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Vorfälligkeitsentschädigung

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Unter einer Vorfälligkeitsentschädigung wird der finanzielle Ausgleich für einen Schaden verstanden, der einem Kreditgeber dadurch entsteht, dass der Kreditnehmer seinen Kredit vorzeitig ganz oder teilweise zurückzahlt. Vorfälligkeitsentschädigungen spielen eine Rolle im Zusammenhang mit Festzinsvereinbarungen. In der Praxis kommen sie vor allem bei Ratenkrediten im Konsumentenkreditgeschäft sowie bei Hypothekendarlehen vor.

Hypothekendarlehen sind in der Regel langfristige Kredite, bei denen Festzinsvereinbarungen für längere Zeiträume – typischerweise fünf, zehn oder fünfzehn Jahre – üblich sind. Bei Krediten mit variabler Zinsvereinbarung fallen dagegen normalerweise keine Vorfälligkeitsentschädigungen an.

Im Folgenden werden die ökonomischen Hintergründe, Berechnungsansätze und rechtlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen zur Vorfälligkeitsentschädigung näher dargestellt.

Die ökonomische Grundlage

Die ökonomische Begründung für eine Vorfälligkeitsentschädigung orientiert sich an der Kreditfinanzierung durch eine Bank. Kreditinstitute refinanzieren Kredite üblicherweise durch Einlagen ihrer Kunden. Bei einer – idealtypisch unterstellten – fristenkongruenten Refinanzierung stehen der Kreditvergabe mit einer Festzinsvereinbarung Einlagen mit gleicher Laufzeit und Zinsbindung gegenüber.

Wenn der Kreditgeber sein Darlehen vorzeitig zurückzahlt, entstehen der Bank zwei Arten von Schäden:

  • Zinsschaden
  • Margenschaden

Ein Zinsschaden ergibt sich, wenn die Marktzinsen zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung gegenüber dem Kreditvergabezeitpunkt gesunken sind. Die Bank kann dann die zurückgezahlten Kreditmittel für die Restlaufzeit nur zum niedrigeren Marktzins wieder anlegen. Sie erleidet einen Zinsverlust. Bei steigenden Marktzinsen profitiert die Bank dagegen von einer vorzeitigen Tilgung, sie kann dann die zurückgezahlten Mittel besser verzinslich investieren. Allerdings besteht bei steigenden Zinsen für den Kreditnehmer im Allgemeinen kein Anreiz für eine vorzeitige Tilgung.

Der Margenschaden bezieht sich darauf, dass zwischen dem Kreditzinssatz und dem Refinanzierungszins normalerweise eine Differenz besteht – die Marge-, aus der die Bank ihre Kosten deckt und den Gewinn erwirtschaftet. Wird der Kredit vorzeitig getilgt, geht der Bank die Marge für die Restlaufzeit verloren. Zinsschaden und Margenschaden bilden die Basis für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung.

Berechnungsmethoden

Für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung haben sich in der Praxis zwei auch durch die Rechtsprechung anerkannte Methoden herausgebildet:

  • die Aktiv-Aktiv-Methode
  • die Aktiv-Passiv-Methode.

Die Aktiv-Aktiv-Methode

Bei der Aktiv-Aktiv-Methode wird unterstellt, dass die vorzeitig zurückgezahlten Beträge sofort wieder als Kredit vergeben werden. Dabei wird für die Berechnung der Entschädigung zum einen der Margenschaden, zum anderen der Zinsverschlechterungsschaden zum Ansatz gebracht. Beim Margenschaden kann dabei nur der (entgangene) Gewinnanteil der Bank geltend gemacht werden, enthaltene Anteile für Risikoprämie und Verwaltungskosten müssen abgezogen werden. Dabei wird allgemein die Anwendung eines Ansatzes von 0,5 Prozent für zulässig erachtet.

Beim Zinsverschlechterungsschaden wird die Differenz zwischen den Zinserträgen auf Basis des aktuellen Zinssatzes und des ursprünglich vereinbarten Zinssatzes über die Restlaufzeit ermittelt. Margen- und Zinsschaden sind auf den Berechnungszeitpunkt abzuzinsen.

Die Aktiv-Passiv-Methode

Bei der Aktiv-Passiv-Methode wird eine Wiederanlage des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrages unterstellt, wobei ’sichere‘ Anlagen in öffentlich-rechtlichen Titeln oder Hypothekenpfandbriefen angenommen werden. Die Vorfälligkeitsentschädigung errechnet sich hier für die Restlaufzeit aus der Differenz zwischen der Rendite der unterstellten Anlagen und den Zinserträgen aus der ursprünglichen Kreditvereinbarung.

Auch hier müssen Anteile für Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigt und eine Abzinsung auf den Berechnungszeitpunkt vorgenommen werden.

Bei beiden Berechnungsmethoden darf die Bank zusätzlich ein Entgelt für den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Bearbeitungsaufwand in Rechnung stellen. Ein bei Kreditauszahlung vereinbartes Disagio muss von der Bank nicht zurückerstattet werden.

Rechtliche Rahmenbedingungen und Voraussetzungen

Bei der Frage, ob und in welcher Höhe eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden kann, ist die Rechtslage zur Kündigung von Darlehensverhältnissen von Bedeutung. Entsprechende Vorschriften hierzu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dabei wird zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung durch den Darlehensnehmer differenziert.

Bei Krediten mit Zinsbindung ist nach § 489 Abs. 1 BGB eine ordentliche Kündigung zum Ende einer Zinsbindungsfrist mit einmonatiger Kündigungsfrist (bei fehlender Folgezinsvereinbarung) sowie grundsätzlich nach zehn Jahren mit sechsmonatiger Kündigungsfrist möglich. Bei ordentlicher Kündigung durch den Darlehensnehmer ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch des Kreditgebers auf Vorfälligkeitsentschädigung.

Daneben hat der Darlehensnehmer nach § 490 Abs. 2 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht mit dreimonatiger Kündigungsfrist bei Krediten, die durch Grund- oder Schiffspfandrechte besichert sind, sofern er ein ‚berechtigtes Interesse‘ an der Kündigung hat. Ein solches Interesse wird zum Beispiel als gegeben angesehen, wenn die finanzierte Immobilie veräußert wird oder ein Wunsch nach Aufstockung des Darlehens von der Bank abgelehnt wird. Im Fall der außerordentlichen Kündigung kann der Darlehensgeber einen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung geltend machen (§ 490 Abs. Satz 3 BGB).

Soweit im Rahmen der Vertragsfreiheit im Darlehensvertrag nicht anders vereinbart, kann der Darlehensnehmer keine vorzeitige Auflösung des Kreditvertrages verlangen. Darlehensgeber und Darlehensnehmer können sich aber einvernehmlich darauf verständigen und in diesem Zusammenhang auch eine Vorfälligkeitsentschädigung vereinbaren.

Besondere Vorschriften bei Verbraucherdarlehensverträgen

Besondere Vorschriften sind bei Verbraucherdarlehensverträgen zu beachten. Darlehen an Verbraucher richten sich an natürliche Personen, die einen Kreditvertrag weder für gewerbliche noch für selbständige Zwecke abschließen (§ 13 BGB). Verbraucherdarlehensverträge dürfen nach § 500 Abs. 2 BGB jederzeit vom Kreditnehmer ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. Dem Kreditgeber steht in diesem Fall bei Festzinsvereinbarungen eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 1 BGB zu.

Dabei gelten allerdings bestimmte Grenzen: Bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr darf die Entschädigung nicht mehr als ein Prozent, bei Restlaufzeiten unter einem Jahr nicht mehr als ein halbes Prozent des zurückgezahlten Betrages ausmachen. Sie darf außerdem nicht höher sein als die Zinsen, die der Darlehensnehmer bis zum vorgesehenen Ende des Kredites hätte zahlen müssen.

Die jederzeitige Rückzahlungsmöglichkeit und die Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung ist vor allem für Ratenkredite im Konsumentenkreditgeschäft relevant. Sie gilt nicht für Hypothekarkredite an Verbraucher, denn grundpfandrechtlich besicherte Darlehen sind von dieser Regelung nach § 530 Abs. 1 BGB ausdrücklich ausgenommen.

Viele Darlehensvereinbarungen sehen die Möglichkeit vorzeitiger Rückzahlungen über die gesetzlichen Vorgaben hinaus vor. Dabei sind im Rahmen der vertraglichen Gestaltung Regelungen zu Zeitpunkten, Höhe und ggf. zu leistenden Entschädigungen vorzeitiger Kredittilgungen möglich.

Lohnt sich die vorzeitige Tilgung?

Für Darlehensnehmer stellt sich die Frage, inwieweit eine vorzeitige Darlehenstilgung sinnvoll ist, wenn eine Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten ist. Die auf den Berechnungszeitpunkt abgezinste Zinsersparnis durch die vorzeitige Rückzahlung und ggf. Umschuldung ist dabei der Vorfälligkeitsentschädigung gegenüberzustellen. In der Mehrzahl der Fälle rechnet sich die Sondertilgung bei Hypothekarkrediten nicht, wenn eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt.

Bei Ratenkrediten ist das Bild differenzierter. Zahlreiche Portale im Internet bieten Vorfälligkeitsrechner an, mit denen sich die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung kalkulieren lässt. Damit kann ein Orientierungswert ermittelt werden, um zu entscheiden, ob sich eine vorzeitige Kreditablösung lohnt.

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