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Unter einem Kreditantrag versteht man die Aufforderung eines potentiellen Kreditnehmers an einen möglichen Kreditgeber, ihm ein festes Angebot über die Gewährung eines Kredites zu machen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird fast kein Unterschied zwischen Kreditantrag und Kreditanfrage gemacht. Im rein kaufmännischen Sprachgebrauch kann eine Anfrage sowohl die Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen oder unverbindlichen Angebotes meinen. Noch allgemeiner kann eine Anfrage auch nur die vorläufige Prüfung über die Verfügbarkeit eines Angebotes zum Gegenstand haben.

Generell ist der Anfrager rechtlich nicht daran gebunden, Waren oder Dienstleistungen abzunehmen, die er angefragt hat, denn bei Anfragen handelt es sich meistens um rechtlich unverbindliche Aussagen zum Interesse eine Waren oder Leistung abzunehmen. Der Gesetzgeber kennt deshalb formell die Anfrage auch nicht. Weil sie an sich keine rechtlichen Folgen hat, ist sie rechtlich auch nicht in einem Gesetz als Legaldefinition genauer beschrieben.
Obwohl der Gesetzgeber sich nicht mit Anfragen beschäftigt, gibt es im allgemeinen Sprachgebrauch als Anfragen bezeichnete Rechtshandlungen, die verbindliche Rechtsbindungen für den Anfrager bedeuten können. Handelt es sich nämlich darum, ein verbindliches Kaufangebot an einen Händler zu machen, startet der Kaufinteressent damit zwar in einem umgangssprachlichen Sinn auch eine Anfrage, rechtlich wird eine solche verbindliche Anfrage jedoch als Angebot gewertet.

Der Kreditantrag als unverbindliche Anfrage und als verbindliches Angebot

Anfragen im kaufmännischen und rechtlichen Sinne dienen dazu, Angebote einzuholen. Durch Anfragen wird festgestellt, ob eine Ware oder eine Leistung wie ein Kredit verfügbar sind, wann sie verfügbar sind und zu welchem Preis bzw. sonstigen Bedingungen die angefragte Ware oder Leistung an den Anfrager geliefert werden kann. Ein Antrag stellt im Vergleich zu einer Anfrage in der Regel ein eher ernster gemeintes Angebot dar, eine Ware, eine Leistung oder einen beantragten Kredit abzunehmen. Aber es kommt dabei auf Details an, ob ein Antrag tatsächlich als zunächst einseitiges verbindliches Angebot gelten kann oder ob es sich nur um eine unverbindliche Anfrage handelt. Um zwischen rechtlich verbindlichen, also bindenden und rechtlich unverbindlichen, als nicht bindenden Anträgen oder Anfragen zu unterscheiden, kommt es darauf an ob es sich um ein echtes, verbindliches Angebot im rechtlichen Sinne handelt.

Ein potentieller Kreditnehmer kann seiner Bank mit einer als Angebot gemeinten Anfrage oder einem Antrag verbindlich mitteilen, dass er bereit ist, einen Kredit in bestimmter Höhe und zu bestimmten Konditionen bei dieser Bank aufzunehmen. In diesem Fall bietet ein potentieller Käufer einem potentiellen Verkäufer ein Geschäft an und nicht umgekehrt. Im Rechtsverhältnis zwischen Gewerbe und Privatleuten kommt rechtlich gesehen viel häufiger zu dieser Situation, als es auf den ersten Blick den Anschein hat. Da allgemeine Preisauszeichnungen in Schaufenstern oder in Aushängen einer Bank nach bürgerlichem Recht grundsätzlich nicht als verbindliche Angebote gelten, wird seitens der gewerblichen Anbieter Privatleuten bzw. Verbrauchern gegenüber damit kein verbindliches Angebot unterbreitet, dem der Kaufinteressent oder Kreditnehmer nur zuzustimmen braucht. Einzelhändler oder Kreditinstitute machen durch solche Preisauszeichnung nämlich kein Angebot, sondern er lädt den Kaufinteressenten oder potentiellen Kreditnehmer seinerseits ein, ihm für eine Ware, eine Dienstleistung, einen Kredit usw. seinerseits ein Angebot zu machen. Die Juristen sprechen dann auch von eine so genannten „invitatio ad offerendum“, ein Rechtsbegriff, der übersetzt so viel wie eine Einladung zum Angebot beschreibt.
Der gewerbliche Gegenüber des privaten Interessenten informiert also nur darüber, zu welchen Konditionen, Preisen etc. er verkaufen würde, wenn er eine dem entsprechende, verbindliche Anfrage bzw. einen verbindlichen Kauf- oder Kreditantrag, also im rechtlichen Sinne ein Angebot eines Kunden erhält. Ohne solche Vorinformationen über Kauf- bzw. Leistungs- oder Kreditkonditionen kann es dann kaum um einen für einen Anfrager oder Antragsteller rechtlich bindendem Vorgang wie ein verbindliches Angebot handeln. Ein Kaufinteressent oder potentieller Kreditnehmer kann ja auch schwerlich ein konkretes Angebot machen, wenn er gar nicht weiß, zu welchen Konditionen eine Kreditgeber oder Verkäufer bereit sein würde, ein Angebot anzunehmen.

Anders als bei einer allgemeinen Kreditanfrage handelt es sich bei einem Kreditantrag um einen Vorgang, dem normalerweise ein ausführlicher Informationsaustausch bis hin zu Verhandlungen von Kreditkonditionen vorangeht. Dabei ist es auch völlig unerheblich, wie die Kommunikation zwischen potenziellem Kreditgeber und Kreditnehmern, also z. B. über das Internet, per Post oder einem persönlichen Gespräch in der Filiale eines Kreditinstitutes abgewickelt worden ist. Wichtig ist lediglich, dass die für ein Angebot wesentlichen Informationen ausgetauscht, bzw. entsprechende Willenserklärungen eindeutig nachvollziehbar abgegeben worden sind.
Bei der Verhandlung und Vergabe von Krediten ist es üblich, dass erst der Kreditinteressent Informationen übermittelt und dann erst vom Kreditgeber Optionen für eine Kreditvergabe genannt werden. Der potentielle Kreditnehmer gibt dem Kreditinstitut dabei zum Beispiel zuerst Informationen zu seinen Kreditbedarf, den Zweck des Kredites, seine Bonität und ggf. Sicherheiten, die als Pfand hinterlegt werden können. Geschieht dies in schriftlicher Form und vielleicht sogar auf einem Formular der Bank, kann dies einen Kreditantrag darstellen. Ein so zustande gekommener Kreditantrag ist jedoch rechtlich kaum bindend, was den Abschluss eines Kreditvertrages angeht. Das Kreditinstitut kann sich aufgrund eines solchen Antrages zunächst lediglich ein gutes Bild davon machen, ob der Kreditinteressent in das Muster passt, das die Bank als Maßstab an von ihr erwünschte Kreditkunden anlegt. Mit diesen Informationen ist die Bank in der Lage, dem Kreditinteressenten die Machbarkeit für ein konkretes Kreditgeschäft aufzuzeigen und ggf. darüber hinaus eine oder mehrere machbare Varianten für einen Kredit aufzuzeigen. Rechtlich gibt es jedoch durchaus zwei Möglichkeiten, was die Verbindlichkeit eines Kreditantrages angeht. Die erste Möglichkeit wäre wie oben, dass die Bank aufgrund der vom potentiellen Kunden übermittelten Informationen diesem ein verbindliches Kreditangebot macht. Dieser kann es dann annehmen oder es folgenlos ablehnen. Die zweite Möglichkeit wäre, dass der potentielle Kreditnehmer aufgrund der von der Bank übermittelten Vorschläge zu einem oder mehreren Krediten der Bank ein verbindliches Angebot macht. Im diesem letzteren Fall wäre der vom potentiellen Kreditnehmer auf dieser Basis abgegebene Kreditantrag ein verbindliches Angebot an den potentiellen Kreditgeber. Wenn der Kreditgeber den als Angebot gemeinten Kreditantrag dann annimmt, ist ein verbindlicher Kreditvertrag auf der Basis der im Kreditantrag genannten Konditionen zustande gekommen.

Wahrheitspflicht bei Kreditanträgen von Kreditnehmern

Aus der Sicht eines staatlich kontrollierten Kreditgebers wie einer Bank, ist dieser gesetzlich verpflichtet, Kredite nur bei hinreichender Sicherheit auszureichen. Deshalb müssen diese Kreditgeber die Sicherheitsrisiken vor einer Kreditzusage und -vergabe prüfen, was hauptsächlich anhand der vom potentiellen Kreditnehmer gelieferten Daten seines Kreditantrages erfolgt. Für einen Kreditgeber ist fast jede Information über einen potentiellen Kreditnehmer gleichzeitig eine Information über ein Risiko. Schon aus den persönlichen Daten zu den Familienverhältnissen ist oft schon abzusehen, ob bei einem potentiellen Kreditnehmer aktuell oder später mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu finanziellen Engpässen kommen kann. Auch die berufliche Stellung eines Kreditnehmers kann mehr oder weniger sicher sein und Risiken für die Solvenz beinhalten. Man denke hier nur an den unterschiedlichen Schutz verschiedener Arbeitsverhältnisse zum Beispiel gegen den Verlust einer beruflichen Position. Erst recht spielen die Vermögens- und Einkommensverhältnisse eine große Rolle, wenn der Kreditgeber seine Risiken im Zusammenhang mit der Gewährung eines Kredits auf der Basis eines Kreditantrags kalkulieren muss.

Die Prüfung eines Kreditantrages hinsichtlich einer Risikobewertung kann natürlich nur so gut sein, wie die von potentiellen Kreditinteressenten gelieferten Daten und Informationen. Daher hat ein Kreditgeber auch den rechtlichen Anspruch, dass ihm der Antragsteller für einen Kredit nur wahre Informationen übermittelt und auch nichts verschweigt, was eine falsche und vor allem zu positive Beurteilung eines Kreditrisikos erlaubt. Falsche Angaben in einem Kreditantrag stellen im Zweifelsfall erhebliche strafrechtliche Tatbestände wie Betrug bzw. Kreditbetrug dar und werden deshalb laut Strafgesetzbuch mit entsprechend hohen Strafen bedroht.

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