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Kreditgebühr

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Die Kreditgebühr ist eine Gebühr, die seitens der Banken gegenüber den Kreditnehmern erhoben wird. Grundlage für die Erhebung sind die Verwaltungs- und Bereitstellungskosten der Banken, die so auf den Kreditnehmer abgewälzt werden sollen. Die Kreditgebühr ergibt sich aus der Formel „Netto-Darlehensbetrag x Zinssatz pro Monat x Vertragslaufzeit in Monaten / 100“ und wird pauschal meist mit 2% veranschlagt. Die Kreditgebühr ist aber aufgrund neuester Urteile in erster und zweiter Instanz als nichtig erklärt worden und sind deshalb für laufende Verträge und für künftig abgeschlossene Verträge nicht mehr von Relevanz und dürfen nicht eingefordert werden. Verträge die eine Kreditgebühr vom Kreditnehmer eine solche Gebühr verlangen sind zwar nicht nichtig, der Kreditgeber ist aber verpflichtet die Gebühr dem Kunden entweder zurückzuerstatten oder gutzuschreiben.

Eine kurze Historie der Kreditgebühren

Gebühren für die Aufnahme von Krediten oder Darlehen sind so alt wie die Geschichte des Kreditwesens selbst. Bereits im Altertum belegen Quellen, dass Geldverleiher oder Bankiers von den Kunden eine Gebühr für die Bereitstellung von finanziellen Mitteln verlangten. Häufig richtete sich die Höhe der Gebühr nach der Bonität des Kreditnehmers oder nach der Höhe der verliehenen Summe. Während der augustinischen Zeit wurde seitens des römischen Senats die Praxis der Gebührenberechnung aufgrund der Höhe der Kreditsumme explizit verboten. Dieses Vorgehen zeigt auf, dass die Erhebung der Kreditgebühren schon immer in der Kritik stand. Grund dafür ist, dass die Vergabe von Krediten einerseits zur üblichen Geschäftspraxis der Verleiher gehört und somit an sich die Kosten für die Vergabe zum unternehmerischen Risiko gehören. Ein anderer Aspekt dürfte im Altertum die Tatsache gewesen sein, dass der Zinssatz in dieser Zeit praktisch nicht geregelt wurde. Ein Zinssatz aus dem Jahre 1530 dürfte in der heutigen Zeit als Wucherzins angesehen werden und wäre somit keine Basis für ein gültiges Vertragsgeschäft. Auch lassen sich religiöse Motive in der Gesetzgebung finden. Im Okzident war es christlichen Institutionen und Personen explizit verboten Geldverleih zu betreiben und Zinsen zu erheben, dies war den Juden vorbehalten. Mit einer restriktiven Gesetzgebung versuchten die Machthaber häufig, diese zu diskriminieren. Gerade in Zeiten, wo sie selbst hohe Schulden bei einem jüdischen Geldverleiher hatten, war diese Praxis durchaus gängig und ist ausreichend belegt. Eine erste Regulierung, die einen direkten Bezug zum Verbraucherschutz hat, wurde erstmals im Rahmen der Industrialisierung entwickelt. Die großen industriellen Betriebe, aber auch Händler und kleine Gewerbetreibende benötigten häufig schnell und unkompliziert Barmittel. Um diesen einen Zugriff auf den Geldmarkt zu ermöglichen und so das wirtschaftliche Wachstum des Landes zu gewährleisten wurden die Zinsen und Gebühren eingeschränkt. Im Zuge der rückläufigen Christianisierung des Abendlandes entstanden so auch schnell Banken, die schnell Geld zur Verfügung hatten. Bekannt sind vor allem die Häuser der Medici, der Fugger, aber auch die Bank of England und andere staatliche sowie halbstaatliche Institutionen.

Aktuelle Urteile zur Kreditgebühr und Konsequenzen

Laut gerichtlichen Urteilen aus erster und zweiter Instanz ist die Erhebung von Kreditgebühren in Deutschland nicht zulässig. Sie bleibt aber für Kredite, die im Ausland geschlossen werden, ausdrücklich zulässig, bzw. der jeweiligen Rechtsprechung vorbehalten. Diese Urteile werden mit dem Geschäftszweck des Kreditgebers begründet, der die Kosten für die Bereitstellung des Angebots zwar in die Preisbildung mit einfließen lassen darf, aber keine pauschalisierte Gebühr dafür verlangen soll. Vor allem nicht, wenn sich diese Gebühr pauschal an Durchschnittswerten orientiert, die im individuellen Fall nicht gelten können. Dieser Fall tritt bei der Kreditvergabe fast immer ein, da die Höhe und die Modalitäten, sowie die Motivation zur Kreditaufnahme von Kunde zu Kunde stark variieren. Allerdings hat der Kunde nicht automatisch einen Anspruch auf eine Rückerstattung oder Gutschrift der Kreditgebühren. Hierzu muss er vorab einige Punkte beachten, dazu gehören die Rechtmäßigkeit der Forderung sowie deren Bekanntgabe. Meist genügt zu deren Bekanntgabe gegenüber dem Kreditgeber ein formloses Anschreiben mit einem Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung sowie den Vertragsdaten mit dem Vermerk eines Auszahlungswunsches. Dieses Anschreiben sollte am besten per Einschreiben dem Institut überstellt werden, denn so entsteht eine sichere Aussage über den Empfang und die Möglichkeit zur Bearbeitung des Antrages seitens des Kreditgebers. Dieses Vorgehen gilt für laufende und für künftige Verträge, die eine Klausel zur Kreditgebühr enthalten. Bei bereits erfüllten Verträgen, die sich nur noch in der Rückzahlungsphase befinden ist die Problematik ein wenig weiter gefasst. Hier kommt die Verjährung ins Spiel, die es dem Kunden nicht erlaubt Kreditgebühren, oder aber auch den ganzen Vertrag, innerhalb einer gewissen Frist zu monieren oder Ersatzansprüche geltend zu machen. Hier gilt das Bürgerliche Gesetzbuch mit den in ihm enthaltenen Vorgaben zur Verjährung. Üblicherweise liegt diese bei einer Anspruchsverjährung bei 2-3 Jahren, unterscheidet sich aber von Fall zu Fall. Eine professionelle Rechtsberatung sollte hier die letzten offenen Fragen genügend klären können. Dieser Fall tritt häufiger ein als gedacht, denn viele Banken verweigern ihren Kunden die Rückerstattung der Kreditgebühren mit teils obskur anmutenden Begründungen. Wer also Forderungen geltend machen will, sollte immer überlegen ob sich die eventuell anfallenden Kosten gegenüber den Erträgen aufwiegen und dementsprechend, für den Fall des Falles, eine Sammelklage auf Basis eines Schadensersatzanspruches in Erwägung ziehen.

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