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Stundung

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Viele Personen kommen in die Lage, dass sie ihre Schulden nicht rechtzeitig oder nicht in vollem Umfang zurückzahlen können. In diesem Falle sollten sie sich umgehend mit ihrem Gläubiger in Verbindung setzen und nach einer gemeinsamen Lösung suchen. Sofern der Zahlungswille erkennbar ist, werden sich die meisten Gläubiger mit einer Ratenzahlungsvereinbarung oder einer vorübergehenden Stundung der Schulden einverstanden erklären.

Was ist eine Stundung?

Von einer Stundung wird immer gesprochen, wenn die Fälligkeit einer Forderung herausgeschoben wird. Eine Stundung stellt keine einseitige Willenserklärung dar, sondern muss sowohl vom Gläubiger als auch vom Schuldner akzeptiert werden. Dabei ist es völlig unerheblich, ob es sich um einen öffentlich-rechtlichen, einen institutionellen oder einen privaten Gläubiger handelt. Zu den öffentlich-rechtlichen Gläubigern werden das Arbeitsamt und das Finanzamt gezählt. Bei den institutionellen Gläubigern könnte es sich um größere Unternehmen, Banken, Versicherungen oder ähnliche Institutionen handeln, wobei der Übergang zu den privaten Gläubigern oftmals fließend ist. Wer eine Stundung einer offenen Forderung beantragen möchte, muss sich mit dem jeweiligen Gläubiger in Verbindung setzen und dort sein Anliegen vortragen. Jeder Schuldner sollte sich allerdings darüber im Klaren sein, dass die Stundung immer ein freiwilliges Entgegenkommen von Seiten des Gläubigers darstellt und keinesfalls verpflichtend ist. Die besten Chancen bestehen immer dann, wenn der Schuldner seine finanzielle Lage ausführlich schildert und dem Gläubiger einen Vorschlag unterbreitet, wann und in welcher Form er seine Schulden begleichen möchte. Viele Gläubiger verlangen in diesem Zusammenhang eine schriftliche Selbstauskunft, die der Schuldner wahrheitsgemäß ausfüllen muss. Sobald die Stundung bewilligt wurde, fallen keinerlei Zinsen oder Gebühren an. Außerdem ist es dem Gläubiger während dieser Zeit untersagt, Mahnschreiben zu verschicken oder Pfändungsmaßnahmen durchzuführen. Dies betrifft sowohl die Sach-, als auch die Lohn- oder Gehaltspfändung. Erst wenn die Stundung abgelaufen ist, wird der offene Geldbetrag erneut zur Zahlung fällig. Richtet sich der Schuldner nicht danach, steht es dem Gläubiger frei, ob und in welchem Umfang er weitergehende Maßnahmen ergreifen möchte.

Stundung und Insolvenz

Die Verfahrenskosten für eine Privat- oder Regelinsolvenz sind oftmals sehr hoch und von vielen überschuldeten Personen nicht zu bewältigen. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die Kosten ganz oder teilweise zu stunden, sodass sie erst am Ende des Insolvenzverfahrens fällig werden. Ein Privatinsolvenzverfahren läuft in drei Etappen ab. Der Schuldner benötigt hierzu die Unterstützung einer staatlich anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle. Bevor das Insolvenzverfahren am zuständigen Amtsgericht eröffnet werden kann, muss alles versucht werden, um zu einer gütlichen Einigung zwischen dem Schuldner und sämtlichen Gläubigern zu kommen. Scheitern diese Bemühungen, steht der Eröffnung des eigentlichen Verfahrens nichts mehr im Wege. Nun beginnt die Wohlverhaltensphase, die insgesamt sechs Jahre dauert. Während dieser Zeit darf der insolvente Schuldner keine neuen Verbindlichkeiten eingehen, muss alle pfändbaren Geldbeträge an den Insolvenzverwalter abführen und sich um eine angemessene Arbeit bemühen. Außerdem ist er verpflichtet, jeden Arbeitsplatz- oder Wohnortwechsel dem Insolvenzverwalter anzuzeigen und die entsprechende Genehmigung einzuholen. Sofern alle Auflagen erfüllt sind, kann am Ende die Restschuldbefreiung erteilt werden. Nun steht einem finanziellen Neuanfang nichts mehr im Wege.

Die noch verbliebenen Schulden werden nicht gestundet, sondern komplett erlassen. Eine sofortige und uneingeschränkte Kreditwürdigkeit ist allerdings nicht gegeben. Dies liegt ganz wesentlich daran, dass der Vermerk über eine erfolgreiche Restschuldbefreiung noch drei Jahre lang in der Schufaauskunft gespeichert ist und erst danach wieder gelöscht wird.

Ratenzahlung und Stundung

Sind die Schulden überschaubar und besteht die Chance, dass sie innerhalb kurzer Zeit zurückgezahlt werden, ist eine Insolvenz nicht nötig. In diesem Zusammenhang wäre es allerdings sehr wichtig, dass der Schuldner selbst aktiv wird und sich mit seinen Gläubigern in Verbindung setzt. Hier besteht sowohl die Möglichkeit, eine Ratenzahlung, als auch eine Stundung zu vereinbaren. Weil beide Varianten ihre Vor- und Nachteile haben, kann nicht pauschal beurteilt werden, welcher Weg im konkreten Einzelfall der Bessere ist. Dies hängt von der persönlichen und finanziellen Situation des Schuldners, aber auch von der Höhe der Schulden ab. Bei einer Ratenzahlung fallen unter Umständen Zinsen an, die bei einer Einmalzahlung weitestgehend vermieden werden können. Es gibt aber auch bestimmte Institutionen, die gänzlich auf die Erhebung von Zinsen verzichten und dem Schuldner einzig und allein den offenen Geldbetrag in Rechnung stellen. In diesem Falle könnte es sich lohnen, kleine monatliche Raten zu zahlen. Der Schuldbetrag wird so schrittweise abgetragen und innerhalb von wenigen Monaten oder Jahren komplett ausgeglichen. Eine Stundung kommt immer dann in Betracht, wenn die finanzielle Lage so schlecht ist, dass sie keinerlei Spielraum für die Zahlung monatlicher Tilgungsraten lässt. Sie kann sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten oder mehreren Jahren erstrecken. Letzteres setzt allerdings voraus, dass der Gläubiger davon ausgeht, dass sich finanzielle Situation des Schuldners langfristig nicht verbessert. Die Höhe der Schulden spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle. Sie wird allerdings in eine vernünftige Relation zum Einkommen des Schuldners gesetzt. Wer eine normale Berufstätigkeit ausübt, ein mittleres Einkommen bezieht und einem Gläubiger wenige hundert Euro schuldet, dürfte kaum damit rechnen, dass der Gläubiger bereit wäre, die Schulden über mehrere Jahre zu stunden.

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