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Verjährung von Schulden

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Schulden, die längere Zeit nicht bezahlt und nicht von den Gläubigern angemahnt worden sind, können unter bestimmten Umständen verjähren. In diesem Zusammenhang wäre es wichtig zu wissen, ob bereits ein vollstreckbarer Titel vorliegt oder ob dies noch nicht geschehen ist. Eine Verjährung ist nicht zu vergleichen mit einer Privat- oder Regelinsolvenz. Im letztgenannten Fall werden die Schulden lediglich erlassen. Eine Verjährung setzt jedoch voraus, dass kein Insolvenzverfahren stattgefunden hat.

Titulierte Forderungen

Von einer titulierten Forderung wird immer dann gesprochen, wenn ein Vollstreckungsbescheid vorliegt und der Schuldner keinerlei Einspruch dagegen erhoben hat. Die Frist für eine Verjährung beträgt in diesem Falle 30 Jahre. Der Schuldner sollte sich also darum bemühen, die offene Forderung zumindest mittelfristig auszugleichen. Ansonsten kann es immer wieder passieren, dass Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, die nicht nur Sach-, sondern auch Lohn-, Gehalts- oder Kontopfändungen zum Inhalt haben können.
Bleiben alle Pfändungsversuche erfolglos, kann der Gläubiger zu weiteren Maßnahmen greifen. Oftmals wird er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen. Dies geschieht jedoch nicht automatisch, sondern muss beim Amtsgericht extra beantragt werden. Die eidesstattliche Versicherung ist ein Beweis dafür, dass der Schuldner mittellos ist und in nächster Zeit voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die offenen Rechnungsbeträge zu begleichen. Dennoch wird der Gläubiger alle Möglichkeiten ausschöpfen, um Gehälter, Löhne, Honorare oder andere Geldzuwendungen zu pfänden. Eine Kontopfändung als unmittelbare Folge einer eidesstattlichen Versicherung ist deshalb keine Seltenheit.
Erst wenn die Schulden nach 30 Jahren nicht beglichen sind, verjähren sie mit der Konsequenz, dass sie von dem säumigen Schuldner nicht mehr bezahlt werden müssen. Ab diesem Zeitpunkt wäre er wieder schuldenfrei. Dies gilt natürlich nur dann, wenn er nicht noch weitere Schulden besitzt, die ebenfalls seit längerer Zeit überfällig sind.

Untitulierte Forderungen

Im Gegensatz zu einer titulierten Forderung wurde eine untitulierte Forderung noch nicht gerichtlich angemahnt oder vollstreckt. Hier ist die Verjährungsfrist wesentlich kürzer. Sie beträgt lediglich drei Jahre. Während dieser Zeit dürfen die offenen Geldbeträge weder schriftlich noch in irgendeiner anderen Form angemahnt worden sein. Sollte dies der Fall sein, beginnt die Verjährungsfrist von vorn.
Erst wenn der Schuldner drei Jahre lang überhaupt nichts mehr von seinem Gläubiger gehört hat, kann er mit Sicherheit davon ausgehen, dass er nicht mehr zur Zahlung verpflichtet ist und die offene Forderung verjährt. Sollte es sich um Steuerschulden handeln, erweitert sich die Verjährungsfrist auf einen Zeitraum von 5 Jahren. Gerade das Finanzamt wird immer wieder versuchen, zu seinem Geld zu kommen und Vollstreckungsmaßnahmen nicht nur anzukündigen, sondern auch selbst durchzuführen. Das Finanzamt ist ein ein öffentlich-rechtlicher Gläubiger, der über eine eigene Vollstreckungsstelle verfügt und nicht auf das Amtsgericht angewiesen ist.

Insolvenz

30 Jahre können eine sehr lange Zeit sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine realistische Möglichkeit besteht, eine oder mehrere titulierte Forderungen in einem angemessenen Zeitrahmen zu begleichen. Sollte dies der Fall sein, wäre es unbedingt angeraten, dass sich die betroffene Person ernsthaft Gedanken macht, ob eine Privat- oder Regelinsolvenz nicht der bessere Weg wäre.
Eine Insolvenz ist zwar immer mit gravierenden Einschnitten verbunden, bietet aber auch die Chance, nicht erst nach 30 Jahren, sondern bereits nach 6 Jahren schuldenfrei zu sein. Wenn sich der Schuldner in diesem Zeitraum an die Auflagen hält und alle pfändbaren Einkommensanteile an den Insolvenzverwalter abführt, kann er beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.
Die Regelinsolvenz steht nur Personen offen, die ehemals selbstständig waren oder heute noch selbstständig sind. Das Gleiche trifft auf die Freiberufler zu. Außerdem müssen die finanziellen Verhältnisse sehr unübersichtlich sein und mehr als 19 Gläubiger existieren. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bedeutet nicht in jedem Falle, dass die selbstständige Tätigkeit aufgegeben werden muss. Sofern regelmäßige Einnahmen vorhanden sind, die idealerweise die Pfändungsfreigrenze übersteigen, wird der Insolvenzverwalter sicher nichts dagegen haben, dass der Unternehmer seine Tätigkeit fortsetzt. Dieser Weg ist oftmals viel erfolgreicher als der Versuch, den insolventen Schuldner wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Dies ist auch der wesentliche Grund dafür, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen hat, die unternehmerische Tätigkeit nach einer Insolvenz fortzusetzen.
Allen Personen, die hoch verschuldet sind und nicht die Voraussetzungen für eine Regelinsolvenz erfüllen, steht die Privat- oder Verbraucherinsolvenz offen. Dies ist allerdings erst seit dem Jahre 1999 der Fall. Vorher waren die säumigen Schuldner gezwungen, die Verbindlichkeiten entweder komplett zu bezahlen oder das Ende der Verjährungsfrist von 30 Jahren abzuwarten. Hier gab es meistens keine realistische Chance, die Schulden zurückzuzahlen, was einen finanziellen oder beruflichen Neuanfang unmöglich machte.
Die Wohlverhaltensphase in der Privatinsolvenz liegt bei sechs Jahren und wird von vielen Personen als viel zu lang empfunden. Aus diesem Grunde überprüft der Gesetzgeber alle Möglichkeiten, um die Wohlverhaltensphase auf drei Jahre zu verkürzen. Hierfür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Kann der Schuldner dies nicht, muss er weiterhin sechs Jahre warten, bis ihm das Amtsgericht seine Schulden erlassen kann. Dies geschieht jedoch nicht automatisch, sondern muss extra beantragt werden. Der Vermerk über eine erteilte Restschuldbefreiung wird noch drei Jahre lang in der Schufaauskunft gespeichert. Erst dann ist die volle Kreditwürdigkeit wieder hergestellt.

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