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Abtretung

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Die mit einem Vertrag abgeschlossene Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger auf einen Neuen wird als Abtretung oder auch Zession bezeichnet. In Deutschland wird dieser zivilrechtliche Vorgang in § 398 Satz 1 BGB gesetzlich geregelt. Der bisherige Gläubiger einer Forderung wird als Zedent und der künftige Gläubiger als Zessionar benannt. Bei einer Abtretung bleibt der Inhalt der Forderung sowie der Schuldner unverändert. Es wird lediglich der Gläubiger ausgetauscht. Eine Abtretung beinhaltet die Verfügung über eine Forderung. Abzugrenzen von einem dinglichen Rechtsgeschäft, bezieht sich die Abtretung nicht auf das Recht an einer Sache, sondern auf einen Anspruch aus einem Schuldverhältnis. Die jeweilige Forderung einer Abtretung wird als Vermögenswert angesehen. In diesem Sinn erhält die Abtretung eine Bedeutung als Zahlungsmittel und Sicherungsmittel gegenüber Geldkrediten und Warenkrediten.

Das Wesen einer Abtretung

Die Abtretung (Zession) nach §398ff des Bürgerlichen Gesetzbuches stellt ein Vertrag dar, der die Rechte eines Gläubigers auf einen anderen Gläubiger überträgt. Ein Beispiel ist der Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages von dem Schuldner einer bestimmten Forderung. In der Regel umfasst die Abtretung die drei Parteien Altgläubiger (Zedent), neuer Gläubiger (Zessionar) und Schuldner. Der Schuldner muss über die Abtretung weder informiert werden noch an dem Vorgang der Abtretung mitwirken. Die Übertragung einer Forderung muss nicht zwingend auf einem Rechtsgeschäft zwischen zwei Parteien gründen, sondern kann auch per Gesetz oder Hoheitsakt auferlegt werden. Im Fall einer Legalzession verlangt das Gesetz, dass der Zedent automatisch durch einen bestimmten Zessionar ersetzt wird. Beispiele für eine Abtretung kraft Gesetzes sind Fälle in der Zwangsvollstreckung, der Forderungsübergang im Fall nach §426 Absatz 2 BGB, in der Bürgschaft nach §774 BGB oder auch als Hoheitsakt für einen Forderungsübergang gemäß §835 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Legalzessionen sind auch in speziellen Gesetzen wie zum Beispiel in dem § 86 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Übergang von Ersatzansprüchen, geregelt.

Eine Abtretung schließt dingliche Rechtsgeschäfte aus. Dingliche Rechte wie zum Beispiel das Eigentum an einer Sache oder Ansprüche, welche dazu bestimmt sind, dingliche Rechte durchzusetzen, können nicht abgetreten werden. Der Abtretungsvertrag (Verfügungsvertrag) ist nach deutschem Recht abstrakt von dem zugrunde liegenden Kausalgeschäft (schuldrechtlich) zu behandeln. Bestehende Makel im Kausalgeschäft führen nicht zu einer Unwirksamkeit des Abtretungsvertrages. Die mit Mängeln behaftete Forderung ist jedoch unter Umständen schuldrechtlich zu kondizieren. Spezielle Formen einer Abtretung sind die Sicherungsabtretung, der verlängerte Eigentumsvorbehalt, die Inkassozession und das Factoring.

Voraussetzungen einer rechtswirksamen Abtretung

Die Abtretung einer Forderung von einem Zedenten an einen Zessionar bedingt einige Voraussetzungen für ihre Wirksamkeit.
1. Einigung des Forderungsüberganges: Der rechtsgeschäftliche Forderungsübergang bedarf der Einigung zwischen dem Abtretenden und dem Abtretungsempfänger. Der Abtretungsvertrag ist grundlegend formlos wirksam, selbst dann, wenn die zugrunde liegende Forderung aus einem formbedürftigen Rechtsgeschäft entstammt. Der Zedent ist zur Auskunft und Herausgabe etwaiger Urkunden sowie gegebenenfalls vertraulicher Dokumente zum Beweis und zur Durchsetzung der Forderung nach §402 BGB verpflichtet.

2. Existenz der Forderung: Die für eine Abtretung zugrunde liegende Forderung muss realistisch bestehen und in Inhaberschaft des Zedenten liegen. Einen gutgläubigen Erwerb von Forderungen akzeptiert das Gesetz nicht, da in der Regel ein Rechtsscheinträger wie z.B. der Besitz einer Sache oder ein Grundbucheintrag nicht existiert. Eine weitere Voraussetzung ist, dass eine Abtretung nicht ausgeschlossen sein darf. Nach herrschender Meinung ist eine Abtretung teilbar, wenn die Forderung teilbar ist. Es können auch in der Zukunft entstehende Forderungen abgetreten werden. Einer Abtretung können auch mehrere gegenwärtige und zukünftige Forderungen von einem Schuldner zugrunde liegen (Globalzession).

3. Bestimmtheit der Forderung: Aus einer Forderung, die Gegenstand einer Abtretung ist, muss ohne jeden Zweifel der Schuldgrund, der Inhalt sowie der Schuldner eindeutig hervorgehen. Für Vorausabtretungen ist es ausreichend, wenn die Bedingungen zum Zeitpunkt Forderungsentstehung erfüllt sind. In der Globalzession muss nicht jede einzelne Forderung bezeichnet werden, wenn eindeutig ist, dass sämtliche Forderungen aus einem Zeitraum oder einer konkreten Geschäftsbeziehung abgetreten werden sollen.

4. Übertragbarkeit der Forderung: Eine Forderung muss für eine Abtretung übertragbar sein. Ist eine Abtretung vertraglich oder gesetzlich verboten, kann sie rechtlich nicht übertragen werden. Zum Beispiel sind nach §399 BGB Forderungen, die einer Inhaltsänderung bedürfen oder ein vertraglich geregeltes Abtretungsverbot definieren von einer Abtretung ausgeschlossen. Ausnahmen sind diesbezüglich in §354a Handelsgesetzbuch geregelt. Eine unpfändbare Forderung kann gemäß §400 BGB nicht abgetreten werden.

Auswirkungen der Abtretung

Mit dem Vertragsabschluss der Abtretung einer Forderung tritt der neue Gläubiger an die Stelle des alten Gläubigers. Die Forderung geht in ihrer vollständigen Beschaffenheit an den Zessionar über. Der Zedent bleibt dabei allerdings der Vertragspartner des Schuldners sowie auch Ansprechpartner bei Gestaltungserklärungen des Schuldners aus dem gegenseitigen Vertrag. In dem Fall einer Vorausabtretung kann der Zessionar die Forderung erst bei ihrer Entstehung erlangen. Mit der Abtretung gehen nach §401 BGB auch die Nebenrechte und Vorzugsrechte an den Zessionar über. Dazu gehören insbesondere Hypotheken, Pfandrechte und Bürgschaften. Der Zessionar erhält auch mit der Forderungsübertragung ein Vorzugsrecht im Fall einer Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens (§401 Absatz 2 BGB). Bei Vorliegen fiduziarischen Sicherheiten wie zum Beispiel die Sicherungsgrundschuld, die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung findet der §401 BGB jedoch keine Anwendung. Der Zedent ist nach §402 BGB verpflichtet, dem Zessionar die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die entsprechenden Urkunden auszuhändigen. Zudem hat der Zedent auf Verlangen die Pflicht eine öffentlich beglaubigte Urkunde von der Abtretung ausstellen zu lassen. Die Kosten der Beglaubigung trägt der Zessionar.

Schutz für den Schuldner

Dem Schuldner darf aufgrund der Abtretung kein Nachteil entstehen. Die Rechte des Schuldners werden in den §§ 404 und 406 ff BGB geschützt. Die Forderung geht mit allen Verteidigungsrechten an den Zessionar über, wie Sie bei dem Zedenten bestanden. In §404 BGB wird bestimmt, das der Schuldner dem Zessionar alle Einwendungen entgegenhalten kann, die bereits beim Zedenten begründet waren. Der Schuldner hat nach §406 BGB die Möglichkeit zur Aufrechnung mit einer Forderung, die ihm gegenüber dem Zessionar zusteht. Es werden im Rahmen der Aufrechnung verschiedene Situationen differenziert. 1. Der Schuldner hat bereits vor dem Zeitpunkt der Abtretung rechtswirksam aufgerechnet. 2. Zum Zeitpunkt der Abtretung steht dem Schuldner eine Gegenforderung an den Zedenten zu. Hier greift in Abhängigkeit von der Unkenntnis/Kenntnis der Abtretung der §407 BGB oder der §406 BGB. 3. Der Schuldner hat zum Zeitpunkt der Abtretung eine noch nicht fällige Gegenforderung an den Gläubiger. 4. Der Schuldner erhält eine Gegenforderung nach der Abtretung. In diesem Fall kann der Schuldner nur aufrechnen, wenn er keine Kenntnis von der Abtretung hatte.

Nach §407 BGB ist der Schuldner bei Unkenntnis einer Abtretung geschützt. Der Zessionar muss eine Leistung bzw. ein Rechtsgeschäft vom Schuldner an den Zedenten, das im Zusammenhang mit der Forderung steht, gegen sich gelten lassen. Dies betrifft zum Beispiel ein Erlass, eine Stundung oder eine Aufrechnung. Der Schuldner muss gesetzlich ebenfalls vor Leistungen an unrichtige Gläubiger sowie vor mehreren Zessionen der gleichen Forderung geschützt werden. In diesen Fällen greift der §407 Absatz 2 BGB und §408 BGB. Erhält ein Schuldner eine Anzeige über die Abtretung, muss er auf die Korrektheit vertrauen. Eine Abtretungsanzeige erhält der Schuldner in mündlicher oder schriftlicher Form vom Altgläubigen oder eine durch den Altgläubiger verfasste Urkunde vom Zessionar. Glaubt der Schuldner aufgrund falscher Informationen an eine Abtretung, ohne dass diese wirksam existiert, so wird der Schuldner durch §409 BGB geschützt. Voraussetzung ist allerdings, dass er keine Kenntnis von der Unrichtigkeit hat. Laut § 410 BGB ist der Schuldner erst zur Erbringung einer Leistung an den neuen Gläubiger verpflichtet, wenn ihm eine gültige Urkunde über die Abtretung vorliegt.

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