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Schulden abbauen

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Sehr schnell häufen sich die Schulden an – der berüchtigte Schuldenberg wächst unaufhaltsam an. Wenn selbst Tilgungen die Belastungen durch die monatlich auflaufenden Zinsen immer größer werden lassen, sitzt der Schuldner in der Schuldenfalle. Gefragt sind Konzepte, mit denen der Schuldner seine Schulden abbauen kann. Ein Problem der Überschuldung sind die enormen Zinsbeträge sowie die vielen und weiträumig verteilten kleinen und großen Darlehen, Ratenkredite, Teilzahlungskäufe usw. des Schuldners: Damit wird die Lage unübersichtlich und die Situation scheint ausweglos. Dieser Prozess nimmt in der deutschen Bevölkerung nicht selten seinen Lauf; einige Finanzdienstleister sind genau auf diese Situation spezialisiert. Mit langjähriger Erfahrung, hoher Marktkenntnis und vielen nationalen wie internationalen Geschäftsverbindungen schaffen sie Konzepte, um auch in ausweglosen Situationen den Schuldner wieder auf die eigenen Füße zu stellen. Der Gang in die Privatinsolvenz ist eine Alternative, um die Schulden abzubauen: Viele Jahre harter Entbehrungen erwarten den Schuldner.

Der Begriff der „Schulden“ ist in der Gesellschaft sehr negativ behaftet. Der Gedanke und das Gefühl „Schulden“ zu haben, belastet viele – wenn dies auch unbewusst geschieht. Doch die Sorgen und die unsichtbare Last auf den Schultern der Betroffenen ist da und nagt unaufhaltsam an der Gesundheit. Sicherlich gehören die kontrolliert und planvoll aufgenommenen Darlehen, Hypotheken, Ratenkredite und Ratenkäufe zum heutigen Leben, doch schnell können die Belastungen den Schuldner überwältigen – finanziell, aber auch psychisch. Eine sensible Schuldnerberatung und der Kontakt zu spezialisierten Finanzdienstleistern ist der erste Schritt, um die Schulden abzubauen und die verfahrene und von vielen Betroffenen als aussichtslos erachtete Lebenssituation wieder in den Griff zu bekommen. Auch aus der Überschuldung führt ein Weg, der jedoch von den Schuldnern alleine oft nicht mehr gefunden oder gegangen werden kann. Hinzu kommen die verwerflichen und strafenden Blicke der Familie und Freunde, wenn eine Überschuldung oder Privatinsolvenz bekannt wird. Gerade dann lohnt der Weg zum Finanzberater. Dort sitzen Experten, die oft bereits seit Jahrzehnten verzweifelten Schuldner aus den noch so aussichtslosesten Situation helfen. Und sie helfen jedem. Die Finanzdienstleister verstehen ihr Handwerk und kennen auch ungewöhnliche, und doch bewährte Wege aus der Krise.

Zunächst muss das progressive Schuldenwachstum, das die monatlichen Belastungen in einer Art und Weise erhöht, die eine Rückzahlung oder Tilgung unmöglich macht, eingedämmt werden. Um Schulden abbauen zu können, wird zunächst die Konsolidierung der Finanzsituation angegangen. Dazu wird die Umschuldung von sehr nachteiligen finanziellen Kreditverträgen und anderer Belastungen arrangiert. Wichtig ist, dass der Schuldner im Rahmen einer Konsolidierung oder Insolvenz tatsächlich seine vollständige Vermögenssituation – so belastend dies auch sein mag – vollumfänglich offenlegt. Auch die noch vorhandenen Vermögenswerte sind von Bedeutung. Da sie meist als solche vom Schuldner selbst nicht erkannt bzw. übersehen werden, steht ein ausführliches Gespräch mit der Schuldnerberatung oder der Finanzberatung am Anfang des Weges zur Bereinigung der Finanzlage. Das Anlegen eines Haushaltsbuches, in dem alle Ein- und Ausgaben realistisch, konsequent und vollständig niedergelegt werden, ermöglicht eine vorausschauende Finanzplanung, die vom Schuldner auch dauerhaft getragen werden kann. Auf dieser Basis lässt sich ein Umschuldungskonzept erarbeiten, mit dem sich in absehbarer Zeit die Schulden abgebaut werden können.

Überschuldung – auch ein deutsches Problem

Seit Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in 1999 sind bis zum Jahre 2011 rund 813.000 Anträge gestellt worden. Die durchschnittliche Schuldenlast lag im Jahre 2010 bei 34.314 Euro. Die häufigsten Gründe für eine Überschuldung sind Arbeitslosigkeit (28,5 Prozent), persönliche Schicksalsschläge im Umfeld des Belasteten (14 Prozent), Unfälle, Erkrankungen oder Sucht (11,1 Prozent) sowie eine unwirtschaftliche Budgetierung im Haushalt (10,2 Prozent). Ist erst die Überschuldung eingetreten, so interessieren die Gründe niemanden mehr. Gesellschaftlich geächtet und von der Hausbank meist im Stich gelassen, stehen die Schuldner mit ihren Problemen alleine da. Wenn die Situation über den Kopf wächst, kann auch der Weg in die Privatinsolvenz beschritten werden. Dem Schuldner stehen harte und entbehrungsreiche Jahre bevor, die jedoch von einer Schuldenfreiheit und der Aussicht auf einen möglichen Neustart belohnt werden können. Die Privatinsolvenz, die in Österreich als Schuldenregulierungsverfahren bekannt ist und in Deutschland auch Verbraucherinsolvenzverfahren genannt wird, wurde am 1. Januar 1999 ins Leben gerufen, um die Zahlungsunfähigkeit von natürlichen Personen abzuwickeln. Die Privatinsolvenz steht in Deutschland grundsätzlich allen Privatpersonen offen. Sinngemäß ist eine Privatperson, eine nicht-selbständige Person, die das Darlehen also nicht zu geschäftlichen, sondern ausschließlich zu privaten Zwecken aufgenommen hat. Eine GmbH ist beispielsweise eine juristische Person; auch Selbstständige (Freiberufler, Gewerbetreibende) können grundsätzlich nicht in die Privatinsolvenz gehen. Nach §304 Absatz 1 InsO sind ausschließlich die natürlichen Personen, die aktuell oder in der Vergangenheit nicht selbstständig wirtschaftlich tätig waren, für das Verfahren der Verbraucherinsolvenz zugelassen. Für ehemalige Selbstständige besteht jedoch eine Ausnahme, um ebenfalls in die Privatinsolvenz zu gehen: Bestehen keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern und sind weniger als 20 Gläubiger zu bedienen, steht den Selbstständigen unter Umständen auch die Verbraucherinsolvenz offen.

Die Privatinsolvenz – ein Weg aus der Schuldenfalle

Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens tritt die Restschuldbefreiung in Kraft, die den Schuldner von eventuell noch bestehenden Verbindlichkeiten befreit. Diese Restschuldbefreiung erfolgt nach sechs Jahren. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens (Beschluss über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens). Voraussetzung ist außerdem das Wohlverhalten des Schuldners. Diese Wohlverhaltensphase ist in der Insolvenzordnung (InsO) gesetzlich geregelt. Auf dem Weg in die Privatinsolvenz unterstützen den Schuldner „geeignete Personen“. Damit stehen Rechtsanwälte oder auch behördlich anerkannte Stellen für die Schuldnerberatung zur Seite. Neben den Anwälten können auch vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie die Schuldnerberatungsstellen, die zudem kostenfrei arbeiten, aufgesucht werden. Es besteht für den Schuldner auch die Möglichkeit, sich beim Amtsgericht einen Berechtigungsschein für eine Beratungshilfe ausstellen zu lassen. In diesem Fall übernimmt die Justizkasse die Kosten für die Beratung, wobei vom Schuldner unter Umständen eine Selbstbeteiligung von 10 Euro zu tragen ist. Ohne Beratungsschein ist die Hilfe außerhalb der Schuldnerberatungsstellen jedoch kostenpflichtig und Steuerberater bzw. Anwälte können ihre üblichen Sätze abrechnen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren lässt sich in vier Stufen einteilen, die vom Schuldner durchlaufen werden: Das Ergebnis der ersten Stufe ist der Schuldenbereinigungsplan. Zunächst wird eine Übersicht der angefallenen Verbindlichkeiten erstellt. Dazu fordert der Schuldner aktuelle Forderungsaufstellungen von all seinen Gläubigern an. Diese sind nach §305 Absatz 2 InsO zur Überlassung dieser Aufstellungen verpflichtet. Danach wird versucht, mit den Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zu erreichen (Insolvenzvergleich). Erst wenn dieser Vergleich scheitert, kann in der zweiten Stufe offiziell das Verbraucherinsolvenzverfahren beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden. Der Schuldner hat seinem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen: Der Nachweis einer „geeigneten Person“, die das Scheitern der Stufe 1 bestätigt. Den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach §287 InsO; alternativ kann der Schuldner auch erklären, dass er keine Restschuldbefreiung in Anspruch nehmen möchte. Zum Antrag gehören weiterhin die Vermögensübersicht sowie das Vermögensverzeichnis, die Verzeichnisse der Gläubiger und der Forderungen. Die vierte Anlage zum Privatinsolvenzantrag ist der Schuldenbereinigungsplan. Zusammen mit dem Antrag kann der Schuldner zusätzlich den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen. Mit der Eröffnung des vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahrens wird zunächst das pfändbare Vermögen des Schuldners verwertet. Der Erlös geht – nach Abzug der Verfahrenskosten – an die Gläubiger. Beim vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren übernimmt der Treuhänder die Erstellung der Insolvenztabelle sowie die Verwertung des Vermögens (im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren). In der letzten Stufe der Privatinsolvenz kann der Schuldner von seinen Restschulden befreit werden. Stehen am Ende des Insolvenzverfahrens noch Verbindlichkeiten offen, so wird der Schuldner nach Ablauf von 6 Jahren (seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens) von den Schulden vollständig befreit. Eine der Voraussetzungen ist das erfolgreiche Absolvieren der Wohlverhaltensphase. In dieser Phase muss der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um eine solche bemühen. Jeder Wechsel des Arbeitsplatzes bzw. des Wohnsitzes muss an das Insolvenzgericht gemeldet werden, wobei auch der Treuhänder zu informieren ist. Keinem Gläubiger darf ein Vorteil verschafft werden. Wird gegen die Vorschriften der Wohlverhaltensphase verstoßen, so kann die Restschuldbefreiung versagt werden.

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