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Online Betrug

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Unter Betrug im Internet werden verschiedene unterschiedliche Straftaten der Internetkriminalität verstanden. Dabei können diese Straftaten in mehr oder weniger großem Umfang angelegt sein und schädigen ihre Opfer in unterschiedlichem Ausmaß. In den letzten Jahren haben diese Betrügereien, Täuschungen und Manipulationen sowie sogenannte „Bauernfängereien“, d.h. nicht eigentlich im strafrechtlichen Sinne als Betrug geltend, aber dennoch mit der Absicht Internetnutzer und andere Personen in unschöner Weise finanziell zu schädigen, sehr stark zugenommen.

Betrug im rechtlichen Sinn

Der rechtliche Tatbestand eines Betruges ist im § 263 StGB (Strafgesetzbuch) beschrieben. Um diesen Tatbestand zu erfüllen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Zum einen muss dem Opfer durch eine Vermögensverfügung ein Schaden im Vermögen entstehen. Dieser Vermögensschaden bewirkt in den häufigsten Betrugsfällen und besonders bei Betrügereien im Internet einen finanziellen Schaden für die Betrugsopfer. Zu dem müssen die Verursacher dieses Vermögenschadens in voller Absicht den Schaden des Opfers zu bewirken handeln. Dabei handelt es sich um Täuschungsmanöver, in denen zum Beispiel ein Wissensvorsprung ausgenutzt wird oder das Betrugsopfer sich in einem Irrtum befindet, der willentlich herbeigeführt wurde. Der Vermögensschaden kann beim Betrugsopfer dann durch ein Handeln, Dulden oder Unterlassen entstehen. Wesentlich für den Betrug ist die Absicht des Täters sich selbst oder eine dritte Person durch diese Handlung zu bereichern und diese Bereicherung durch die Vorspielung falscher Tatsachen zu erreichen. Als besonders schwere Fälle von Betrug gelten nach § 263 Abs. 3 StGB entweder das gewerbsmäßig angelegte Täuschen von Betrugsopfern oder bandenmäßiges Auftreten sowie ein besonders hoher Vermögensschaden. Nicht alle Handlungen im Internet gelten im strafrechtlichen Sinn als Betrug, dienen aber dennoch dazu unwissenden Internetnutzern einen finanziellen Schaden zuzufügen. Internetnutzer fühlen sich in vielen Fällen beim Surfen auf Internetseiten sehr sicher und sind sich den häufig vorsätzlich versteckten Gefahren auf diesen Seiten nicht bewusst.

Voraussetzungen

Im deutschen Strafgesetzbuch ist der Grundtatbestand des Betrugs in § 263 normiert. Der Betrug zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter sich in rechtswidriger Absicht am Vermögen des Geschädigten bereichert. Dies erreicht er durch das Hervorrufen eines Irrtums (Täuschung) und eine damit verbundene Vermögensverfügung des Opfers. Neben dem Grundtatbestand existieren im deutschen Strafrecht Sondertatbestände, die sich auf spezielle Formen des Betrugs beziehen. Zu nennen sei hier etwa der Versicherungsmissbrauch, der Kapitalanlagenbetrug, der Subventionsbetrug oder der Computerbetrug. Rechtsgut des Betrugs ist das Vermögen. Teilweise wird auch die Dispositionsfreiheit des Getäuschten als Rechtsgut den Betrugsnormen zugerechnet.

Die Täuschungshandlung und der Irrtum

Um sich nach § 263 strafbar zu machen, muss der Täter zunächst eine Täuschungshandlung begehen. Diese verlangt, dass er durch Einwirken auf das Vorstellungsbild des Opfers eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorruft. Bei einer Täuschungshandlung gegenüber Automaten können andere Strafrechtsnormen greifen. Werturteile sind dabei vom Tatsachenbegriff grundsätzlich nicht umfasst, jedoch reicht zum Beispiel, wenn der Täter über seine zukünftige Zahlungsfähigkeit täuscht. Reine Werturteile werden aber dann den Tatsachenbegriff zugeordnet, wenn der Täuschende eine gesonderte Fachkompetenz besitzt bzw. vorgibt sie zu haben. Darunter fallen insbesondere Werturteile von Sachverständigen. Eine Täuschung muss hierbei nicht ausdrücklich erfolgen, es genügt, wenn der Täter durch sein schlüssiges Verhalten bewusst eine Fehlvorstellung produziert oder entgegen einer Aufklärungspflicht (zB. der PKW-Verkäufer, der einen Unfallschaden verschweigt) die Entstehung eines Irrtums nicht verhindert. Ein Irrtum ist eine falsche Vorstellung von der Realität. Dabei ist umstritten, wie intensiv die Fehlvorstellung tatsächlich sein muss. Überwiegend lässt die Rechtswissenschaft und Rechtsprechung ein intuitives Bewusstsein genügen, das heißt das unkonkretisierte Gefühl alles sei „in Ordnung“ ist dann ein Irrtum, wenn es aus bestimmten Tatsachen abgeleitet wird. Hat der Getäuschte Zweifel an den Aussagen des Täuschenden, lässt sich aber dennoch zu einer Vermögensverfügung motivieren, liegt ebenfalls ein Irrtum vor. Macht sich der Getäuschte überhaupt keine Gedanken über den Täuschungsinhalt, liegt kein vollendeter Betrug vor. Allerdings kann sich der Täuschende in diesem Fall des versuchten Betrugs strafbar gemacht haben. Auch eine Behauptung wahrer Tatsachen kann sich als Betrug darstellen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Offerte auf dem ersten Blick als Rechnung erscheint. Obwohl in solchen Fällen der Getäuschte bei sorgfältiger Betrachtung des Schreibens den wahren Charakter hätte erkennen können, wird eine Täuschungshandlung durch die Gerichte bestätigt. Daneben muss zwischen Irrtum und Täuschungshandlung eine Kausalität bestehen, die Täuschung muss die Fehlvorstellung also verursacht haben.

Vermögensverfügung und Vermögensschaden

Zwar ist das Merkmal der Vermögensverfügung im Wortlaut des § 263 nicht enthalten, das Voraussetzen ist jedoch einhellige Meinung in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft. Unter einer Vermögensverfügung wird dabei jedes Verhalten verstanden, dass sich unmittelbar als Vermögensminderung darstellt. Hierbei muss sich die Vermögensminderung nicht zwingend auf der Seite des Täuschenden auswirken. Möglich ist auch, dass durch die Handlung des Getäuschten das Vermögen eines Dritten berührt wird (Dreiecksbetrug). Das Merkmal der Vermögensverfügung grenzt bei Fällen der Sachentziehung den Betrug vom Diebstahl ab. Mit der Vermögensverfügung liegt quasi ein Einverständnis in die Wegnahme vor. Zwischen Irrtum und Vermögensverfügung muss wiederum Kausalität bestehen. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen nach der Verfügung weniger wert ist als vor der Verfügung. Was aber genau unter dem Begriff des Vermögens zu verstehen ist, ist umstritten. Teilweise wird nur auf alle Vermögensrechte abgestellt, größtenteils wird er Begriff aber weiter verstanden und umfasst alle geldwerten Güter einer Person. Hierbei genügen wirtschaftlich wertvolle Positionen, ein Recht wird nicht vorausgesetzt. Strittig ist insbesondere, ob die Vermögensposition unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen muss. Dieses verneint der BGH mit der Begründung, dass ansonsten ein rechtsfreier Raum im kriminellen Milieu entstände. Der Schadensbegriff wird individuell-objektiv bestimmt. Ein Schaden liegt also vor, wenn die Vermögensminderung nicht durch eine wirtschaftlich gleiche (oder höherwertige) Position kompensiert wird. Bei formaler Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung kann ein Schaden aber auch dann bejaht werden, wenn die persönliche Situation des Opfers eine Zweckverfehlung bewirkt oder ein so genannter subjektiver Schadenseinschlag bejaht wird.

Vorsatz und Bereicherungsabsicht

Zunächst muss der Täter zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Täuschung haben, das heißt er billigt zumindest das Hervorrufen eines Irrtums auf Seiten des Geschädigten. Daneben muss er damit rechnen, dass der Abschluss des Geschäfts ein Vermögensschaden auf Opferseite hervorruft. Absicht muss der Täter allerdings hinsichtlich seiner eigenen rechtswidrigen Bereicherung haben. Die Absicht bezieht sich auf die Erlangung eines Vermögensvorteils, dieser ist das Gegenstück zum Vermögensschaden (so genannte Stoffgleichheit zwischen Vermögensvorteil und Schaden). Die Absicht muss nicht zwingend auf die eigene Bereicherung gerichtet sein, es genügt auch Drittbereicherungsabsicht. Besteht ein einredefreier und fälliger Anspruch vom Täter gegen das Opfer, ist eine Bereicherung in Anspruchshöhe nicht rechtswidrig. Ein Betrug würde damit ausscheiden. Des Weiteren muss der Täter, wie allgemein im Strafrecht, schuldfähig sein.

Strafantrag und Strafzumessungen

Ist der Vermögensschaden gering (Grenze in etwa 50 Euro), ist zur Strafverfolgung ein Strafantrag erforderlich. Eine höhere Freiheitsstrafe wird in der Regel verhängt, wenn der Betrüger zum Beispiel als Mitglied einer Bande handelt oder ein großer Vermögensschaden entsteht. Gleiches gilt, wenn durch die Tat eine andere Person in wirtschaftliche Not gebracht wird.

Angriffe auf die Datensicherheit durch Datendiebstahl und Identitätsraub

Gerade in letzter Zeit wurde in vielen Medien von einem immer häufigeren Auftreten von Angriffen auf die Datensicherheit von Internetnutzern berichtet. Zu diesen sogenannten „Hackerangriffen“ gehören Betrugsarten wie zum Beispiel das Phishing oder der Identitätsraub. Beim Phishing und dem Identitätsraub wird darauf abgezielt, durch verschiedene Methoden an personenbezogene Daten des Opfers zu gelangen. Bankinformationen, wie zum Beispiel die PIN und TAN für das Onlinebanking, Kreditkartennummern oder auch Passwörter zum Beispiel für den Online-Versandhandel und vieles mehr stehen besonders im Fokus von gezielten Angriffen auf die Datensicherheit von Internetnutzern. So werden bestimmte gefälschte Formulare und Anfragen in täuschend ähnlicher Präsentation versendet wie zum Beispiel als E-Mail von der Bank oder dem Onlinekaufhaus mit den Aufforderungen Passwörter, PIN oder TAN für einen Datenabgleich oder Ähnliches anzugeben. Füllen die Betrugsopfer diese falschen Formulare oder Anfragen mit ihren persönlichen Daten aus, haben die Internetbetrüger den direkten Zugriff auf die Konten der Betrugsopfer. Somit können direkt Beträge von den Konten abgebucht werden oder Interneteinkäufe auf Rechnung der bestohlenen Personen getätigt werden. Weitere gewinnbringende Möglichkeiten den Datendiebstahl und Identitätsraub auszunutzen, liegen für die Internetbetrüger in dem Verkauf dieser persönlichen Daten. Aber auch Rufschädigungen können zu den möglichen Folgen gehören. Aber auch Informationen über die persönlichen Lebensgewohnheiten, gesundheitliche Daten, Freundeskreis und vieles mehr kann für Internetbetrüger interessant sein. Als besondere Schwachstellen für den Diebstahl von persönlichen Informationen werden auch die Social-Media-Plattformen im Internet angesehen. Gerade auf diesen Plattformen fühlen sich viele Nutzer sehr sicher und veröffentlichen oftmals sehr unbekümmert alle denkbaren Informationen. Diese Informationen werden ebenfalls an daran interessierte Personen weiterverkauft, ohne dass die Opfer sich über die Weitergabe dieser Daten und Informationen an Dritte bewusst sind. Besonders gefährdet für Angriffe auf ihre personenbezogenen Daten oder Informationen sind Personen, die sich wenig um die Sicherheit ihres Computers kümmern und in den häufigsten Fällen auch keine geeigneten Schutzprogramme, wie zum Beispiel Firewall, Antivirus- oder Anti-Spy-Software installiert haben.

Versteckte Abonnements auf Internetseiten

Vielfach werden auf Internetseiten kostenlose Leistungen angeboten. Informationen, Spiele, Downloads für Musik, Software oder andere Inhalte sollen angeblich kostenlos für den Internetsurfer zur Verfügung stehen. Werden auf den Startseiten weiterführende Buttons angeklickt und die gewünschten Seiten aufgerufen, kann damit schon ein kostenpflichtiges Abonnement angefordert worden oder entstanden sein. Oftmals sind die Hinweise auf eine kostenpflichtige Nutzung der betreffenden Internetseite derart versteckt, dass die Internetnutzer sie entweder gar nicht oder erst sehr spät entdecken. Ebenso kann als Abofalle auch ein Angebot unterbreitet werden, wonach der Internetnutzer in dem Glauben ist, eine einmalige Zahlung für eine angeforderte Sache oder Dienstleistung leisten zu müssen und sich nicht darüber bewusst ist, mit diesem Kauf bereits ein Abonnement mit zum Teil über große Laufzeiten von einem oder zwei Jahren eingegangen zu sein. Die Forderungen für dieses Abonnement werden frühestens nach zwei Wochen eher etwas später dem Internetopfer zugänglich gemacht, mit der Begründung, dass die gesetzliche Widerspruchsfrist abgelaufen sei und somit das Abonnement rechtskräftig zustande gekommen sei. Nicht selten werden mit der Eintreibung dieser Forderungen dann Inkassobüros oder Rechtsanwälte beauftragt. Zu den Gesetzen, die Verbraucher im Internet schützen sollen, gehören das Telemediengesetz, das zum Beispiel eine Impressumpflicht von Internetseitenbetreibern fordert und das Fernabsatzgesetz, das die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fernabsatzgeschäfte wie zum Beispiel durch das Widerrufsrecht und das Rückgaberecht regelt.

Besonderer Verbraucherschutz beim Internet-Shopping

Besonders bei Käufen im Internet sollen die Verbraucher besser geschützt werden, zum Beispiel durch die doppelte Bestätigung der Kaufabsicht auf die hierfür vorgesehenen und mit Kaufhinweisen ausgestatteten Buttons. Für die Widerrufs- und Rückgaberechte im Internet gelten besondere Bestimmungen. Weiterhin wurden von einigen Anbietern „Trusted Shop“- oder andere Gütesiegel für die Vertrauenswürdigkeit von Internetplattformen eingerichtet. Den größten Schutz bietet aber der vorsichtige und bedachte Umgang der Internetnutzer selbst mit dem Medium Internet. Da gerade sehr viele der Internetbetrügereien, Täuschungen und Manipulationen auf die Unerfahrenheit, die Gutgläubigkeit und das sorglose Vertrauen der Nutzer abzielen, sollten sich die Verbraucher über die jeweiligen Anbieter sehr gut informieren. Verbraucher sollten nur auf Internetseiten Geschäfte abschließen, die ihnen entweder durch positive Erfahrungen aus der Vergangenheit bekannt sind oder die sich als vertrauenswürdig ausweisen können.


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