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Kreditfähigkeit

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Banken und sonstige Finanzdienstleister vergeben Kredite an Kunden. Dabei wird jeder Kreditantrag genauestens geprüft. Es gibt bestimmte Voraussetzungen, die ein Kunde erfüllen muss, um einen Kredit erhalten zu können. Neben der Kreditwürdigkeit, das bedeutet, von dem Kreditnehmer ist die vertragsgemäße Erfüllung der Kreditverpflichtung, materiell und auch persönlich, zu erwarten, muss zum Abschluss eines Kreditvertrages auch die sogenannte Kreditfähigkeit gegeben sein. Darunter wird im Allgemeinen die Fähigkeit verstanden, rechtswirksame Geschäfte abzuschließen. Im Rahmen der Kreditvergabe bedeutet Kreditfähigkeit, dass sich der potenzielle Kreditnehmer in einer rechtswirksamen Weise seiner Bank oder dem Kreditgeber gegenüber verpflichten kann. Nur, wenn Kreditfähigkeit und auch Kreditwürdigkeit gegeben sind, vergeben Banken und sonstige Kreditgeber einen Kredit. Hier liegt die Verpflichtung vor, diese vor Kreditbereitstellung sorgfältig zu prüfen.

Die Kreditfähigkeit von natürlichen Personen

Natürliche Personen, das sind Menschen, die als sogenannte Rechtssubjekte und als Träger von Rechten und Pflichten anderen gegenübertreten. Es gibt auch Rechtssubjekte, die aber keine Menschen sind, hier spricht man dann on den sogenannten juristischen Personen. Bei den natürlichen Personen hängt die Kreditfähigkeit eng mit der Geschäftsfähigkeit zusammen. Als voll geschäftsfähig und auch als voll kreditfähig gilt, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Des Weiteren dürfen bei diesen Personen keine Krankheiten oder ähnliches vorliegen, die in irgendeiner Art und Weise den freien Willen und die Willenserklärungen beeinflussen könnten. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder unter geistigen Einschränkungen leidet, der ist beschränkt geschäftsfähig und somit auch beschränkt kreditfähig. Das bedeutet, Rechtsgeschäfte, so auch die Aufnahme eines Kredites, bedarf der Zustimmung vom Vormund, z.B. den Eltern, und des Weiteren auch des Vormundschaftsgerichtes. Neben den beschränkt Geschäfts- und Kreditfähigen gibt es auch die Personen, die nicht geschäftsfähig sind, da sie z.B. geistig behindert sind. Rechtsgeschäfte solcher Personen sind immer nichtig, das bedeutet, sie haben keine Gültigkeit. Hier liegt dann auch keine Kreditfähigkeit vor, das heißt, diese Personen können der Bank nicht rechtswirksam gegenüber treten. Hier kann dann nur der Vormund mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes Verträge abschließen, die bloße Zustimmung ist hier nicht mehr ausreichend.

Die Überprüfung der Kreditfähigkeit von natürlichen Personen

Grundsätzlich gilt als kreditfähig, wer auch geschäftsfähig ist. Geschäftsfähig sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Durch die Vorlage eines gültigen Personalausweises kann sich eine Bank hier über die vorliegende Geschäfts- und Kreditfähigkeit vergewissern. Banken und Kreditgeber sind hierzu gesetzlich verpflichtet. Unterhält ein Kunde schon ein Konto oder ähnliches bei der Bank und sind seine Daten bekannt, so kann diese Prüfung entfallen. Banken hinterlegen bei Beginn der Geschäftsbeziehung mit ihren Kunden eine Kopie des Personalausweises, so dass diese Daten ohne erneute Vorlage immer wieder überprüft werden können, z.B. auch dann, wenn es darum geht, die Kreditfähigkeit zu überprüfen und festzustellen.

Was bedeutet Kreditfähigkeit bei juristischen Personen?

Juristische Personen, das sind Rechtssubjekte mit Rechten und Pflichten, die aber im Gegensatz zu den natürlichen Personen keine Menschen sind. Juristische Personen, das sind meist Firmen wie z.B. eine OHG oder eine KG. Auch wenn ein solches Rechtssubjekt einen Kredit aufnehmen will oder muss, ist der Kreditgeber verpflichtet, die Kreditfähigkeit zu überprüfen. Ob und im welchem Umfang eine juristische Person kreditfähig ist, das hängt auch davon ab, was in der jeweiligen Satzung, dem Gesellschaftervertrag, dem Statut oder ähnlichem geregelt und festgehalten ist. Grundsätzlich aber sind erst einmal alle juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts kreditfähig. In den Schriftstücken wie den Satzungen oder den sonstigen Verträgen muss festgelegt sein, wer aus der Firma berechtigt ist, Kreditgeschäfte abzuwickelnd und auch, in welchem Umfang. Dieser Vertragsbestandteil ist gesetzlich vorgeschrieben. Meist sind es dann Geschäftsführer, Prokuristen oder sonstige Bevollmächtige, die in den Schriftstücken aufgeführt sind und eingesetzt wurden, um auch solche Verträge wie Kreditverträge abschließen zu dürfen. Das, was hier festgelegt wurde, ist bindend. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts aber bedarf es vor der Aufnahme von Krediten oft noch der Zustimmung weiterer Gremien. Ähnlich wie bei den natürlichen Personen sind Banken und Kreditgeber auch bei den juristischen Personen verpflichtet, vor Vertragsabschluss zu prüfen, wie die Kreditfähigkeit hier individuell geregelt wurde. Auch, wenn in der Regel alle juristischen Personen kreditfähig sind, also rechtswirksam Kreditverträge abschließen können und dürfen, so muss dennoch überprüft werden, welche Personen in welchem Umfang dazu berechtigt sind.

Die Überprüfung der Kreditfähigkeit von juristischen Personen

Bei natürlichen Personen muss die Bank anhand des Personalausweises prüfen, ob die Person geschäftsfähig und somit auch kreditfähig ist. Bei einer juristischen Person ist grundsätzlich erst einmal davon auszugehen, dass die Kreditfähigkeit gegeben ist. Dennoch ist die Bank verpflichtet, sich hier einen Überblick über die individuellen Verhältnisse der juristischen Person zu machen. Es ist wichtig, Informationen darüber zu bekommen, wer die Firma rechtmäßig vertreten darf, wer Kredite im Namen der Firma aufnehmen darf und in welchem Umfang dies geschehen darf. Aus diesem Grund verlangen Banken und Kreditgeber vor Kreditabschluss von den juristischen Personen meist eine Kopie von Satzung, Gesellschaftervertrag oder ähnlichen rechtsgültigen Papieren. Hieraus geht für die Kreditgeber eindeutig hervor, mit welcher Person sie einen Kreditvertrag für die jeweilige Firma abschließen dürfen und in welchem Umfang ein Darlehen maximal gewährt werden darf. Da es gesetzlich vorgeschrieben und verpflichtend ist, dass in solchen Schriftstücken geregelt werden muss, wer die Firma nach außen hin in Rechtsgeschäften vertreten darf, kann sich die Bank hier sicher sein, hieraus alle möglichen und wichtigen Informationen zu erlangen. Diese Schriftstücke werden dann in der Regel auch in Kopie beim Kreditgeber hinterlegt und aufbewahrt.

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