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Millionenkredit

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Von einem sogenannten Millionenkredit spricht man im deutschen Bank- und Finanzwesen, wenn einem Schuldner (Kreditnehmer) ein Kredit in Höhe und im Umfang von mindestens einer Million Euro zugesagt wurde. Ein solcher „Großkredit“ muss, wie auch der tatsächliche Großkredit, durch den Kreditgeber oder durch das kreditgebende Institut bei der sogenannten Evidenzzentrale der Bundesbank gemeldet werden. Diese Meldung muss laut §14 des Kreditwesengesetzes (KGW) vierteljährlich erfolgen. Noch bis Ende 2012 war der Kreditrahmen bei entsprechenden Meldungen auf 1,5 Millionen Euro festgelegt und wurde demnach Anfang 2013 abgesenkt. Am kommenden 1. Januar im Jahre 2014 soll eine weitere Absenkung der Meldegrenze auf 750.000 Euro geplant sein.

Diese Meldung hat jedoch ebenso wirtschaftliche als auch sicherheitstechnische Gründe. Denn die Banken und Institute erhalten bei der Vergabe eines Groß- oder Millionenkredits von der Bundesbank eine detaillierte Auswertung, den Kreditnehmer betreffend. Diese Auswertung umfasst unter anderem die gesamte Schuldenhöhe der Kreditnehmer oder der Einheit der Kreditnehmern (etwa bei mehreren Kreditnehmern oder bei einem Unternehmen), die bei allen meldepflichtigen Finanzinstituten verzeichnet sind. Übrigens muss ein Kreditgeber einen Kreditnehmer ebenfalls melden, wenn dieser mehrere Kredite bei ihm aufnimmt, die in der Einzelsumme zwar weniger als eine Million Euro betragen, den Meldewert im Gesamten aber erreichen oder übersteigen. Millionenkredite müssen jedoch nicht nur von deutschen Finanzinstituten, sondern auch von Unternehmenstöchtern im Ausland und ebenso von deutschen Versicherungen gemeldet werden.
Der Hintergrund und das übergreifende Ziel dieser Meldepflichten bei Groß- und Millionenkrediten sind jedoch die Absicherungen der Finanz- und Kreditinstitute. Deshalb wird viel Wert darauf gelegt, dass alle bei der Bundesbank vorliegenden Meldungen so aktuell wie möglich sind. Neben der reinen Absicherung und Rückmeldung bei Groß- und Millionenkrediten verwendet die Bundesbank die über die Meldepflicht einlaufenden Informationen allerdings auch für eigene Auswertungszwecke.

Ein Millionenkredit als Privatperson – ist das möglich?

Eine Meldepflicht und ein direkter Austausch mit der Bundesbank ist natürlich bei gewöhnlichen und „handelsüblichen“ Krediten nicht der Fall. Hier muss sich der Kreditgeber auf die Angaben und Aussagen des Kreditnehmers verlassen, auch wenn dieser natürlich gesetzlich dazu verpflichtet ist, alle Angaben nach bestem Gewissen und den Tatsachen entsprechend zu beantworten. Aber, ist es auch einer Privatperson möglich, einen sogenannten Großkredit oder einen Millionenkredit zu beantragen und zu erlangen? Grundlegend kann jeder deutsche Staatsbürger einen Großkredit oder einen Millionenkredit beantragen. Ob dieser tatsächlich vom zuständigen oder ausgewählten Kreditinstitut gewährt wird, hängt jedoch von einigen wichtigen Faktoren ab. Denn Fakt ist: Die Zusage für einen Millionen- oder Großkredit bekommt man nur, wenn man für diesen besonderen Fall im vorab kreditfähig und kreditwürdig erscheint. Andernfalls wird der Kreditgeber den Antrag gar nicht erst weit genug bearbeiten und direkt eine Absage erteilen.

Um einen Groß- oder Millionenkredit aufnehmen zu können, muss man erst einmal zwei wichtige Faktoren erfüllen: 1. Man muss ein überdurchschnittlich großes Einkommen vorweisen, das hoch genug ist, damit man den Kredit nachweislich zurückzahlen kann. 2. Man muss diverse Sicherheiten vorweisen können, die mindestens den Wert des angestrebten Kredits erreichen – oder besser noch übersteigen. In den meisten Fällen wird der Kreditantrag bereits abgelehnt, wenn einer dieser beiden Faktoren nicht erfüllt werden kann. Das bedeutet, dass die Chancen auf einen Großkredit für eine Privatperson selbst bei einem überdurchschnittlich hohen Einkommen schlecht stehen, wenn man keine oder auch nur unzureichende Sicherheiten vorweisen kann. Ähnlich sieht es natürlich aus, wenn man zwar ausreichende Sicherheiten vorweisen kann, aber das Einkommen nicht hoch genug für eine geregelte und gesicherte Tilgung des Kredits ist. Im Zweifelsfall stehen die Chancen beim letzteren Fall jedoch besser als beim ersten Fall.

Eine weitere Ausnahme kann natürlich eine geplante Geschäftsgründung sein, die anhand des ausgearbeiteten Businessplans und der darin erklärten Geschäftsidee so gut ist, dass sie den Kreditgeber überzeugt: und zwar davon, dass das Geschäft schnell erfolgreich genug laufen wird, dass der Kreditnehmer den Kredit zurückzahlen kann und gleichzeitig wertvoll genug sein wird, als dass man das daraus resultierende Unternehmen recht schnell als Sicherheit einbinden kann. Auch hier ist es aber natürlich von Vorteil, wenn man entsprechende Sicherheiten vorweisen kann, die im Fall des Scheiterns von der Bank oder dem Kreditinstitut eingezogen werden können.

Großkredite und Millionenkredite: „Kleiner“ aber feiner Unterschied

Ein Großkredit ist keinesfalls gleich einem Millionenkredit und dennoch, werden diese beiden Kreditarten immer wieder in einem Atemzug genannt. Der Grund ist der, dass sich diese trotz aller Differenzen sehr ähnlich sind und daher rechtlich in vielen Fällen gleich abgehandelt werden – bestes Beispiel ist die Meldepflicht. Unter einem sogenannten Großkredit versteht man im Finanz- und Bankwesen einen Kredit, der eine bestimmte (absolute oder relative) Höhe überschreitet und dadurch für einen einzelnen Kreditgeber ein recht hohes Risiko darstellt. Von einem solchen Risiko spricht man, wenn ein Kredit beantragt wird, der mindestens (bei Handelsbuchinstituten) 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals des kreditgewährenden Instituts erreicht oder sogar übersteigt. Aber: Der Begriff Großkredit spricht nicht nur einen einzelnen Kredit an, sondern schließt die Gesamtsumme aller Kredite ein, die ein Kreditgeber oder ein Kreditinstitut an einen einzelnen Kreditnehmer (oder auch an eine Einheit von Kreditnehmern) gewährt und auszahlt. Da das Eigenkapital eines jeden Kreditgebers und Kreditinstituts jedoch unterschiedlich hoch ist, kann sich der Fall eines Großkredits – anders als ein Millionenkredit – aber in seiner Höhe immer wieder stark von anderen Krediten seiner Art differenzieren.

Bei Nichthandelsbuchinstituten spricht man übrigens erst von einem Großkredit, wenn die Gesamtsumme der an einen Kreditnehmer gewährten Kredite weniger als 25 Prozent des haftenden Eigenkapitals des Instituts beträgt. Hier spricht man von einer sogenannten Großkrediteinzelobergrenze, die nicht überschritten werden darf. Handelsbuchinstitute können ihre Großkrediteinzelobergrenze von 10 Prozent jedoch auf 25 Prozent erweitern und daher überschreiten, wenn eine Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingeholt wurde. Nichtsdestotrotz stellt ein Großkredit immer ein hohes Risiko dar. Deshalb darf dieser niemals einfach nur von einer bearbeiteten Stelle bewilligt werden. Ein Großkredit muss von allen Geschäftsleitern im Rahmen eines gemeinsamen Beschlusses gewährt werden, ansonsten ist die Zusage nichtig. Das ist übrigens auch dann der Fall, wenn sich der Fall Millionenkredit und Großkredit überschneidet: etwa, weil der Millionenkredit so hoch angesetzt ist, dass er zum Großkredit wird. Daher sollte dieser Beschluss grundsätzlich vor der Kreditgewährung erfolgen. Ebenso wie ein Millionenkredit muss der Großkredit immer vierteljährlich an die Evidenzzentrale der Bundesbank gemeldet werden.

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