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Entgelt

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Mit dem juristischen Begriff des Entgelts wird eine Gegenleistung bezeichnet, die vertraglich für eine vereinbarte Leistung zu erbringen ist. Wird ein entgeltlicher Vertrag geschlossen, so entsteht ein gegenseitiger Anspruch auf eine oder mehrere Leistungen für die Gegenleistungen zu erbringen sind.

Neben der juristischen Anwendung des Entgeltbegriffs kann man auch die umgangssprachliche Verwendung des Begriffs Entgelt betrachten. In der Umgangssprache verstehen die meisten Leute unter einem Entgelt oft nur Vergütungen, die für Arbeitsleistungen in Form von Geld gezahlt werden. Darüber hinaus findet der Begriff des Entgeltes auch in der Wirtschaft und vor allem als Fachbegriff im Sozialrecht Anwendung.

Umgangssprachlich wird auch oft davon gesprochen, dass erbrachte Leistungen ver- oder entgolten werden. Wie auch man schon an der Schreibweise des Vergeltens oder Entgelten erkennen kann, haben diese Begriffe nicht unbedingt etwas mit einer Gegenleistung in Form von Geld zu tun. In solchen Zusammenhängen kann eine Gegenleistung auch aus Sachleistungen, Dienstleistungen, immaterielle Gegenleistungen oder sogar im Ausführen spiritueller oder virtueller Handlungen bestehen.

Das Entgelt als juristischer Terminus im Deutschen Recht

Eine Entgeltforderung, wie sie im deutschen Zivilrecht zum Beispiel in den Paragraphen 286 und 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB erwähnt wird, ist auch dort nicht gleich bedeutend mit einer Forderung in Geld. Das Entgelt ist im BGB nur als irgendeine Gegenleistung für eine Leistung definiert, das es der individuellen Vereinbarung zwischen den Vertragspartner überlässt, in welcher Form ein Entgelt zu zahlen ist. Geld ist jedoch im modernen Wirtschaftsleben die häufigste Form eines Entgeltes. Andere Geldzahlungen, die man als Entgelte für Miete oder Werklohn leistet, werden formal jedoch nicht als Entgelt bezeichnet. Eine Ausnahme davon stellt das Arbeitsentgelt dar, das in einigen Gesetzen synonym für einen Arbeitslohn oder ein Gehalt gebraucht wird. So hat sich der Begriff des Entgeltes auch in arbeitsrechtlichen Zusammenhängen in Verbindung mit Geldzahlungen etabliert.

Gesetzliche Regelungen für entgeltliche und unentgeltliche Rechtsgeschäfte

Das deutsche Recht und die entsprechenden Gesetzen kennen nicht nur entgeltliche, sondern auch zahlreiche unentgeltliche Rechtsgeschäfte. So sieht das deutsche BGB zum Beispiel für die Ausführung eines Auftrags kein Entgelt vor. Wie die Schenkung oder die Leihe handelt es sich bei einem Auftragsverhältnis um einen Gefälligkeitsvertrag mit unentgeltlicher Leistung. Der Auftrag im Sinne des deutschen Rechts wird in den Paragraphen 662 bis 674 des BGB genauer geregelt. Danach bedeutet die Unentgeltlichkeit eines Auftrags, dass der Beauftragte vom Auftraggeber keine Vergütung für die Ausführung des Auftrags erhält. Der Beauftragte verpflichtet sich bei Übernahme eines Auftrags, für den Auftraggeber ein Geschäft unentgeltlich zu besorgen. Wenn es sich um eine entgeltliche Leistung handeln soll, muss streng juristisch gesehen zwischen den Vertragschließenden ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen werden. Einen Auftrag versteht das deutsche BGB deshalb lediglich als Aufforderung an eine Person, eine oder mehrere bestimmte Handlungen auszuführen. Dabei ist es auch unerheblich, ob mit den Handlungen ein bestimmte Ergebnis erreicht werden soll oder nicht. Unabhängig von der Entgeltfreiheit des Auftrags kann der Auftragnehmer nach dem Paragraphen 670 BGB einen Ersatz für seine Aufwendungen, Spesen o. ä. vom Auftraggeber verlangen. An diesem Beispiel wird deutlich, dass ein deutlicher Unterschied zwischen einem Entgelt und einem Kostenersatz besteht und ein Entgelt eindeutig mit einer Vergütung für eine Leistung und nicht mit dem Ersatz von Kosten gleich gestellt wird.

Die Verwendung des Auftragsbegriffes in der juristischen Fachsprache unterscheidet sich von seiner allgemeinsprachlichen Verwendung. Deshalb kann es dann doch zu Entgelten für die Ausführung von Aufträgen kommen. Wird der Begriff des Auftrags auch im juristischen Sprachgebrauch untechnisch für entgeltliche Vertragsvereinbarungen benutzt, beschränkt sich der Gebrauch meistens auf die Verwendung des Begriffs im Zusammenhang mit der Vergabe von Dienst-, Werk-, oder Maklerverträgen. Besonders oft werden Begriffe wie Auftrag, Auftraggeber oder Auftragnehmer juristisch unkorrekt gebraucht, wo es sich immer um Zusammenhänge zur Erbringung von entgeltlichen Leistungen handelt. Dem entsprechend kann es durchaus Situationen geben, in denen in Zusammenhang mit einem Auftrag auch von dafür fälligem Entgelt gesprochen wird. Auch bei einer Leihe sieht das BGB kein Entgelt vor. Soll eine Sache zum Gebrauch gegen ein Entgelt überlassen werden, handelt es sich um eine Miete. Ähnlich kann man den Kauf betrachten, der ein Entgelt als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung an einer Sache oder eine Dienstleistung vorsieht. Demgegenüber wechseln im Rahmen einer Schenkung ebenfalls Sachen den Eigentümer bzw. werden Dienstleistungen erbracht, was aber dann auf Grund eines Schenkungsvertrages ohne ein Entgelt erfolgt. Darüber hinaus zählt auch die Bürgschaft zu den Rechtsgeschäften, die kein Entgelt für die Bürgschaftsleistung des Bürgen an den Gläubiger eines Dritten vorsehen.

Umstrittener wird der allgemeine Sprachgebrauch, wenn es um unentgeltliche Rechtsgeschäfte geht. Das Problem scheint dabei zu sein, dass nur eine Partei ein Leistungsversprechen abgibt, während die andere Seite dafür kein Entgelt, also keine Gegenleistung zu erbringen hat. Das stellt offensichtlich in den Augen der Autoren des deutschen BGB ein unfaires Verhältnis zwischen den Vertragschließenden her. Andererseits konnte der Gesetzgeber unentgeltliche Rechtsgeschäfte wie die Leihe, die Schenkung oder die Bürgschaft nicht verbieten. Deshalb will der Gesetzgeber den für eine auftragsgemäß zu erbringende Leistung auf ein Entgelt verzichtenden Partner wenigstens vor übereilten Zusagen schützen. So gibt es den Paragraphen 518 BGB, der einen Schenker vor Nachteilen aus unentgeltlich erbrachten Leistungen schützt. Auch an den Empfänger unentgeltlicher Leistungen hat der Gesetzgeber gedacht, indem der ihn zum Beispiel über die Paragraphen 528, 816 und 822 des BGB gegen unüberlegtes Handeln und Übervorteilung schützt.

Die Verwendung des Begriffs Entgelt in Bereichen öffentlicher Dienstleistungen

Im öffentlichen Bereich wird oft von Entgelten gesprochen, wenn es sich um Gebühren ähnliche Gegenleistungen handelt. So erheben viele Universitäten statt Studiengebühren heutzutage Studienentgelte als Gegenleistungen für erbrachte Dienstleistungen zur Bildung bzw. Ausbildung der Studenten. Die Verwendung des neuen Begriffs hat zwar weder die Form der Zahlung, noch die Verwendung der gezahlten Gelder verändert. Sie zeigt jedoch, dass eine neue Intention hinter der Erhebung der Leistungsvergütungen steckt.

Ein anderes Beispiel für eine ähnliche Verwendung des Begriffs des Entgeltes anstelle des Begriffs Gebühren findet man bei den Netznutzungsentgelten oder kürzer Netzentgelten. Diese Entgelte werden als Gegenleistung für die Durchleitung von Strom durch das Stromnetz gefordert und gezahlt. Dieser Bereich war früher öffentlich und demzufolge wurden damals Vergütungen für die Stromdurchleitung in Form von Gebühren verlangt. Nach der Privatisierung großer Teile der Stromwirtschaft mussten die privaten Betreiber einen neuen Begriff für die Vergütungen prägen, weil Gebühren im engeren Sinne nur von staatlichen Behörden erhoben werden. Andererseits sollte in der Bezeichnung der Vergütung wohl noch der öffentliche Charakter des Rechtsgeschäfts der Stromversorgung ausgedrückt werden. Der Begriff des Entgeltes trat dem entsprechend an die Stelle des Gebührenbegriffs.

Die Entgeltabrechnung im Sozialrecht

Die Verwendung des Begriffes Entgelt hat in der arbeitsrechtlichen Umgebung in der Sozialversicherung eine besonders Bedeutung. So versteht man dort unter einer Entgeltabrechnung allgemein die Abrechnung von Löhnen und Gehältern für bestimmte Leistungsperioden. Auch die deutsche Gewerbeordnung greift in ihrem Paragraphen 108 den Begriff des Entgeltes auf, indem dort u.a. bestimmte Abrechnungspflichten der Arbeitgeber über von Arbeitnehmern verdiente und an diese gezahlte Arbeitsentgelte geregelt werden. Dort versteht man unter dem Begriff des Entgeltes Löhne und Gehälter einschließlich der Sozialabgaben und der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Steuern auf die Löhne oder Gehälter. Nicht enthalten im Arbeitsentgelt sind demnach freiwillige Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Ab Juli 2013 taucht der Begriff des Entgeltes sogar im Namen eines gültigen Gesetzes auf, das unter dem Gesetzestitel Entgeltbescheinigungsverordnung beschlossen wurde und u.a. den Anspruch auf die Ausstellung von Entgeltbescheinigungen genauer regelt.

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