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Zweckbindung

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Es kann die unterschiedlichsten Zusammenhänge geben, weshalb es zur Anwendung des Begriffs Zweckbindung kommen kann. Grundsätzlich gibt es für die Zweckbindung eine eindeutige Definition. In diesem Fall dürfen Geldmittel oder eventuelle andere Dinge nur zu Zweck verwendet werden, der vorher definiert worden ist.

Die Zweckbindung im Haushaltsrecht

Öffentliche Haushalte sind oft sehr umfangreich gestaltet und weisen sehr viele Kapitel aus. Allgemein gilt in diesen Haushalten ein vorgesehenes allgemein geltendes Gesamtdeckungsprinzip. Die Zweckbindung stellt im Hinblick auf dieses Prinzip eine Ausnahmeregelung dar. Natürlich ist es möglich, dass vom Prinzip der Gesamtdeckung abgewichen werden kann. Geschehen kann dies aber nur unter Voraussetzungen, die sehr streng ausgestaltet wurden. Durch das Aufsetzen von einem Vermerk hinsichtlich der Zweckbindung muss eine einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit hergestellt werden. Gesprochen werden kann dabei auch von einer gekorenen Deckungsfähigkeit. Es sind nur zwei Fälle, in denen es zu einer statthaften Bindung kommen kann. Zum einen ist dies der Fall, wenn es ein Gesetz gibt, dass diese vorschreibt. Der andere Weg ist es, Eine andere Möglichkeit ist es, wenn sich eine Zweckbindung von der Natur her oder von der Herkunft ergibt. Schaut man dabei auf die Gesamtdeckung, erfolgt ein Herauslösen der Einnahmen, die zweckgebunden sind. In diesem Moment können alle anderen Ausgaben nicht mehr mit diesen Mitteln finanziert werden. Die herausgelösten Gelder können nunmehr nur noch in der Form verwendet werden, wenn sie für einen ganz bestimmten Zweck eingesetzt werden. Anders sieht es aus, wenn der Blick auf die kommunale Ebene gerichtet wird. Dort kann auf diese Möglichkeit nur ausnahmsweise zurückgegriffen werden. Vom Prinzip der Gesamtdeckung sind die Gebührenhaushalte ausgeschlossen. Wichtig ist dabei, dass eine kostendeckende Kalkulation erfolgen soll. Ein Heranziehen anderer Einnahmen ist nicht möglich, damit die vorgenannten Maßnahmen greifen können. Es erfolgt dabei eine zweckgebundene Gebühreneinnahme, deren Entrichtung auf die jeweilige Aufgabe statt zu finden hat. Nicht entfallen dürfen diese Einnahmen auf die Masse vom Haushalt, die frei verfügbar ist. Ganz besonders dann trifft dies zu, wenn es sich um selbständige Träger von Aufgaben handelt, zu denen die Wasserwirtschaft oder auch die kommunale Abfallentsorgung gehören. Hier müssen die Gebühreneinnahmen für die Aufgaben eingesetzt werden, die an sie übertragen worden sind. Ausreichend ist hier schon ein Blick auf die Müllgebühren. In diesem Fall dürfen diese Gebühren ausschließlich zur Beseitigung des Abfalls eingesetzt werden. Nun kann es vorkommen, dass die Ausgaben niedriger ausfallen als die Einnahmen, so dass ein Überschuss entsteht. Ein Einsatz dieser Mittel darf dann nicht für andere Zwecke erfolgen. Innerhalb des Haushaltes ist für diesen Überschuss eine Rücklage zu erstellen, die dann ebenfalls für einen Zweck festgelegt wird. Somit wird auch für eine gewisse Transparenz gesorgt. Schließlich können Bürger nachvollziehen, welchen Verwendungszweck bestimmte Einnahmen besitzen. Beim Prinzip der Gesamtdeckung ist eine derartige Transparenz nicht gegeben. Im Haushalt sind zwar Ausgaben für bestimmte Zwecke enthalten, die unter einem Titel mit genauer Bezeichnung verzeichnet werden. Allerdings ist nicht nachzuvollziehen, durch welche Einnahmen die Ausgaben gedeckt werden. Anders sieht die Sachlage aus, wenn es sich um die Haushalte in den USA dreht. Diese sind nämlich vom Prinzip der Gesamtdeckung geprägt.

Der Bausparkredit und die Zweckbindung

Beim Bausparkredit spielt die Zweckbindung ebenfalls eine große Rolle. In Deutschland ist sogar gegeben, dass das Bauspardarlehen der Zweckbindung unterliegt. Geregelt ist dies in § 6 vom Bausparkassengesetz. Die entsprechenden Darlehen dürfen nur für Maßnahmen im wohnwirtschaftlichen Sinn eingesetzt werden.

Spenden und ihre Zweckbindung

Einer Spende ist im Normalfall immer ein Spendenaufruf vorausgegangen. Schon aus diesem Anlass liegt bei einer Spende immer eine Zweckbindung vor. Mit einer Spende liegt auch immer ein Rechtsgeschäft vor, indem ein Spendenempfänger bestimmt wird. Dadurch ist der Empfänger auch stets dazu verpflichtet, die erhaltenen Mittel für den vorgesehenen Zweck einzusetzen. Dies ist stets einzuhalten, da eine Zuwiderhandlung Konsequenzen haben kann. Der jeweilige Spender kann in diesem Fall nämlich die Spender zurückfordern, wenn sie nicht der Zweckbindung entsprechend verwendet wird. Diesem Risiko, dass ein Spendenempfänger von einer Rückzahlungsforderung getroffen wird, kann der Empfänger von Spenden ein wenig vorbeugen. In diesem Fall sollte der Verwendungszweck nicht allzu sehr eingeengt werden. Liegt keine allzu große Einengung vor, kann sich ein Empfänger immer noch mit einem Spender zusammensetzen und über den Anlass der Spende sprechen. Mitunter kann es vorkommen, dass sich Änderungen bei einem Spendenzweck ergeben. Dabei ist noch zu beachten, dass eine Zweckbindung bei Spenden eine Zweckbindung nur dann wichtig ist, wenn es zu einer dauerhaften Zuführung zum Vermögen kommt. Vorkommen kann dies, wenn es nicht möglich ist, dass es zu einer zeitnahen Verwendung kommt. Geregelt wird dies in § 58 Nr. 11 der Abgabenordnung.

Der Datenschutz und die Zweckbindung

Durch das Bundesverfassungsgericht wurde im Jahr 1983 ein Urteil zur Volkszählung erlassen. Danach ist es nicht erlaubt, Daten auf Vorrat zu speichern, wenn keine konkreten Zwecke vorliegen. Soll eine Erhebung von personenbezogenen Daten erfolgen, so muss schon vorher der Anlass klar definiert werden, für den die Erfassung der Daten erfolgt. Genau geregelt wird das in § 31 vom Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), wobei es um die personenbezogenen Daten geht. Verwendet werden diese Daten im Rahmen des Datenschutzes nur zum Zweck der Kontrolle. Es kann dabei auch um die Datensicherung gehen oder darum, dass eine Datenverarbeitungsanlage ihren Betrieb ordnungsgemäß weiterleisten kann. Somit liegt hier eine besondere Zweckbindung vor. Erfasste Daten können nur verwendet werden, wenn sie zu dem festgelegten Zweck verwendet werden. Ausgesagt wird dies auch durch § 39 des Bundesdatenschutzgesetzes. Richtet sich der Blick auf öffentliche Stellen, so gilt hier die nachfolgende grundsätzliche Regelung: Für personenbezogene Daten darf eine Weiterverarbeitung nur dann erfolgen, wenn sie für den festgelegten Zweck eingesetzt werden. Derartige Regelungen sind unter anderem im Sozialgesetzbuch XI sowie im Hessischen Datenschutzgesetz festgelegt worden. Damit soll gleichzeitig auch festgelegt werden, dass im Rahmen des Datenschutzes ein sparsamer Umgang mit Daten erfolgt. Somit liegt hier eben auch eine Zweckbindung vor, die dem Datenschutzkonzept entspringt, indem es um die normative Zweckbegrenzung geht.

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