungen und zwar vor allem dann, wenn es sich um Geldforderungen oder die Forderung nach sonstigen Vermögensgegenständen handelt. Diese Art der Forderungen werden von verschiedenen Gesetzen in unterschiedlichen Zusammenhängen definiert und sind besonders oft Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Zivilrechtlich und öffentlich-rechtlich begründete Forderungen

Im weiteren rechtlichen Sinne handelt sich bei einer Forderung um einen Anspruch aus dem Schuldrecht des bürgerlichen Rechts, der im BGB geregelt ist. Dort wird in den Paragraphen 241 und folgende festgelegt, dass ein Schuldverhältnis eine Forderung gegen eine Person begründet. Allerdings muss die Forderung dann auch spezifisch sein. Aufgrund einer solchen Forderung besteht ein Anspruch, Geld, andere Zahlungsmittel oder Vermögenswerte zu bekommen. Damit unterscheidet sich die Forderung von anderen rechtlichen Ansprüchen, die sich auf Sachen beziehen. So ist die Forderung im Sinne des BGB auch im Schuldrecht und nicht im Sachenrecht angesiedelt. Der Inhaber oder Besitzer einer Forderung wird auch Gläubiger genannt, während derjenige, der eine Forderung zu erfüllen hat, als Schuldner bezeichnet wird. Wenn auf der Seite des Gläubigers eine offene Forderung gegen einen Schuldner besteht, wirkt diese Forderung aus der Sicht des Schuldners wie ein Kredit. Der Schuldner hat die Ware oder Leistung bereits erhalten, die dafür fällige Gegenleistung in Geld oder anderen Vermögenswerten steht ihm jedoch noch zur Verfügung.

Auch das deutsche Handelsrecht beschäftigt sich mit der Forderung und betrachtet diese wegen ihrer weit reichenden Bedeutung in der Wirtschaft besonders ausführlich. Ganz allgemein sieht das HGB eine Forderung als einen Vermögensgegenstand. Nach den Vorschriften des Paragraphen 266 des HGB sind Forderungen in einer eigenständigen Bilanzposition zusammenzufassen, um größere Klarheit hinsichtlich der Bilanz zu erreichen. Demzufolge ist die Forderung als Vermögensgegenstand Teil der Aktiva, die in einer Unternehmensbilanz ausgewiesen werden. Der Gesetzgeber hat der Forderung im bilanzrechtlichen Teil des Handelsrechtes auch deshalb eine besonders wichtige Bedeutung zugemessen, weil Forderungen sehr große Vermögenswerte und dem entsprechend auch hohe Risiken enthalten können. Buchhalterisch bzw. von der Bilanz her gesehen, gehören die Forderungen zum Umlaufvermögen eines Unternehmens. Konkret unterscheidet das Handelsgesetzbuch dazu zwischen Forderungen eines Unternehmens aus Lieferungen und Leistungen an Dritte, Forderungen an Unternehmen, zu denen ein Beteiligungsverhältnis besteht und sonstige Forderungen.

Um dem Leser einer Bilanz die Risikobeurteilung so einfach wie möglich zu machen, gibt es wichtige Regeln, wann eine Forderung überhaupt als solche in einer Bilanz erscheinen darf. Bilanzrechtlich ist eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen erst dann als Aktivposten in eine Bilanz aufzunehmen, wenn das Produkt oder die sonstige Leistung aus einem Schuldverhältnis mit dem Belieferten ausgeliefert ist. Ist eine Forderung zweifelhaft geworden muss das in der Bilanz vermerkt werden bzw. im Rahmen der Risikovorsorge und der Bilanzehrlichkeit müssen solche Forderungen als Aktivposten aus der Bilanz entfernt werden. Weil Forderungen in der Bilanz der meisten Unternehmen einer der größten Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens und oft sogar der ganzen Bilanz sind, bergen sie auch die größten Risiken. Risiken bestehen hauptsächlich darin, dass Lieferungen oder erbrachte Leistungen von den Empfängern und Zahlungs- bzw. Leistungsverpflichteten zu spät oder im schlimmsten Fall gar nicht bezahlt werden. Kommt es bei der Begleichung einer berechtigten Forderung zu ernsthaften Problemen und kann die Möglichkeit eines Forderungsausfalls nicht ausgeschaltet werden, spricht man finanztechnisch zunächst von notleidenden oder zweifelhaften Forderungen. Besteht noch ein Rest Hoffnung, dass eine Forderung noch ganz oder wenigstens teilweise erfüllt werden sollte, handelt es sich um eine so genannte Eventualforderung. Sobald die Uneinbringlichkeit einer Forderung jedoch feststeht, spricht man auch von einem Totalausfall einer Forderung. Den Risiken aus Forderungen versucht man im Unternehmen auf zweierlei Art und Weise entgegenzutreten. Das Risikomanagement soll dafür sorgen, dass von vorne herein keine zu risikoreichen Schuldverhältnisse eingegangen werden. Wird eine Forderung nicht vertragsgemäß bedient oder droht sie sogar auszufallen, setzt das Forderungsmanagement ein.

Erledigung von Forderungen

Forderungen können sich auf mehrere Arten erledigen. Einmal kann eine Forderung durch Zahlung bzw. Erbringen der geschuldeten Leistung durch den Schuldner erledigt werden. In Fällen, in denen eine Forderung uneinbringlich erscheint, kann der Gläubiger auch freiwillig auf seine Forderung verzichten, was zu Beispiel im Rahmen von gütlichen Einigungen bzw. Vergleichen in Insolvenzsituationen häufiger geschieht. Dem Forderungsverzicht kommt in der Praxis gleich, wenn sich als Ergebnis eines Konkursverfahrens oder einer Privatinsolvenz festgestellt wird, dass eine Forderung nicht mehr befriedigt werden kann. In solchen Fällen muss der Gläubiger seine Forderung sozusagen zwangsweise aufgeben.

Da Forderungen Vermögensgegenstände darstellen, sind sie grundsätzlich auch handelbar. Sie können also verkauft aber auch ohne Entgelt abgetreten werden. Hat jemand eine Forderung auf einem dieser beiden Wege erworben, so ist es der neue Gläubiger, mit dem sich der Schuldner auseinandersetzen muss. Ein typisches Geschäftsmodell, das auf dem Mechanismus der Abtretung von Forderungen bzw. dem Forderungsverkauf beruht, stellt das Factoring dar. Beim Factoring tritt ein Unternehmen seine Forderungen mit einem Abschlag an einen sogenannten Faktor ab, dieser zahlt das Unternehmen aus und kümmert sich auf eigene Rechnung um das Inkasso der erworbenen Forderungen.

Forderungen können sich auch aus öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen ergeben, denen kein zivilrechtlicher Vertrag zugrunde liegt, sondern für die Ansprüche staatlicher Behörden auf rein gesetzlicher Grundlage bestehen. Klassische Beispiele dafür sind die Forderungen eines Finanzamtes an einen Steuerzahler oder die Bußgeldforderung einer Behörde. Wie in der Wirtschaft werden solche Forderungen bis zu ihrer Begleichung in den Büchern für die öffentliche Haushaltsführung vermerkt, haben jedoch dort andere rechtliche Auswirkungen auf Schuldner wie Gläubiger und werden nach öffentlichem Haushaltsrecht auch anderes als in der Bilanz eines Wirtschaftsunternehmens bewertet.

Das Forderungsinkasso

Begleicht ein Schuldner eine gegen ihn gerichtete Forderung nicht rechtzeitig, werden in der Regel seitens des Gläubigers Maßnahmen zum Forderungsinkasso eingeleitet. Dieses Verfahren ist sowohl für zivilrechtliche Forderungen, als auch für die öffentlich-rechtlich begründeten Forderungen von Behörden geregelt. Handelt es sich um eine zivilrechtliche Forderung, so kann der Gläubiger die Hilfe von Zivilgerichten in Anspruch nehmen. Erst wenn Gerichte die Rechtmäßigkeit einer Forderung festgestellt haben, darf der Gläubiger Zwangsmaßnahmen zur Realisierung seiner Forderung gegen einen Schuldner einleiten. Diese Zwangsmaßnahmen unterliegen jedoch prinzipiell auch dem Gewaltmonopol des Staates, sodass zum Beispiel Durchsuchungen, Pfändungen oder Verwertungen des Schuldnervermögens nur zulässig sind, wenn dazu die entsprechenden gerichtlichen Beschlüsse vorliegen.

Grundlage der formell rechtlichen Inkassomaßnahmen nach dem Zivilrecht finden sich verschiedenen deutschen Gesetzen. Dazu gehören unter anderem die Vorschriften der Paragraphen 688 bis 703 der Zivilprozessordnung – ZPO zum gerichtlichen Mahnverfahren, das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz – AVAG, das Gerichtskostengesetz – GKG und nicht zuletzt die Konkursordnung, vor allem wenn es sich bei dem Schuldner um ein Unternehmen handelt. Das Eintreiben von Forderungen durch die öffentliche Hand unterliegt eigenen Bestimmungen.

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