Neu! Der seriöse Kreditvergleich:

Sicherungsübereignung

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne
(NEU: Artikel bewerten!)
Loading...

Der deutsche Gesetzgeber regelt verschiedene Möglichkeiten, um Kreditgeber gegen das Risiko abzusichern, dass der Kredit nicht ordnungsgemäß zurückgezahlt wird. Die Sicherungsübereignung hat sich jedoch aus dem Pfandrecht entwickelt und wird im Gesetz nicht explizit geregelt.

Unterschied Pfandrecht – Sicherungsübereignung

Beim Pfandrecht wird, wie der Name schon sagt, eine Sache als Pfand gegeben, das heißt, sie befindet sich im Allgemeinen im unmittelbaren Besitz des Kreditgebers, der damit die tatsächliche Herrschaft über diese Sache ausübt. Bei der Sicherungsübereignung hingegen bleibt der Kreditnehmer unmittelbarer Besitzer, während der Kreditgeber mittelbarer Besitzer und Eigentümer wird. Der Kreditnehmer übt die tatsächliche Herrschaft aus, der Kreditgeber die rechtliche und indirekt der tatsächliche Herrschaft.

Arten der Sicherungsübereignung

Es wird zwischen der Individualisierung und der Sachgesamtheit unterschieden. Wird eine einzelne Sache (Individualisierung) zur Sicherung des Kredites übereignet, kann es sich zum Beispiel um eine Maschine oder ein Kraftfahrzeug handeln. Der Hintergrund der Sicherungsübereignung ist, dass der Kreditnehmer mit der Sache, die er über einen Kredit finanziert, auch arbeiten kann. Es nützt ihm nichts, die Maschine der Bank zum Pfand zu geben. Zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber wird ein sogenannter Sicherungsübereignungsvertrag mit der genauen Bezeichnung der Sache geschlossen. Dieser beinhaltet das in § 930 BGB geregelte Besitzkonstitut, wonach die Übergabe durch die Vereinbarung eines Rechtsverhältnisses ersetzt werden kann. Dieses Rechtsverhältnis wird meist in Form eines Leih- bzw. Verwahrvertrages ausgedrückt. Der Kreditgeber erlangt somit treuhänderisches Eigentum. Im Falle eines als Sicherheit übereigneten Kraftfahrzeugs erhält der Kreditgeber den Fahrzeugbrief und wird den Kreditnehmer verpflichten, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, damit im Schadensfall die Summe gedeckt ist. Im Falle der Sicherung einer Maschine wird diese im Herrschaftsbereich des Kreditnehmers aufgestellt und entsprechend gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung wird im Sicherungsübereignungsvertrag festgehalten. Ist die Rede von einer Sachgesamtheit, werden dem Kreditgeber unter Zugrundelegung eines Markierungsvertrages mehrere Maschinen des Kreditnehmers, die dieser zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt, übereignet oder Waren bzw. Vorräte, die sich in seinem Lager befinden. Dafür wird ein Raumsicherungsvertrag abgeschlossen, in dem der Aufenthaltsort dieser Waren genau benannt ist. Entsprechend der neuesten Rechtsprechung des BGH muss bei diesen Waren nicht mehr genau unterschieden werden, welche bereits im Eigentum des Kreditnehmers sind und bei welchen noch ein Eigentumsvorbehalt gilt. Für den letztgenannten Fall muss dem Kreditgeber lediglich das Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des Eigentums übertragen werden. Handelt es sich bei den Waren um Güter, die verkauft werden, verkauft der Kreditnehmer sie in eigenem Namen aber für die Rechnung des Kreditgebers. Benötigt der Kreditnehmer die Waren für die Verarbeitung, so findet diese rechtlich im Auftrag des Kreditgebers statt, da der Kreditnehmer ansonsten automatisch das Eigentum an den hergestellten Sachen erlangen würde. In beiden Fällen gilt, dass dem Kreditgeber monatliche Bestandsmeldungen zur Verfügung gestellt werden müssen und im Normalfall ein festgelegter Mindestbestand zu halten ist.

Risiken der Sicherungsübereignung

Der Kreditgeber (oder auch Sicherungsnehmer genannt) muss sich vor einer Reihe von möglichen Risiken schützen, die auch mit der Art der Sache, die übereignet wird, zusammenhängen. Das Kreditinstitut als Sicherungsnehmer hat grundsätzlich eine Erkundigungs- und Nachforschungspflicht, so dass zum Beispiel beim Versuch einer Doppelübereignung durch den Sicherungsgeber (Kreditnehmer) aufgrund des Besitzkonstituts kein gutgläubiger Erwerb des Eigentums möglich ist. Ist die Sache mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt behaftet, muss das Anwartschaftsrecht auf die Übertragung des Eigentums auf die Bank, also den Kreditgeber, übertragen werden. Besonders schwierig ist es, wenn die zur Sicherung übereignete Sache Preisschwankungen unterliegt. Im Falle der Verwertung durch den Kreditgeber, besteht das Risiko, nicht den vollen Betrag zu erhalten. Kreditinstitute versuchen dieses Risiko durch Überdeckung zu umgehen. Das gleiche Vorgehen wird angewendet, wenn das Risiko besteht, dass die Sache schwer zu verwerten, das heißt, schwer zu verkaufen sein könnte.

Verwertung durch den Sicherungsnehmer

Erst wenn der Kreditnehmer seinen im Kreditvertrag festgelegten Pflichten nicht nachkommt, hat der Kreditgeber einen Herausgabeanspruch und damit das Recht, die übereignete Sache zu verwerten. Hat der Kreditnehmer dem Kreditgeber mehrere Sachen zur Sicherung übereignet, kann dieser sich aussuchen, welche er verwertet. Dabei ist zu beachten, dass der zu erwartende Betrag nicht höher sein darf als die Verbindlichkeit. Dann müsste eine andere Sache ausgewählt werden. Ferner muss beachtet werden, dass bei der Verwertung auf eine Sache zurückgegriffen wird, die den Betriebsablauf am wenigsten schwächt, um dem Kreditnehmer, wenn möglich, nicht die Geschäftsgrundlage zu entziehen. Im Gegensatz zum Pfandrecht muss bei der Sicherungsübereignung im Falle der Verwertung keine öffentliche Versteigerung stattfinden. Das bedeutet, dass der Sicherungsnehmer einen sogenannten freihändigen Verkauf durchführt, bei dem er versuchen muss, den höchst möglichen Preis zu erzielen. Kann dem Kreditgeber nachgewiesen werden, dass er die Sache unter Preis verkauft hat, ist er dem Kreditnehmer gegenüber schadenersatzpflichtig. Der Kreditgeber hat ein Selbsteintrittsrecht, muss aber einen angemessenen Preis ansetzen. Muss der Kreditnehmer Insolvenz anmelden, ergibt sich für den Kreditgeber das Absonderungsrecht. Anders als beim Pfandrecht hat der Kreditgeber keinen Anspruch auf Aussonderung. Das bedeutet, dass der Insolvenzverwalter die Sachen, die der Sicherungsübereignung unterliegen, gesondert veräußert und den erzielten Betrag abzüglich eventueller Kosten und Gebühren dem Sicherungsnehmer zur Verfügung stellt. Ein wesentlicher Aspekt ist, dass diese Handlung nur vom Insolvenzverwalter vorgenommen werden darf, da dieser den besseren Überblick hat und dafür sorgt, dass nichts entfernt wird, das der Schuldner zur eventuellen Fortführung seines Geschäfts benötigen könnte.
Bei diesen Ausführungen ist zu beachten, dass sie in dieser Form ausschließlich für das deutsche Recht gelten. Österreich und die Schweiz, zum Beispiel, haben zumindest zum Teil andere Regelungen.

Zurück zur Hauptseite: Kredit Wissen

NEU: Top-Empfehlung 2021

+++ EIL +++ Negativzins-Kredit Sonderaktion im September 2021: 1.000 Euro für MINUS 0,4 Zinsen! +++
  • 100% seriöser Anbieter - bekannt aus dem TV!
  • ► Kreditentscheidung innerhalb von nur 24h!
  • ► Mini-Rate: 41,49 / Monat
  • ► schnelle Auszahlung
  • ► freie Verwendung
  • ► 1000 Euro Kredit, nur 995,83 Euro zurückzahlen!

Unser Tipp für alle, die schnell einen kleinen Kredit brauchen!

» HIER klicken zum Angebot

Seriöse Kredite

Getestete Anbieter von A bis Z: