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Verbindlichkeit

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Eine Verbindlichkeit ist das Gegenstück einer Forderung und bezeichnet eine Schuld, die der Gläubiger gegenüber dem Schuldner noch zu leisten hat. Die Verbindlichkeit gibt es für Verbraucher und Unternehmen, wobei beide unterschiedliche Bewertungsmöglichkeiten haben. Die Verbindlichkeit des Verbrauchers wir entweder sofort, oder per Kredit erstattet und fließt nur selten in die steuerliche Erfassung mit ein. Sie hat aber im Rahmen eines privaten Insolvenzverfahrens einen Stellenwert und wird hier gemäß ihrer Wichtigkeit geordnet und an die Gläubiger erstattet. Ein Unternehmen unterliegt gänzlich anderen rechtlichen Pflichten und muss seine Verbindlichkeiten steuerlich und im Controlling in seinen Planungen und Publikationen geordnet darstellen und berücksichtigen. Die Verbindlichkeiten tauchen in der Bilanz auf der Passiv-Seite auf und haben Auswirkungen auf das Unternehmensergebnis und auf die zu zahlende Unternehmenssteuer. Verbindlichkeiten unterliegen beim Unternehmen strengen Bewertungskriterien und werden zusätzlich durch ein zeitliches Erfassungsschema geordnet. Im Rahmen einer Insolvenz haftet ein Unternehmen für seine Verbindlichkeiten innerhalb des gesetzlichen Rahmens und seiner Rechtsform. Verbindlichkeiten werden auf nationaler und internationaler Ebene unterschiedlich bewertet, sind aber in beiden Fällen ausdrücklich von den Rückstellungen abzugrenzen.

Verbindlichkeiten nach dem HGB und IAS/IFRS

Verbindlichkeiten werden national und international unterschiedlichen Bewertungskriterien unterstellt. Das HGB gilt aber für die Grundsatzdefinition als weitestgehend allgemeingültig. Dabei gilt: eine Schuld ist nicht automatisch eine Verbindlichkeit. Jede bezahlte oder ausstehende Forderung braucht also gewisse Voraussetzungen um zu einer Verbindlichkeit zu werden. Grundsätzlich muss die Verbindlichkeit fällig sein. Dazu muss sie einerseits durchsetzungsfähig sein und somit einen geldwerten Wert haben, andererseits muss sie einen direkten Bezug zum unternehmerischen Handeln haben. Als praktisches Beispiel kann hier der Einkauf von Produkten für den Handel angeführt werden. Als Händler hat das Handeln mit dem Produkt einen direkten Bezug zur Tätigkeit des Unternehmens und durch den Einkauf entsteht eine geldwerte Verpflichtung gegenüber dem Lieferanten. Diese sogenannte wirtschaftliche Belastung ist allerdings nur bilanzierungsfähig, wenn sie in absehbarer Zeit erfüllt werden kann oder bereits erfüllt wurde. Sie muss zudem konkretisierbar sein, also wirklich greifbar und darf nicht aus dem allgemeinen unternehmerischen Risiko heraus entstanden sein. Eine Investition in eine ausländische Firma, die anschließend in Insolvenz geht darf beispielsweise als Verlust aus Investitionen in der Bilanz angesetzt werden, ist aber keine Verbindlichkeit. Dazu gehören auch eventuell noch ausstehende Zahlungen an den Insolvenzverwalter, da diese zum Zwecke der Investition getätigt wurden und bei einem Handelsunternehmen nicht dem üblichen Geschäftszweck entsprechen. Diese Grundprinzipien gelten im HGB und im IAS/IFRS gleichermaßen, wobei im internationalen Rechnungswesen noch ein Kriterium hinzukommt. Hier muss zusätzlich ein Abfluss von Ressourcen entweder bereits stattgefunden haben, oder aber in absehbarer Zeit zu erwarten sein.

Zeitliche Bewertungskriterien und Unterscheidung zur Rückstellung

Eine Verbindlichkeit ist zwar keine Rückstellung, hat aber Eng mit dieser zu tun. Während eine Verbindlichkeit in ihrem zeitlichen Rahmen zwar entweder noch anfallen kann, oder aber schon angefallen ist, kann ihr Wert aber immer eindeutig festgelegt werden. Bei einer Rückstellung ist dies nicht der Fall, sie kann zwar einen festgelegten Termin haben, aber im Wert gänzlich ungewisse sein. Dies ist häufig der Fall, wenn Lieferungen noch nicht gänzlich erfüllt wurden oder der Wert der bezogenen Leistung stark schwankend ist. Rückstellungen zu bilden ist, je nach Rechtsform des Unternehmens, aber Pflicht. Denn durch ihre Bildung soll das Unternehmen auch in Zukunft seine Liquidität absichern können. Eine Verbindlichkeit muss zusätzlich einen zeitlichen Bezug zu den Umsätzen eines Unternehmens haben und somit direkt in die Umsatzbewertung einfließen können. Rückstellungen können solche Auswirkungen nicht haben, da sie weder in ihrer Größe und in ihrem zeitlichen Umfang exakt bestimmbar sein können. Die zeitliche Feststellung für eine Verbindlichkeit ist im Rahmen der Bilanz aber nicht nur auf das vergangene oder laufende Geschäftsjahr festgelegt. Eine Verbindlichkeit kann auch in der Zukunft liegen. Dies ist beispielsweise der Fall wenn eine festgelegte Menge von Waren zwar am 31.12 geliefert wurde, die Rechnung aber erst im Januar bezahlt wurde. Die Verbindlichkeit entstand dabei am Tage der Rechnungsstellung, also am 31.12., ging aber erst im Januar in die Bilanz ein. Sie wird dennoch in der Bilanz des Vorjahres erfasst und im Rahmen eines Passivtausches im neuen Geschäftsjahr auf die korrekte Position der Bilanz gebucht. Da es sich hier nur um einen Tausch auf der Aktiv-Seite der Bilanz handelt hat dieser Vorgang rein buchhalterisch nur Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis im Rahmen der Unternehmens- und der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist im Rahmen des Erhebungsverfahrens gegebenenfalls seitens des Finanzamtes zu erstatten oder seitens des Unternehmens zu zahlen, die Unternehmenssteuer wird aber erst nach der Fälligkeit, also der Zahlung eingefordert. Aus diesem Grund wird das Finanzamt zwar die Position der in Zukunft fälligen Verbindlichkeiten einsehen, diese aber nicht zur steuerlichen Bewertung im Rahmen der Unternehmenssteuer heranziehen. Im Gegensatz hierzu fließen die Rückstellungen aber direkt in die Unternehmenssteuer hinein, da sie zwar zum verfügbaren Eigenkapital des Unternehmens gehören, aber schon vorab einen Abfluss von Vermögen darstellen. Aus diesem Grunde sind Rückstellungen auch zur Jahressteuererklärung aufzulösen und Einkünfte aus zu hoch angelegten Rückstellungen auf die Aktiv-Seite der Bilanz zu buchen.

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