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Sicherungsabtretung

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Als Sicherungsabtretung bezeichnet man eine der Möglichkeiten, mit der Kreditanbieter einen Kredit absichern können. Der Kreditnehmer tritt hierbei eine Forderung, die er einer dritten Person gegenüber hat, an den Kreditnehmer als Sicherheit für einen Kredit ab. Der Kreditgeber erhält nur die Rechte an der Forderung, kann sie jedoch nicht sofort einlösen. Erst wenn der Kreditnehmer den Kredit beziehungsweise die Raten nicht zahlt, kann der Kreditgeber die Sicherheit bei der dritten Person einfordern und damit den Kredit begleichen. Ist die eingeforderte Summe größer als die Kreditschuld, erhält der Kreditnehmer die Differenz. So wird verhindert, dass der Kreditgeber sich an Sicherheitsabtretungen bereichern kann. Ist eine vollständige Rückzahlung erfolgt, ist der Kreditgeber dazu verpflichtet, die Forderungen wieder an den Kreditnehmer zurückzugeben. Ein Kreditnehmer, der eine Sicherungsabtretung eingeht, wird Zedent genannt, während man den Kreditnehmer als Zessionär bezeichnet. Damit eine Sicherungsabtretung wirksam ist, muss ein Sicherungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem werden alle relevanten Dinge festgehalten, unter anderem auch der Zeitpunkt, in dem der Zedent seine Forderung zurück erhält, nachdem er den Kredit getilgt hat. Der Vertrag kann formlos geschlossen werden und ist daher auch in einer mündlichen Fassung gültig. Üblich ist jedoch, die Schriftform, da es sich um Kreditangelegenheiten handelt.

Voraussetzungen für eine Sicherungsabtretung

Damit eine Sicherungsabtretung erfolgen kann, muss die Forderung genau zuteilbar sein. Es wird genau abgegrenzt, wer Besitzrechte an welchen Dingen hat und welche Forderungen abgetreten werden. Zudem muss die Forderung übertragbar sein. Forderungen, bei denen es das Gesetz verbietet oder die durch vertragliche Festlegungen davon ausgeschlossen werden, können nicht übertragen werden. Verträge über eine Sicherungsabtretung solcher Forderungen sind ungültig und der Zedent behält trotzdem alle Rechte. So ist es zum Beispiel nicht möglich Lohn und Gehalt, dass das Existenzminimum unterschreitet oder bestimmte Gehaltsnebenleistungen wie 50% des Urlaubsgeldes oder Weihnachtsgeld abzutreten.

Arten der Sicherungsabtretung

Als Sicherungsabtretung können zum Beispiel Forderungen aus Mietverträgen, Versicherungen, Gesellschaftsbeteiligungen, Arbeitsverträgen, Bankguthaben, Bausparverträgen oder sonstigen Anlagen genutzt werden. Dabei ist es zusätzlich möglich, dass zukünftige Forderungen abgetreten werden können. Dies kann auch geschehen, wenn der zukünftige Schuldner noch gar nicht bekannt ist. Forderungen können sowohl offen als auch still abgetreten werden. Bei einer offenen Abtretung informiert der Zedent seinen Schuldner über die Sicherungsabtretung. Damit wird der Schuldner dazu aufgefordert von diesem Zeitpunkt an bis zum Ende der Abtretung, nur noch Leistungen gegenüber dem Zessionär zu bringen. Bei einer stillen Forderung wird der Schuldner nicht informiert. Da der Schuldner keine bessere Kenntnis besitzt, zahlt er immer noch an den Zedenten. Das Gesetzt schreibt jedoch vor, dass bestimmte Forderungen zwangsweise nur dann als Sicherungsabtretung genutzt werden können, wenn die Schuldner informiert wurden. Dazu zählt zum Beispiel die Lebensversicherung, bei der es Pflicht ist, dass der Versicherer in Kenntnis gesetzt wird. Eine stille Abtretung einer Lebensversicherung ist in jedem Fall unwirksam. Auch GmbHs müssen informiert werden, wenn man seine Anteile als Sicherungsabtretung nutzt. Zudem sichert sich auch der Staat ab. Ansprüchen auf Erstattung/Vergütung von Steuern müssen beim Finanzamt angegeben werden.

Sicherungsvertrag

Die Grundlage für eine Sicherungsabtretung ist der Sicherungsvertrag. Dieser wird meist direkt zusammen mit dem Kreditvertrag geschlossen. Auch wenn er theoretisch formlos gültig ist, bestehen viele Kreditinstitute auf einem schriftlichen Vertrag. Zentraler Punkt des Vertrages ist dabei die Sicherungsabrede und der Sicherungszweck. Der Sicherungszweck ist der Hauptbestandteil des Vertrages und regelt, für welchen Kredit die Forderung haftet und in welchem Fall sie eingesetzt wird. Darin wird auch festgehalten, welche Forderung genau abgetreten wird, wie hoch der Betrag ist und welche Verfügungsvollmachten der Kreditgeber über die Forderung bekommt. Außerdem wird darauf geachtet, ob bei der Forderung eventuell Nebenrechte eine Rolle spielen. Diese müssen ebenfalls an den Zessionär abgetreten werden. Auch hat er einen Anspruch auf die Herausgabe aller Wertpapiere und Dokumente, sodass er zur notwendigen Zeit seine Rechte gelten machen kann. Mit der Sicherungsabrede wird vor allem festgehalten, dass die Forderung nur zur Sicherheit übertragen wird und daher erst bei Zahlungsausfall in Anspruch genommen werden kann. Im Gegensatz zur Bürgschaft, gibt es keine rechtlichen Vorgaben, wie eine Sicherungsabrede gestaltet werden muss. Es kann von beiden Seiten frei vereinbart werden. Dabei unterscheidet man ob es sich um eine enge oder erweiterte Sicherungsabrede handelt. Die enge Sicherungsabrede, ist dabei der Normalfall. Sie bezieht sich auf einen einzelnen konkreten Kredit, der durch eine bestimmte Forderung abgesichert wird. Die erweiterte Sicherungsabrede wird auch Generalklausel genannt und beschreibt eine Sicherungsabtretung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der Bank gegenüber dem Kreditnehmer. Damit wird die Sicherheit nicht mehr für einen bestimmten Kredit eingesetzt, sondern gilt für alle aktuellen gegenwärtigen und eventuell entstehenden Forderungen. Dies gibt der Bank eine größere Sicherheit und wird von diesen daher gern bevorzugt. Der BGH hat grundsätzlich entschieden, dass die erweiterte Sicherungsabrede rechtens ist, dabei aber zahlreiche Ausnahmen festgelegt. Besonders wenn der Kreditnehmer und der Sicherungsgeber nicht identisch sind, ist eine erweiterte Sicherungsabrede nur in Ausnahmefällen möglich. Da der Sicherungsgeber in dem Falle keine wirkliche Kontrolle über die Kredithöhe hat beziehungsweise sie nicht beeinflussen kann und die Sicherheit nicht nur für einen Kredit, sondern auch für alle zukünftigen Ansprüche der Bank gegenüber dem Kreditnehmer gilt. Hier wird eine Sicherungsabtretung in der Regel sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen ausgeschlossen. Eine Ausnahme bildet dabei die Tatsache, wenn der Sicherungsgeber Geschäftsführer oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH oder eine vergleichbare Position in einer anderen Gesellschaft einnimmt. Will er selbst auf diese Weise für die Kredite der Gesellschaft haften, dann ist dies ausdrücklich zulässig. Im Gegenzug gilt dies jedoch nicht. Eine Gesellschaft kann keine erweiterte Sicherungsabrede abgeben, um für die Verbindlichkeiten einzelner Gesellschafter zu haften.

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