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Kreditsicherung

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Im rechtlichen Sinne handelt es sich bei der Kreditsicherung um Rechtsgeschäfte, die zur Absicherung von Kreditgebern gegenüber ihren Kreditschuldnern dienen sollen. Damit will der Gläubiger erreichen, dass er vom Schuldner nicht nur eine möglichst fristgerechte Rückzahlung des ausgereichten Kredites erhält, sondern neben den vereinbarten Zinsen auch möglichst alle sonstigen dem Kreditgeber entstandenen und durch Zahlungsverzug ggf. entstehenden Kosten realisieren kann.

Durch einen Kreditvertrag erwirbt der Kreditgeber zwar nach Ausreichung eines Darlehens an den Kreditnehmer einklagbare Forderungen, dabei bedeutet die Einklagbarkeit solcher Kreditforderungen und ihr mögliches Eintreiben mit gerichtlicher bzw. staatlicher Hilfe schon eine gewisse Sicherheit. Die Kreditsicherung im finanzwirtschaftlichen Sinne bedeutet jedoch, dass der Kreditnehmer darüber hinaus zusätzliche Sicherheiten stellt. Die aus der Kreditsicherung resultierenden Ansprüche des Kreditgebers können sich dann gegen den Kreditschuldner selbst, gegen dessen Vermögen oder gegen zum Beispiel als Bürgen haftende Dritte richten.

Rechtliche Aspekte und Einordnung von Kreditsicherheiten

So unterschiedlich die Kreditgeber sein können, die Kreditsicherheiten verlangen, so verschieden können die Kreditsicherheiten sein, die von diesen Kreditgebern vom Kreditnehmer verlangt werden. Allerdings können Kreditsicherheiten nach den gesetzlichen Vorschriften des Zivilrechtes überhaupt erst rechtswirksam werden, wenn ein entsprechendes Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner existiert.

Juristisch gesehen kann man Kreditsicherheiten ihrem Rechtscharakter zu Folge nach akzessorischen und abstrakten bzw. nicht akzessorischen Kreditsicherheiten unterteilen. Besonders häufig werden Kreditsicherheiten nach ihrer Rechtsgrundlage unterschieden. Erwähnt und definiert ein Gesetz eine Kreditsicherheit ausdrücklich, spricht man von originären Sicherheiten, wohingegen die derivaten Sicherheiten erst durch die Praxis der Kredit- und Risikobewertung bzw. Kreditvergaben entwickelt werden. Das bürgerliche Gesetzbuch BGB definiert einige Rechtsgeschäfte als Kreditsicherheiten. Nach dem Paragraphen 449 des BGB ist das zum Beispiel der Eigentumsvorbehalt, im Paragraphen 765 BGB findet sich die Bürgschaft. Der Paragraph 1113 BGB regelt die Hypothek und das Pfandrecht wird im Paragraphen 1204 des bürgerlichen Gesetzbuchs behandelt. Die gesetzlich im BGB ausdrücklich definierten Kreditsicherheiten haben keinen Ausschließlichkeitsanspruch, da es möglich ist, eine Vielzahl anderer Kreditsicherheiten zu vereinbaren, die das bürgerliche Gesetzbuch nicht ausdrücklich regelt. Hinzuzufügen ist jedoch auch, dass sich viele der Vertragsfreiheit unterliegenden Rechtsgeschäfte zur Vereinbarung von Sicherheitsleistungen sich mehr oder weniger an die Regeln des BGB anlehnen.

Kreditsicherheiten kann man aus juristischer Sicht auch danach einteilen, ob sich die Forderungen daraus im Falle der Inanspruchnahme gegen Personen oder Sachen richten. Eine Bürgschaft nach 765 BGB, die Garantie, die Patronatserklärung bzw. Schuldübernahme nach Paragraph 421 BGB gehören zu den so genannten Personensicherheiten. Dahingegen sind die Abtretung bzw. Zession nach Paragraph 398 BGB, die Sicherungsübereignung nach Paragraph 929 BGB, das Pfandrecht nach den Paragraphen 1204 sowie 1273 und ff. BGB, die Hypothek nach Paragraph 1113 ff. und die Grundschuld nach den Paragraphen 1191 ff. BGB als Sachsicherheiten einzuordnen. Aus rechtlicher Sicht können Rechte und Sachen als Kreditsicherheiten dienen. Zu den Rechten gehören zum Beispiel Geldforderungen, die man abtreten kann. Zu den Rechten gehören auch Anteile an einer Gesellschaft, Rechte an einem Patent usw. Die Sicherung eines Kredites kann durch Verpfändung oder Übereignung von Werten befinden, die sich bereits im Eigentum des Schuldners befinden, was bei Verpfändungen, regelmäßig der Fall ist. Bei der Bürgschaft und beim Eigentumsvorbehalt hat der Schuldner an den Sicherheiten kein Eigentum. Bei einer Bürgschaft richten sich eventuelle Forderungen gegen das Eigentum eines Dritten und beim Eigentumsvorbehalt erwirbt der Kreditnehmer erst dann das Eigentum an einer Sache, wenn die Forderungen zum Erwerb derselben vollständig erledigt ist.

Kreditsicherheiten als finanzwirtschaftliche Notwendigkeit

Finanzwirtschaftlich gibt es zwar eine Fülle von Gründen, gegen die Vergabe von Krediten Kreditsicherheiten zu verlangen, nach der betriebs- und finanzwirtschaftlichen Theorie liefert die so genannte asymmetrische Informationslage jedoch die wichtigste theoretische Begründung für die Notwendigkeit von Kreditsicherheiten. Ein potentieller Kreditnehmer kann nämlich seine eigene finanzielle Situation und Entwicklung relativ gut einschätzen. Im Extremfall ist es sogar möglich, das ein potentieller Kreditnehmer seine Absicht, einen Kreditbetrug zu begehen, fast mühelos verbergen kann. Dem gegenüber ist ein Kreditgeber ein Außenstehender, der über quasi Insider Informationen über einen potentiellen Kreditnehmer und Schuldner nicht verfügt und diese letztlich auch nicht einfach und nie vollständig beschaffen kann. Der Kreditgeber versucht dann in einer asymmetrischen Informationssituation dem potentiellen Schuldner gegenüber, diesen Informationsnachteil durch Verlangen nach Kreditsicherheiten auszugleichen.

Art und Umfang von Kreditsicherheiten, die ein potentieller Kreditnehmer anbieten kann, sind für den Kreditgeber einer der besten Maßstäbe, um die Qualität von Kreditnehmern und damit die Sicherheit der an sie zu vergebende Kredite zu ermitteln. Je sicherer diese Sicherheiten dann ausfallen und desto höher sowie werthaltiger sie sind, desto besser und höher wird die Qualität eines Kreditnehmers und damit aus der Sicht des Kreditgebers auch die Sicherheit einer Kreditvergabe eingestuft. Deshalb gelten Kreditnehmer, die hohe Sicherheiten stellen, als besonders gute Schuldner.

Die Qualitätsbewertung von Kreditsicherheiten

Um die Qualität von Kreditsicherheiten festzulegen, gibt es feste Kriterien, die in der Finanzwirtschaft allgemein Anwendung finden. Zu den wichtigsten dieser Kriterien gehören die Wertbeständigkeit einer Sicherheit, ihre Fungibilität und ihre Konkursfestigkeit. Der Wert einer Kreditsicherheit darf während der Laufzeit eines mit ihr besicherten Kredites nicht sinken, um als wertbeständig zu gelten. Als besonders wertbeständig gelten zum Beispiel Immobilien, Edelmetalle oder auch Geld. Ein weiteres Qualitätsmerkmal für eine Kreditsicherheit ist demnach ihre schnelle Verwertbarkeit bzw. sie in liquide Mittel umzuwandeln. Die Fachleute sprechen in diesem Fall auch von der Fungibilität einer Sicherheit. Während zum Beispiel ein Kraftfahrzeug relativ schnell zu verwerten ist, dauert es bei einer Immobilie relativ lange, bis der Kreditgeber sie verwerten kann. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die so genannte Insolvenzfestigkeit einer Kreditsicherheit, Damit ist gemeint, dass die Sicherheit auch dann für den Kreditgeber noch einen wert besitzt, wenn der Schuldner in Konkurs geht. Wird nämlich ein Konkurs über ein Vermögen eröffnet, hat der Gläubiger keinen direkten Zugriff mehr auf die Sicherheiten der Konkursmasse. Ferner halten alle Gläubiger nur einen Anteil an der vorhandenen Konkursmasse und damit in der Regel nur einen Bruchteil von dem Wert, der für eine Sicherheit ursprünglich angesetzt wurde.

Kreditkosten und Kreditsicherheiten

Ungesicherte und besicherte Kredite unterscheiden sich auch durch die Kosten, die im einen oder anderen Fall für sie zu entrichten sind. Je besser und höher die von einem potentiellen Kreditnehmer anzubietenden Sicherheiten sind, desto günstiger ist auch der im Gegenzug vom Kreditgeber in der Regel angebotene Zins. Bei hohen, soliden Sicherheiten ist das Kreditausfallrisiko eines Kreditgebers relativ niedriger. Er muss dann weniger Kosten aufwenden, um einen Kreditausfall wieder auszugleichen und seine Kostenkalkulation wird entlastet.

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