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Girokonto

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Ein Girokonto ist ein Kontokorrentkonto, dass einem Bankkunden von seinem Kreditinstitut zur Abwicklung seines Zahlungsverkehrs zur Verfügung gestellt wird. Auf diesem Konto werden jeden Tag Saldos ermittelt, die durch Zahlungsausgänge bzw. Zahlungseingänge, wie z. B. Überweisungen zustande kommen. Bei einem Kontokorrentkonto gibt es immer einen Gläubiger und einen Schuldner zwischen denen die Zahlungsabwicklung erfolgt, dabei muss mindestens einer der beiden Parteien ein Kaufmann sein, was bei einem Kreditinstitut grundsätzlich der Fall ist. Der Zahlungstransfer bei dieser Kontoart erfolgt meistens bargeldlos, es ist aber möglich, das Geld in bar auf das Konto einzuzahlen und auch wieder Bargeld abzuheben. Ein Girokonto ist ein sogenanntes „Jedermannskonto“, was laut Empfehlung der deutschen Kreditwirtschaft jedem Bürger heute zusteht. Vor allem Menschen, die aufgrund eines schlechten Schufa-Eintrages oder Schulden ihr altes Girokonto verloren haben, können durch die „freiwillige Verpflichtung“ von Banken ein solches Guthabenkonto beanspruchen. Auf diesem Konto wird keine Überziehung zugelassen, deshalb wird es von den meisten Banken auch genehmigt.

Die Entstehung des Girokontos

Es ist bis heute nicht genau belegt, wann es das erste Girokonto gegeben hat. In anderen europäischen Ländern gab es wohl schon im Mittelalter die ersten Ansätze der bargeldlosen Zahlungen. In Deutschland war die Hamburger Bank, die erste Bank, welche Giroverkehr angeboten hatte. Erst im Jahre 1875, als die Deutsche Reichsbank gegründet wurde, wurde das Girokonto im gesamten Deutschen Reich bekannt. Allerdings konnten sich diesen Luxus nur die reichen Bürger und vermögende Unternehmer leisten. Bis in die sechziger Jahre gab es immer noch die „Lohntüten“, dabei wurde das Geld der Arbeiter zum Schutz in eine Papiertüte inklusive des Lohnzettels gepackt. Das kam einem Lohnempfänger sehr entgegen, da er das Geld sofort abzählen konnte. Doch immer mehr Unternehmer wollten die Gehälter bargeldlos überweisen. So wurde die Lohntüte bald durch Girokonten ersetzt, nur in der damaligen DDR wurden die Lohntüten bis ins Jahr 1980 verwendet.

Die Legitimationsprüfung bei der Eröffnung eines Girokontos

Um ein Girokonto eröffnen zu können, benötigt die Bank einen Identifikationsnachweis, die sogenannte Legitimation, des Girokonteninhabers. Am besten geeignet ist dafür der Personalausweis oder der Reisepass des Kunden. Durch die Legitimationsprüfung verschafft sich das jeweilige Kreditinstitut die Gewissheit, dass der Verfügungsberechtigte keine ausgedachten oder falschen Namen bei der Eröffnung angibt. Außerdem muss der Kunde versichern, dass die Eröffnung auf „eigene Rechnung“ erfolgt, was bedeutet, dass er der rechtmäßige Kontoinhaber ist und somit nur seine finanziellen Transaktionen auf dem Konto vorgenommen werden. Damit soll verhindert werden, dass das Konto zu kriminellen Zwecken bzw. zur Steuerhinterziehung oder Geldwäsche verwendet werden kann. Ausländische Kunden müssen zudem eine gültige Arbeitserlaubnis und eine gültige Aufenthaltsgenehmigung vorlegen, um ein Girokonto eröffnen zu können. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit ein solches Konto für ein Unternehmen, einen eingetragenen Verein oder Ähnliches zu eröffnen. Dabei muss ein Handelsregisterauszug oder ein jeweiliger Unternehmer- bzw. Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden. Der erste Verfügungsberechtigte ist somit der Geschäftsführer, der Vorstand oder der höchste Gesellschaftsvorsitzende. Die wichtigsten Daten, wie Geburtsdatum, Name und Adresse werden dazu von der Bank, der jeweiligen „juristischen Person“ erfasst und in dem Girovertrag eingetragen. Außerdem werden die Daten des Handelsregisters oder des Gesellschaftsvertrages mit Nummer und Bezeichnung des ausstellenden Amtes festgehalten. Die Bank darf die vorgelegten Dokumente kopieren und zur Sicherheit die Kopien zu den Giroakten hinzufügen. Wer ein Girokonto eröffnen möchte, sollte das 18. Lebensjahr bereits erreicht haben. Sollte ein Minderjähriger ein Konto eröffnen wollen, benötigt er das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten, der gleichzeitig auch eine Vollmacht auf das Konto erhalten kann. Eine Überziehung ist bei einem Jugendkonto auf keinen Fall möglich. Außer einem Einzelkonto, gibt es auch noch die Option, ein Gemeinschaftskonto für mehrere Personen einzurichten. Dieses Konto wird zumeist von Ehepartnern oder von Firmen mit mehreren Geschäftsführern genutzt.

Der Girokontovertrag und der Zahlungsverkehr

Nachdem der Kontoinhaber die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts gelesen und akzeptiert hat, kommt es zur Unterschrift beider Parteien. Somit verpflichtet sich die Bank für den Kunden ein Girokonto in dessen Namen zu eröffnen und dieses für den bargeldlosen Zahlungsverkehr zur Verfügung zu stellen. Außerdem muss die Bank die Buchungsposten sowohl der Zahlungseingänge als auch der Zahlungsausgänge nachweisen, diese müssen jederzeit für den Kunden einsehbar sein. Der Kunde erhält zu seinem Girokonto meistens noch eine EC-Karte (electronic cash), mit der er an jedem Geldautomaten in Deutschland Geld abheben kann. Zudem macht die EC-Karte auch das bargeldlose Zahlen in Supermärkten und anderen Geschäften möglich. Mit dieser Karte kann der Kunde seine Kontoauszüge, aus einem dafür vorgesehenen Automaten, ausdrucken lassen, um die Richtigkeit seiner Geldtransaktionen zu prüfen. Es gibt beim bargeldlosen Zahlungsverkehr zwei Möglichkeiten, zum einen die sogenannte „Push-Zahlung“, das sind z. B. Daueraufträge an den Vermieter, die jeden Monat abgebucht werden oder einfache Überweisungen. Diese werden direkt vom Kontoinhaber in Auftrag gegeben. Und zum anderen gibt es die „Pull-Zahlung“, bei dem der Zahlungsempfänger, die jeweilige Zahlung automatisch vollzieht. Dies wird z. B. beim Lastschriftverfahren oder bei Zahlungen mit Kreditkarten von Hotels usw. eingesetzt. Die jeweiligen Zahlungsaufträge müssen schriftlich erfolgen. In jeder Bank liegen Vordrucke für Überweisungen, Daueraufträge sowie Aus- und Einzahlungsbelege vor. Diese müssen ausgefüllt und unterschrieben werden und sind an der Kasse oder am Bankschalter abzugeben. Mittlerweile gibt es Selbstbedienungs-Terminals, an denen man die Zahlungen eingeben kann und auch das Online-Banking nimmt stetig zu. Manche Geldinstitute bieten auch den Zahlungsverkehr über Telefon-Banking an, dabei erhält der Kontoinhaber ein Passwort, mit welchem er sich identifizieren kann und ist somit berechtigt, die Zahlungen durch einen Anruf zu tätigen. Das Kreditinstitut darf die Überweisungs- bzw. Lastschriftverfahren verweigern, wenn das Konto unzureichend gedeckt ist oder die Kreditlinie, die dem Girokontoinhaber gewährt wurde, überzogen ist. In diesem Fall kann die Bank die Zahlung ablehnen beziehungsweise solange zurückhalten, bis auf dem Konto wieder genügend Geld vorhanden ist. Viele Kreditinstitute verlangen Gebühren sowohl für die Zahlungstransaktionen als auch für die Führung eines Girokontos. Meistens werden dann für jeden Buchungsposten, unabhängig ob dieser auf der Soll- oder Habenseite verbucht wurde, ein paar Cent verlangt. Diese werden dann mit den monatlichen Grundführungsgebühren berechnet. Es gibt einige Banken, die auch kostenlose Girokonten anbieten, allerdings geschieht dies meistens nur, wenn ein regelmäßiger Zahlungseingang in einer bestimmten Höhe auf das Konto garantiert ist. Nur für Studenten, Schüler und Jugendlichen gibt es bei fast jedem Kreditinstitut kostenlose Kontenmodelle. Girokonten werden kaum oder gar nicht verzinst, weshalb sie nicht zum Anhäufen für die eigenen Ersparnisse geeignet sind. Es gibt Überziehungskredite, die man für sein Girokonto beantragen kann, allerdings sind die Überziehungszinsen sehr hoch. Diese liegen durchschnittlich bei 13% bei Überziehung des Kontos.

Die Kündigung des Girokontos

Das Girokonto kann seitens des Kontoinhabers jederzeit und ohne Angaben von Gründen erfolgen, außer es wurde bei Kontoeröffnung etwas anderes vereinbart. Aber auch dann darf die Kündigungsfrist maximal 1 Monat betragen. Die Kündigung ist grundsätzlich kostenfrei!

Auch das Kreditinstitut darf das Vertragsverhältnis beenden, muss sich jedoch an eine Kündigung von sechs Wochen halten. Außerdem muss die Situation des Kontoinhabers berücksichtigt werden. Die Kündigung durch die Bank erfolgt in der Regel nur in Ausnahmefällen, die als „unzumutbar“ gelten. Die Unzumutbarkeit tritt ein, wenn der Kontoinhaber zum Beispiel falsche Angaben zur Kontoführung oder über seine Person gemacht hat. Sollte festgestellt werden, dass durch den Kunden die Mitarbeiter gefährdet oder belästigt werden, darf das Girokonto gelöscht werden. Zudem sind rechtswidrige Handlungen, wie Geldwäsche und betrügerische Transaktionen verboten und führen zum Vertragsbruch. Zudem kann die Bank das Vertragsverhältnis beenden, wenn auf dem Girokonto über einem Jahr keine Zahlungseingänge mehr verzeichnet wurden.

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