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Kreditsicherheiten

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Die Kreditsicherung bildet einen wesentlichen Aspekt der Kreditvergabe. Kreditsicherheiten dienen einem Kreditgeber als Gewähr dafür, dass er die vertraglich vereinbarten Zahlungen (Zinsen und Tilgung) auch erhält. Im Regelfall bilden sie die Voraussetzung für das Zustandekommen eines Kreditverhältnisses. Sie kommen zum Tragen, wenn der Schuldner aus eigener Kraft nicht zu einer ordnungsgemäßen Bedienung des Kredits in der Lage ist.

In diesem Falle ermöglichen Kreditsicherheiten es dem Kreditgeber, entweder von einem Dritten die Begleichung der Schuld zu verlangen oder bestimmte Vermögensgegenstände zu verwerten, um seine Ansprüche zu befriedigen. Sicherheiten sollten bestimmte Qualitätsmerkmalen erfüllen: sie sollten im Zeitablauf geringen Wertschwankungen unterliegen, bei Bedarf schnell liquidierbar oder einforderbar sein, nicht von der wirtschaftlichen Situation des Kreditnehmers abhängen und „insolvenzfest“ sein: Unter Insolvenzfestigkeit wird dabei das Recht zur Absonderung des Sicherungsgutes aus der Insolvenzmasse verstanden.

Große Bandbreite an Sicherheiten

  • Es gibt eine große Bandbreite an möglichen Kreditsicherheiten.
  • Nicht jede Sicherheit ist in gleichem Maße werthaltig, daher ist eine Sicherheitenbewertung erforderlich.
  • Diese führt dazu, dass Sicherheiten häufig nicht in vollem Umfang sondern nur bis zur sogenannten Beleihungsgrenze oder zum Beleihungswert für die Kreditunterlegung herangezogen werden.
  • Kreditsicherheiten werden normalerweise bei der Kreditvergabe vereinbart.
  • Über die Dauer des Kreditverhältnisses ist darüber hinaus eine regelmäßige Sicherheitenüberwachung erforderlich. Dabei wird von Zeit zu Zeit geprüft, ob die vereinbarten Sicherheiten noch vorhanden bzw. werthaltig sind. Ggf. sind Anpassungen bei der Sicherheitenvereinbarung erforderlich.

Im Folgenden wird ein Überblick über die im Kreditgeschäft üblichen Sicherheiten gegeben.

Typisierung von Kreditsicherheiten

Kreditsicherheiten werden normalerweise nach zwei Gesichtspunkten unterschieden: nach der Besicherungsform und nach der Abhängigkeit vom Bestehen einer Forderung. Bei der Unterscheidung nach der Besicherungsform wird zwischen Personensicherheiten und Sachsicherheiten differenziert. Personensicherheiten werden durch verbindliche Verpflichtungserklärungen einer natürlichen oder juristischen Person – des Sicherungsgebers – begründet, die bei Bedarf in die Zahlungsverpflichtungen des Kreditnehmers eintritt. Die Sicherungsgrundlage ist hier das gesamte Vermögen des Sicherungsgebers (abzüglich der Schulden), auf das ggf. auf dem Wege der Zwangsvollstreckung zugegriffen werden kann.

Bei Sachsicherheiten handelt es sich um in der Regel vom Kreditnehmer zur Verfügung gestellte Vermögensgegenstände (Sachen oder Rechte), die der Kreditgeber im Fall fehlender Zahlungsfähigkeit des Schuldners verwerten kann. Hier ist der Wert des Sicherungsgutes entscheidend für die Qualität der Sicherheit. Bei der Unterscheidung nach der Abhängigkeit vom Bestand einer Forderung werden akzessorische und nicht-akzessorische Sicherheiten differenziert. Akzessorische Sicherheiten sind rechtlich an das Bestehen einer Forderung gebunden, bei nicht-akzessorischen Sicherheiten ist das dagegen nicht zwangsläufig der Fall. Sie können auch ohne entsprechendes Kreditverhältnis vereinbart werden. Nachfolgend wird bei der Darstellung der einzelnen Sicherheiten die Unterscheidung von Personen- und Sachsicherheiten zugrunde gelegt.

Personensicherheiten im Überblick

Die wichtigste Personensicherheit ist die Bürgschaft. Sie kommt in der Regel durch einen schriftlichen Bürgschaftsvertrag zustande. Dabei verpflichtet sich der Bürge, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines Dritten mit seinem Vermögen einzustehen. Die Bürgschaft ist eine akzessorische Sicherheit. In der Praxis kommen Bürgschaften häufig als Ehegattenbürgschaften im Privatkundenkreditgeschäft sowie als Gesellschafter- oder Geschäftsführerbürgschaften im Firmenkundengeschäft vor. Der Zweck dieser Bürgschaften liegt vor allem in der Verhinderung von Vermögensverschiebungen zu Lasten des Kreditgebers. Dadurch, dass der Bürge mit in die Haftung genommen wird, entfällt für den Kreditnehmer ein Anreiz zu Vermögensübertragungen zu dessen Gunsten.

Darüber hinaus dienen Bürgschaften generell als Sicherungsmittel, in dem hier zusätzlich zur Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers die Zahlungsfähigkeit des Bürgen genutzt wird. Sie wird vor allem dann eingesetzt, wenn erhebliche Zweifel an der Bonität des Kreditnehmers bestehen. Der Bürgschaft ähnlich, aber eine nicht-akzessorische Sicherheit ist die Garantie. Ein Sicherungsinstrument eigener Art bildet die Patronatserklärung. Dabei handelt es sich um eine Verpflichtungserklärung einer Muttergesellschaft für eine Tochtergesellschaft im Rahmen einer Konzernbeziehung. Ähnlich wie bei der Bürgschaft besteht ein Zweck der Patronatserklärung darin, Vermögensverschiebungen innerhalb eines Konzerns zu Lasten des Kreditgebers zu verhindern. Sie dient außerdem dazu, selbständig operierenden Tochterunternehmen ein entsprechendes konzernbezogenes ‚Bonitäts-Backing‘ zu geben. In der Realität haben sich unterschiedliche Formen von Patronatserklärungen mit enger oder weiter gefassten Verpflichtungen ausgebildet.

Sachsicherheiten – Pfandrechte

Je nach Sicherungsgut wird zwischen Pfandrechten an Grundstücken, an beweglichen Sachen sowie an Forderungen und anderen Rechten unterschieden. Grundpfandrechte bilden die bedeutendste und am meisten werthaltige Sicherungsform. In der Praxis üblich ist vor allem die Grundschuld (nicht-akzessorische Sicherheit), in geringerem Maße auch die Hypothek (akzessorische Sicherheit). Eine besondere Form der Hypothek bilden die Schiffshypothek und die Flugzeughypothek. Grundpfandrechte bedürfen der notariellen Beurkundung und bei Grundstücken der Eintragung ins Grundbuch. Grundschuldbesicherte Darlehen sind die typische Form der privaten Immobilienfinanzierung. Sie ist aber auch im Bereich der gewerblichen Immobilienfinanzierung das gängige Sicherungsinstrument. Verpfändungen von beweglichen Sachen, Forderungen und anderen Rechten sind als Sicherheiten dagegen weniger üblich. Beim Pfand muss das Pfandgut dem Kreditgeber für die Dauer des Kreditverhältnisses überlassen werden, der Kreditnehmer kann es in dieser Zeit nicht nutzen, bleibt aber Eigentümer. Die Verpfändung ist eine akzessorische Sicherheit. Eine gewisse Bedeutung besitzt die Verpfändung von Wertpapierbeständen, vor allem im Bereich des Effektenkredits. Häufiger ist auch die Verpfändung von Guthaben bei der kreditgebenden Bank.

Sachsicherheiten – Sicherungsabtretung und Sicherungsübereignung

Weit verbreitet ist die Sicherungsabtretung von Forderungen und anderen Rechten. Im Privatbereich bildet zum Beispiel die Lohn- und Gehaltsabtretung ein übliches Sicherungsinstrument bei Kreditverträgen. Sie wird gerne als ergänzende Sicherung bei Kreditverhältnissen eingesetzt. Sie ist außerdem bei nicht dinglich gesicherten Konsumentenkreditverträgen üblich.

Häufig werden auch Ansprüche aus Versicherungen als Sicherheiten abgetreten: Kapitallebensversicherungen zur Kredittilgung und Abdeckung des Todesfallrisikos, Risikolebensversicherungen als reine Todesfallsicherung, Restschuldversicherungen als Absicherung bei Tod, Krankheit und Arbeitslosigkeit. Bei Immobilienfinanzierungen werden meist Ansprüche aus einer Feuerversicherung abgetreten, bei Autofinanzierungen Ansprüche aus einer Kaskoversicherung.

Bei Freiberuflern und Unternehmen ist eine Forderungsabtretung aus Lieferungen und Leistungen üblich. Sie erfolgt bei Firmen oft im Rahmen einer Mantel- oder Globalzession, bei der ganze Forderungsbestände abgetreten werden. Die Sicherungsabtretung ist eine akzessorische Sicherheit.

Aus den Bedürfnissen der Kreditnehmer hat sich die Sicherungsübereignung als weiteres Sicherungsinstrument entwickelt. Die Sicherungsübereignung umgeht den Nachteil der Verpfändung, bei der der Kreditgeber den Besitz und damit die Nutzungsmöglichkeiten am Sicherungsgut zeitweilig verliert. Bei der Sicherungsübereignung wird der Kreditgeber dagegen Eigentümer des Sicherungsguts, überlässt es aber dem Kreditnehmer zum Besitz und zur wirtschaftlichen Nutzung.

Große praktische Bedeutung besitzt die Sicherungsübereignung im Privatkundengeschäft bei Autofinanzierungen – der finanzierte Pkw dient als Sicherungsgut. Bei Unternehmensfinanzierungen kommt die Sicherungsübereignung häufig bei Maschinen, Fuhrparks und Warenbeständen vor. Die Sicherungsübereignung gilt ebenfalls als akzessorische Sicherheit.

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