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Voraussetzungen Betrug

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Der Betrug ist eine strafrechtliche Tat im rechtlichen Sinne. Es handelt sich hierbei um ein Vermögensdelikt, bei dem der Täter absichtlich eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eines anderen herbeigeführt hat. Das Gesetz schützt das Individualvermögen jedes einzelnen Bürgers. Wenn dieses durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen oder auch deren Verschweigen geschädigt wird, wird von einem Betrug gesprochen.

Gesetzliche Grundlagen

Grundlage für Vorliegen eines Betruges bilden verschiedene gesetzliche Normen. Das bekannteste Gesetz in diesem Zusammenhang ist das Strafgesetzbuch (StGB). Aber auch in der Abgabenordnung (AO) sind Verhaltensweisen bei Betrug gegenüber dem Finanzamt geregelt. § 263 StGB bildet die Grundlage für das Vorliegen eines Betruges: {{Zitat|Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (Quelle: § 263 Abs. 1 StGB)

Damit ein Betrug vorliegt, muss sowohl der objektive als auch der subjektive Straftatbestand erfüllt sein. Der objektive Tatbestand besteht aus mehreren Teilen. Zum einen müssen falsche Tatsachen vorgespiegelt worden sein, oder richtige Tatsachen so verfälscht worden sein, dass sie nicht als richtig erkannt werden konnten. Eine solche Täuschung kann durch ausdrückliches Handeln geschehen, also schriftlich, mündlich oder auch durch entsprechende Gesten. Möglich ist auch die Täuschung durch schlüssiges Verhalten oder durch Unterlassen, also dem wissentlichen Verhindern eines Irrtums. Eine Täuschung ist möglich über Eigenschaften einer Ware, nicht aber über deren Wert.

Die Folge einer Täuschung muss ein Irrtum eines Dritten sein. Ein Irrtum liegt vor, wenn zwischen der erstellten Vorstellung und der Realität ein gravierender Unterschied besteht. Kein Irrtum liegt vor, wenn sich der Beteiligte überhaupt keine Gedanken gemacht hat oder wenn bereits Fehlvorstellungen vorliegen und lediglich auf diesen aufgebaut wird. Der Getäuschte muss aufgrund des Irrtums zu einer Handlung gebracht werden, die dessen Vermögen vermindert. Es muss also eine Vermögensverfügung vorliegen. Des Weiteren muss durch den Irrtum und die daraus resultierte Vermögensminderung dem Getäuschten ein Vermögensschaden entstanden sein. Der Schaden errechnet sich aus dem Saldo des Vermögens vor und nach der Täuschungshandlung. Für die Berechnung ist es unerheblich, ob der Getäuschte und der Geschädigte ein und dieselbe Person sind oder ob es sich um verschiedene Personen handelt. In besonderen Fällen gilt auch schon die Gefährdung des Vermögens einer Person als Betrug. Dies wird Gefährdungsschaden genannt.

Das Gesetz fordert für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes das Unmittelbarkeitsprinzip. Dies besagt, dass sowohl zwischen Täuschungshandlung und Vermögensverfügung, als auch zwischen Vermögensverfügung und Vermögensschaden eine Verbindung bestehen muss. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes reicht der Vorsatz in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale aus. Für den Täuschenden muss eine Vermögenssteigerung vorliegen. Diese muss dem Vermögensschaden des Getäuschten entsprechen. Außerdem muss diese Vermögenssteigerung rechtswidrig sein. Es liegt kein Betrug vor, wenn die Bereicherung wegen einer bestehenden Forderung erfüllt wird.

Besonderheiten des Betruges

Ein versuchter Betrug liegt erst dann vor, wenn bereits zur Vornahme der Täuschungshandlung angesetzt worden ist. Ist der Vermögensvorteil, der erzielt werden soll, allerdings rechtmäßig, also gehört er von Rechts wegen dem Täuschenden, gilt es weder als versuchter, noch als vollendeter Betrug. In Deutschland muss eine genaue Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug gezogen werden. Sie schließen sich gegenseitig aus. Deshalb muss in einer unklaren Situation geklärt werden, was im Vordergrund stand: die Täuschung und die anschließende Wegnahme oder das Nehmen der Sache.

Der Getäuschte und der Vermögensgeschädigte müssen nicht in allen Fällen identisch sein. Es ist möglich, dass der Getäuschte über das Vermögen eines Dritte verfügt. Wird er getäuscht, entsteht der Vermögensschaden nicht ihm selbst, sondern seinem Kunden. Eine Abgrenzung muss hierbei zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft erfolgen. Dieser liegt z.B. vor, wenn ein Dritter Eigentum aus dem Besitz einer Person entnimmt, um diese weiterzugeben. Die Abgrenzung zwischen Betrug und Diebstahl ist auch am Beispiel der Benzinerschleichungsproblematik erkennbar. Wird an einer Zapfsäule Benzin entnommen und nicht bezahlt, liegt ein Diebstahl vor. War der Vorsatz, das Benzin nicht zu bezahlen, allerdings schon vor der Fahrt zur Tankstelle vorhanden, handelt es sich um einen Betrug. Eine Verschärfung des Tatbestandes entsteht, wenn der Täter eine Waffe bei sich führt.
Ein Betrug liegt ebenfalls vor, wenn Leistungen erschlichen werden, ohne für diese zu bezahlen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Fahrgast den öffentlichen Nahverkehr nutzt, ohne eine Fahrkarte zu kaufen. Es liegt in diesem Fall keine Täuschung vor, es gilt aber trotzdem als Betrug und gilt als Anfangstatbestand.

Die Täuschung

Bei einer Täuschung wird eine Tatsache falsch aufgefasst. Dabei ist es irrelevant, ob die Täuschung bewusst durch einen Dritten herbeigeführt wurde oder ob die Ursache in der Person selbst liegt, also ob sich jemand irrt.
Rechtlich werden verschiedene Arten der Täuschung unterschieden und unterschiedlich geahndet. Die arglistige Täuschung wird im Privatrecht verfolgt. Hingegen werden Betrug und Fälschung strafrechtlich verfolgt. Aus diesem Grund können Freiheitsstrafen für diese Vergehen verhängt werden. Eine Wahrnehmungstäuschung liegt dann vor, wenn der subjektive Eindruck vom objektiven Eindruck abweicht.

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