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Schufa Auskunft kostenlos

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Wohl jeder Mensch hat in seinem Leben schon mit der SCHUFA zu tun gehabt. Die Abkürzung SCHUFA steht für Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Jedoch dürften nur die wenigsten wissen, dass dieses eine Aktiengesellschaft ist, deren Aktionäre sich aus Kreditinstituten, Unternehmen und Dienstleistern aus anderen Bereichen zusammensetzen. Sinn und Zweck dieser privatwirtschaftlichen Wirtschaftsauskunftei ist es, ihre Vertragspartner vor Verlusten in Form von Ausfällen bei Krediten zu schützen. Durch langjähriges Sammeln von Daten über Personen ist die SCHUFA mittlerweile der Besitzer der wohl größten Datenbank in Deutschland, insgesamt verwaltet die SCHUFA 479 Millionen Daten über einzelne Personen. Diese Informationen werden teilweise von der SCHUFA selbst ermittelt, aber normalerweise erhalten sie diese von Banken sowie anderen Vertragspartnern, die regelmäßig die Daten ihrer Kunden an diese Institution übermitteln. Allerdings unter der Voraussetzung (die auf einem BGH Urteil von 1985 beruht), dass diese Daten nur dann weitergeleitet werden dürfen, wenn der Kunde hierzu sein Einverständnis gegeben hat. Die riesige Menge an Anfragen (102,9 Millionen), die die SCHUFA jährlich bearbeitet, besteht jedoch nicht nur daraus, dass kreditvergebende Unternehmen die Bonität ihrer Kunden überprüfen möchten, sondern auch zu einem großen Teil aus privaten Anfragen der Bürger, die eine kostenlose Selbstauskunft wünschen und anfordern.

Die kostenlose Selbstauskunft

Seit April des Jahres 2010 ist die Schufa gesetzlich verpflichtet, jedem Deutschen Bürger auf dessen Anfrage einmal jährlich eine kostenlose Auskunft darüber zu erteilen, welche persönlichen Daten über ihn gespeichert sind. So nutzlos diese Möglichkeit der Selbstauskunft auf den ersten Blick auch scheint, so ist es dennoch eine sinnvolle Option, die auch genutzt werden sollte. Bei jedem Geschäftsabschluss, sei es auch ein noch so kleiner Kauf auf Raten, wird der potenzielle Kunde vom Kreditgeber per SCHUFA überprüft. Schon mancher erlebte dabei eine böse Überraschung, weil sein Antrag für einen Kredit aufgrund der erteilten Auskunft abgelehnt wurde, und ihm nicht bewusst war, welche bestehenden Verbindlichkeiten und Negativinformationen zu dieser Ablehnung führten. Zwar müssen im Allgemeinen die Daten von beglichenen Forderungen oder aber der Rückzahlung noch laufender Kredite gelöscht werden, allerdings führen hierbei nicht erhaltene oder falsche Informationen dazu, dass diese eigentlich bereits erledigten Vorgänge immer noch in dem Bericht erscheinen. Solche Überraschungen können ganz einfach vermieden werden, indem jeder Bürger die kostenlose Auskunft einholt und somit genau weiß, welche Daten bei der SCHUFA über ihn hinterlegt sind. Die Anforderung einer solchen kostenlosen Selbstauskunft ist jedoch nicht so einfach, wie es auf den ersten Blick scheint.

Welche Daten und Informationen beinhaltet die Auskunft bei der SCHUFA?

Dies ist eine Frage, die sich sehr viele Menschen immer wieder stellen. Denn tatsächlich ist nur sehr wenigen Personen wirklich bekannt, welche Daten und Informationen die SCHUFA im Einzelnen speichert und sammelt. Als Erstes sind natürlich die persönlichen Daten bei der SCHUFA gespeichert. Hierzu zählen beispielsweise der Name, die Adresse, das Datum der Geburt oder aktuelle und vergangene Anschriften. Allerdings sind auch Informationen zum Beruf, zum Familienstand oder einem eventuell vorhandenen Geburtsnamen registriert. Des Weiteren beinhaltet dieser Bericht Informationen über vorhandene Kreditkarten, Bankkonten und deren Eröffnungen sowie auch bestehende Kredit- beziehungsweise Leasing – Verträge oder aber existierende Kundenkonten bei Versandhäusern im Internet. Besonderes Augenmerk wird auf Verbindlichkeiten gelegt, dies bedeutet auf ausstehende Forderungen und Zahlungen, die bereits häufig angemahnt und nicht beglichen oder aber auch auf Forderungen, denen eine gerichtliche Entscheidung zur Zahlung, möglicherweise sogar ein Zahlungsbefehl, zugrunde liegt. Dies sind aber längst nicht alle Informationen, die in dem Bericht der SCHUFA zu finden sind. Zusätzlich findet man in dem Bericht auch Informationen, die aus öffentlich zugänglichen Quellen wie beispielsweise amtlichen Bekanntmachungen stammen. Dies wären das Schuldnerverzeichnis, wo die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verzeichnet ist, oder aber sogar eine Haftanordnung zur Abgabe eben dieser Versicherung. Zusätzlich findet man Informationen zur Eröffnung einer Privatinsolvenz. All diese eben genannten Informationen ergeben im negativen Fall für den Antragssteller die Konsequenz, dass weder ein Kredit noch eine andere finanzielle Geschäftsbeziehung zustande kommen kann.

Wie funktioniert die Beantragung einer kostenlosen Selbstauskunft bei der SCHUFA?

Obwohl das Urteil sehr klar formuliert ist und den Verbrauchern immer wieder weisgemacht wird, dass die Erlangung einer kostenlosen Selbstauskunft von der SCHUFA ganz sei, lauern doch einige Fallstricke auf die, die dieses in Angriff nehmen. Als Erstes muss man darauf achten, dass der Antrag für die kostenlose Selbstauskunft nur auf postalischem Weg erfolgen kann. Dies bedeutet, dass die unterschiedlichen Formulare direkt per Post verschickt werden müssen, per E-Mail oder Fax kann die Auskunft leider nicht beantragt werden. Der Antrag, der für die Auskunft vonnöten ist, kann im Internet ausschließlich als PDF Datei geladen werden. Die Unterlagen findet man beispielsweise bei bekannten Internetseiten wie Chip Online oder auch direkt auf der Webseite der SCHUFA. Den Antrag gibt es übrigens in unterschiedlichen Sprachen (Deutsch, Englisch, Türkisch) zum Download. Bei dem Ausfüllen des Antrags muss man unbedingt darauf achten, bei „Bestellung Bonitätsprüfung“ keinen Haken zu machen. Denn diese zusätzliche Auskunft kostet 18,50 Euro. Ebenfalls gilt es darauf zu achten, dass dem Antrag eine Kopie des Personalausweises beigelegt werden muss, dieser muss klar und deutlich von beiden Seiten vervielfältigt werden. Falls dies mit dem Personalausweise nicht so einfach möglich ist, funktioniert der Antrag auch mit einer Kopie des Reisepasses oder der Meldebescheinigung.

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