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Schufa Eintrag löschen

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Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) ist eine private Sammelstelle für finanzbezogene Daten über die deutschen Verbraucher. Diese Daten stellt die Schufa ihren Vertragspartnern zur Einsicht zur Verfügung. Unternehmen, die mit der Schufa eine vertragliche Zusammenarbeit eingehen, sind zum Beispiel Banken, Telekommunikationsanbieter, Versicherungen, Versandhandelsunternehmen, Leasinggesellschaften, Kaufhäuser oder DSL- und Kabelanbieter. Das heißt im konkreten Beispielfall: Eine Bank, bei der ein neues Girokonto eröffnet wurde, oder ein Handyanbieter, mit dem ein Mobilfunkvertrag abgeschlossen wurde, gibt die Daten dieser Transaktionen und die damit in Verbindung stehenden Konditionen bzw. Verbindlichkeiten an die Schufa weiter. Eine Schufa Abfrage wird immer dann von einem Unternehmen vorgenommen, wenn ein Vertragsabschluss mit einem – in der Regel – neuen Kunden ansteht. Das Unternehmen möchte vorab prüfen, wie es um die Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des potentiellen Kunden steht. Meist erfolgt die Überprüfung der Daten, wenn bestimmte Leistungen oder Produkte im Voraus zur Verfügung gestellt werden sollen und der Vertragspartner erst später sein Geld erhält. Ein Beispiel hierfür sind Handyrechnungen, die erst am Monatsende bezahlt werden müssen. Auf Basis des Bezahlverhaltens der Privatpersonen, sprich wie verlässlich sie ihren Zahlungsforderungen nachkommen, errechnet die Schufa eine Punktzahl, die die Zahlungsmoral der entsprechenden Person bewertet. Fällt dieser errechnete Score niedrig aus, sind die Unternehmen dem potentiellen Kunden gegenüber schnell misstrauisch und ein beabsichtigter (Kauf-) Vertrag kommt nicht mehr zustande.

Was ist ein negativer Schufa Eintrag?

Ein negativer Schufa Eintrag bezieht sich auf die Daten, bei denen es Probleme mit dem vertraglich festgelegten Zahlungsverhalten einer Person gab. Wer Rechnungen stets erst verspätet begleicht oder mehrere Male überhaupt nicht bezahlt, der wird in der Regel mit einem negativen Schufa Eintrag rechnen müssen. Das Unternehmen, welches die Forderung stellt, lässt den negativen Vermerk im Schufa Verzeichnis eintragen. Damit der Schufa Eintrag rechtlich gültig ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Vorab muss das fordernde Unternehmen zwei schriftlich verfasste Mahnungen an den betroffenen Verbraucher versenden. In diesen Schreiben muss ausdrücklich formuliert sein, um welche Forderung es geht, und dass ein eventueller Schufa Eintrag entsteht, wenn der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen wird. Des Weiteren ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass zwischen der ersten Mahnung und dem eigentlichen Schufa Eintrag mindestens vier Wochen Zeit vergehen müssen. Wenn gegen die offene Forderung oder die zu begleichende Rechnung vom Verbraucher kein Widerspruch eingelegt wurde und auch die Mahnungen nicht angefochten wurden, kann die Folge ein negativer Schufa Eintrag sein.

Wie kann man einen negativen Schufa Eintrag löschen lassen?

In manchen Szenarien ist es möglich, dass man einen existierenden Eintrag bei der Schufa wieder löschen lassen kann. Grundsätzlich gilt: Die Schufa ist eine reine Sammelstelle. Wenn das Löschen eines Eintrages vorgenommen werden soll, dann muss sich der Verbraucher an das entsprechende Unternehmen oder die jeweilige Bank wenden, durch das bzw. die dieser Eintrag entstanden ist. Die erste Option zum Löschen haben Personen, die einen negativen Eintrag erhalten haben, bei dem es um Forderungen in Höhe von bis 1.000 Euro ging. Wurde diese Forderung spätestens einen Monat nach Eintragung beglichen, so hat der Verbraucher das Recht, den negativen Eintrag löschen zu lassen. Voraussetzung ist, dass es sich bei der Forderung um einen unstreitigen Posten handelt. Die zweite Möglichkeit, einen negativen Eintrag löschen zu lassen, haben Personen mit Einträgen zur Eidesstattlichen Versicherung. Kann der Verbraucher eine Bestätigung des Gläubigers vorweisen, dass alle Forderungen beglichen wurden, wird vom zuständigen Amtsgericht die Löschung des Eintrages im Schuldnerverzeichnis veranlasst und die Schufa wird über die vorgenommene Änderung unterrichtet.

Sonderfall: Falschen negativen Schufa Eintrag löschen

Die dritte Variante betrifft jene negativen Schufa Einträge, die falsch oder unberechtigt sind. Es kommt immer wieder vor, dass im Schufa Verzeichnis veraltete oder nicht korrekte Einträge gespeichert sind. In diesem Fall muss nachgewiesen werden, dass es sich tatsächlich um einen Fehler handelt. Das heißt, der Verbraucher muss den direkten Kontakt zu dem Unternehmen, das den negativen Schufa Eintrag veranlasst hat, suchen. Liegt eine klare Beweislage vor, so ist der nächste Schritt ein schriftlicher Widerspruch durch das Unternehmen, das die unberechtigte Eintragung zu verantworten hat. Hierzu muss der Verbraucher ein Schreiben an das verantwortliche Unternehmen aufsetzen, in dem es dazu aufgefordert wird, die Schufa Daten entweder zu berichtigen oder einen Eintrag gänzlich löschen zu lassen. Hier empfiehlt es sich, ein Einschreiben mit Rückschein zu nutzen, damit der Schriftwechsel ordentlich dokumentiert wird. Beigefügt werden muss dem Schreiben eine genaue Erörterung der Sachlage sowie Nachweise, die aufzeigen, dass der Schufa Eintrag ungerechtfertigt ist. Ausdrücklich muss zum Löschen des falschen Eintrages aufgefordert und Widerspruch gegen die Rechnung bzw. Forderung erhoben werden. Zudem muss dem Unternehmen eine zeitliche Frist genannt werden, innerhalb derer der unberechtigte Vermerk entfernt werden soll. Erfolgt bis zu dem festgesetzten Datum keine Reaktion, so ist oft der Weg über den Anwalt die beste Aussicht auf Erfolg. Muss der falsche negative Eintrag besonders eilig gelöscht werden, gibt es eine weitere Möglichkeit: die Beantragung einer „Einstweiligen Verfügung“. Für die Antragsstellung beim zuständigen Amtsgericht sind alle Dokumente, die zum Sachverhalt existieren, sowie Beweise, die aufzeigen, dass alle offenen Forderungen beglichen wurden, vonnöten. Handelt es sich um eine unberechtigte Forderung, dann muss nachgewiesen werden können, dass gegen diese Widerspruch eingelegt wurde. Durch das Mittel der Einstweiligen Verfügung hat das fordernde Unternehmen keine andere Wahl, als bei der Schufa das Löschen des falschen Vermerks herbeizuführen. Ein gerichtliches Verfahren zur tiefgründigen Klärung des Sachverhalts findet im Nachhinein statt. Es macht keinen Sinn, auch die zuständige Schufa Geschäftsstelle selbst über einen Fehler zu benachrichtigen. Denn neben der Schufa gibt es in Deutschland noch zahlreiche andere Auskunfteien, die Verbraucherdaten speichern. Anstatt sämtliche Sammelstellen zu kontaktieren, sollte lediglich der verantwortliche Schufa Vertragspartner angeschrieben werden.

Welche Daten werden von der Schufa gespeichert?

Von der Schufa werden personenbezogene Informationen und Daten wie Vor- und Nachname des Verbrauchers, Geburtsdatum und -ort sowie aktuelle und frühere Adressen gespeichert. Genauso werden auch Daten zu Bankkonten, Kreditkarten, Krediten, Handyverträgen, etc. und damit in Verbindung stehende Informationen wie Laufzeiten, Vertrags- oder Bankkontokündigungen, Anfragen zu Bankkontoeröffnungen, Nichtzahlungen oder Unregelmäßigkeiten im Zahlungsverhalten, usw. gesammelt. Ein weiterer Aspekt, der in die Datenspeicherung der Schufa eingeht, sind Daten, die im Kontext von Vollstreckungsmaßnahmen wie Insolvenzverfahren, eidesstattlichen Versicherungen (auch oft noch als Offenbarungseid bekannt) oder Haftbefehlen, die zu einer eidesstattlichen Versicherung führen sollen, entstehen.

Wie lange ist ein negativer Schufa Eintrag einsehbar?

Zahlungsstörungen, sprich Angaben darüber, ob der Kreditnehmer im Zahlungsverzug ist, werden drei Jahre nach Rückzahlung wieder gelöscht. Angaben über Kredite werden so lange gespeichert, bis nach der Rückzahlung drei Jahre vergangen sind. Informationen über Anfragen zu Kredit- und Kontoeröffnungen sind zehn Tage lang einsehbar und werden nach einem Jahr wieder gelöscht. Informationen über Bürgschaften stehen nicht mehr im Verzeichnis, sobald der Kredit beglichen ist. Informationen zu Giro- und Kreditkartenkonten sind gleich nach der Kontoauflösung nicht mehr einsehbar. Die Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zuständigen Amtsgerichte können nicht mehr eingesehen werden, sobald nach der Rückzahlung der Schulden drei Jahre vergangen sind. Die Schufa muss die Daten nach Ablauf der Fristen löschen, doch immer wieder kommt es vor, dass veraltete Datensätze oder fälschliche Angaben auch nach Ablauf der Fristen einsehbar sind. Daher sollte jedem Verbraucher bewusst sein: Rechtlich ist die Schufa dazu verpflichtet, auf Anfrage vom privaten Verbraucher einmal jährlich eine Selbstauskunft über gespeicherte Informationen zur Verfügung zu stellen. So kann genau überprüft werden, ob ein positiver Datensatz nicht korrekt ist und korrigiert werden sollte oder ob ein negativer unberechtigter Eintrag vorgenommen wurde, der gelöscht werden muss.

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