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Abtretung einer Forderung

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Der § 398, Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches beschäftigt sich mit der Übertragung einer Forderung von einem Zedenten (vorheriger Gläubiger) auf einen Zessionar (neuen Gläubiger). Nach dieser Legaldefinition ist die Abtretung einer Forderung ist diese von der Novation oder der Schuldübernahme zu trennen. Die Forderung an sich hat einen Vermögenscharakter und ist deshalb auch als Sicherungsmittel und als Zahlungsmittel von Warenkrediten und Geldkrediten von Bedeutung. Die Abtretung ist eine Verfügung über eine Forderung, die aber kein dingliches Rechtsgeschäft postuliert. Dabei tritt die Abtretung einen Anspruch aus dem Schuldverhältnis ab und nicht das Recht an einer Sache. Mit der Abtretung einer Forderung können auch dingliche Rechte und Ansprüche (wie zum Beispiel das Eigentum) abgetreten werden. Dabei dient die Abtretung allein der Tatsache, dass die Rechte durchgesetzt werden und nach den allgemein gesetzlichen Regeln übergehen.

Abtretung: Wirksame Einigung über den Forderungsübergang gemäß § 398, Satz 1 BGB

Die Einigung stellt einen Verfügungsvertrag dar. Dieser ist nach der Entstehung und der Wirksamkeit der Willenserklärungen zu beurteilen. Dabei muss der Abtretungsvertrag nicht formgerecht sein, sondern ist entfaltet auch formlos seine Wirksamkeit. Eine weitere Voraussetzung der Abtretung der Forderung ist, dass die Forderung an sich real bestehen muss und der Zedent auch der Inhaber dieser Forderung ist. Auch darf im Vorfeld eine Abtretung nicht ausgeschlossen worden sein. Per Gesetz kann jede Forderung auch abgetreten werden. Dabei ist es unabhängig, aus welchem Schuldverhältnis diese begründet ist. Auch eine Teilabtretung einer Forderung ist nach der herrschenden Meinung möglich. Grundlage hierfür ist die Möglichkeit einer Teilung Voraussetzung. Zudem ist es auch möglich, Forderungen abzutreten, die erst entstehen können. Diese Möglichkeit wird häufig zu Sicherungszwecken genutzt (Vorausabtretung). Weiter ist es rechtlich möglich, mehrere Forderungen auf einmal abzutreten, die zum Beispiel aus einem bestimmten Rechtsverhältnis bestehen (Globalzession).

Bestimmtheitsgrundsatz

Im Interesse der Rechtssicherheit muss die abzutretende Forderung nach dem Inhalt, dem Schuldgrund und dem Schuldner eindeutig zu bestimmen sein. Für eine zukünftige Abtretung einer Forderung ist es ausreichend, wenn die Voraussetzungen der Forderung zum Abtretungszeitpunkt erfüllt sind. Bei einer Globalzession ist daher nicht bindend jede Forderung exakt zu bezeichnen, wenn es erkennbar ist, dass alle Forderungen gemeinsam aus einer bestimmten Geschäftsbeziehung oder in einem bestimmten Zeitraum abgetreten werden sollen.

Grundsatz der Abtretung

Es ist nicht möglich, eine Forderung gutgläubig zu erwerben, Der Zedent muss Inhaber der Forderung sein und die Forderung muss nachweislich bestehen. Ein gutgläubiger Erwerb von einem neuen Gläubiger ist nicht möglich. Aus diesem Grund muss die Forderung nachgewiesen werden und bestehen. Hier reicht ein Anschein nicht aus. Wurden mehrere Forderungen abgetreten, so folgt das Gesetz dem Prioritätsprinzip, nachdem die erste Forderung rechtlich greift, währen die nachfolgenden in Leere gehen. Es besteht eine Ausnahme für den gutgläubigen Erwerb einer Forderung, wenn diese über eine Urkunde ausgestellt worden ist, die als Rechtsscheinträger fungieren kann. Eine Forderung kann also von einem Gläubiger per Vertrag auf einen anderen Gläubiger übertragen werden. In der Praxis wird die gültige und rechtlich wirksame Forderung also per Vertrag von einem Gläubiger auf einen anderen Gläubiger übertragen. Der neue Gläubiger tritt dann an die Stelle des alten Gläubigers und übernimmt dessen Forderungsrechte. Die Forderung geht mit der Abtretung genau so über, weil sie bei dem alten Gläubiger bestanden hat.

Anwendbarkeit, Rechtscharakter und Tatbestand der Abtretung

Primär ist die Abtretung einer Forderung auf schuldrechtliche Ansprüche anzuwenden. Es sind bei einer Abtretung, die auch als Zession definiert wird, immer drei Personen beteiligt: Der alte Gläubiger (Zedent), der neue Gläubiger (Zessionar) und der Schuldner. Die Abtretung einer Forderung ist vom Rechtscharakter zwar im Schuldrecht geregelt, begründet aber keine schuldrechtliche Verpflichtung und kein daraus begründbares Rechtsgeschäft. Vielmehr handelt es sich um ein Verfügungsgeschäft, denn es geht um eine Übereignung einer Forderung. Immer und regelmäßig muss der Abtretung ein Kausalgeschäft zugrunde liegen. Dabei sind die Abtretung und das Kausalgeschäft nach dem Trennungsprinzip zu unterscheiden. Für den Fall, dass das Kausalgeschäft unwirksam sein sollte oder ist, kann die Abtretung trotzdem wirksam sein. Dieses Abstraktionsprinzip besagt, dass die Abtretung grundsätzlich wirksam ist, auch wenn das Kausalgeschäft nicht wirksam ist. Es muss für eine Abtretung eine vertragliche Einigung zwischen dem alten Gläubiger und dem neuen Gläubiger vorliegen. Die Abtretung ist sodann auch inhaltlich exakt zu bestimmen. Es bestehen vom Grundsatz her keine juristischen Formbestimmungen bei einer Forderungsabtretung, diese ist also formlos gleichfalls wirksam.

Rechtsfolgen der Forderungsabtretung

Inhaber der Forderung wird der Zessionar. Dieser tritt als Einzelnachfolger an die Stelle des ehemaligen Gläubigers. Der alte Gläubiger verliert dabei die Rechte aus der Forderung vollumfänglich. Dieser Rechtsinhaberwechsle ist mit dem Eigentumswechsel zu vergleichen. Der Schuldner hingegen muss bei einer Abtretung der Forderung nicht zustimmen. Selbst ist der Schuldner an dem Rechtsgeschäft und dem Vertrag nicht beteiligt. Zudem besteht keine Informationspflicht seitens des Schuldners. Dieser muss also nicht über die Abtretung der Forderung informiert werden. Für den Fall, dass die Abtretung nicht öffentlich gemacht wird, handelt es sich um eine so genannte „stille Abtretung“. Im Gegensatz hierzu steht die „offene Abtretung“.

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