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Kredit ablösen

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Mit der Ablösung des Kredits werden die vorhandene Restschuld und zumindest Teile der Sicherheiten aus dem Kreditvertrag auf einen anderen Kreditgeber übertragen. Eine auslaufende Zinsfestschreibungszeit sowie eine Kündigung seitens des Darlehensnehmers oder des Darlehensgebers zählen zu den Voraussetzungen für das Ablösen eines Kredits. Auch können günstigere Kapitalmarktkonditionen die vorzeitige Ablösung eines Kredits wirtschaftlich machen. Im Rahmen einer Überschuldung oder bei einer Konsolidierung von Verbindlichkeiten lassen sich mit einer Kreditablösung Liquiditätsengpässe vermeiden.

Die Rahmenbedingungen des Kreditvertrages

Die Rechtsgrundlagen des Kreditverhältnisses ergeben sich aus den rechtlichen Bestimmungen zum Schuldrecht, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 488 ff. BGB) geregelt sind sowie den zwischen den Parteien vereinbarten Regelungen im Kreditvertrag, zu denen grundsätzlich auch die AGB des Darlehensgebers gehören. Im Rahmen der Darlehensgewährung gelten weitere spezielle Gesetze und Bestimmungen, wie das Geldwäschegesetz nach §261 StGB (Strafgesetzbuch) sowie die Preisangabenverordnung (PAngV), die unter anderem die Berechnung des Effektivzinses regelt.

Zu den Vertragsbestandteilen des Kreditvertrages zählen auch die Auszahlungs- und Rückzahlungsverpflichtungen der Parteien. Neben der Kreditart, dem Kreditbetrag, den Kreditzinsen (die Angabe des effektiven Jahreszinses ist gesetzlich vorgeschrieben) sowie den Kosten gehen auch die Kreditlaufzeit, die überlassenen Sicherheiten sowie die Tilgungsmodalitäten des Darlehens in den Kreditvertrag ein. Gesetzlich verpflichtend ist nach §18 KWG (Kreditwesengesetz) die jährliche Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers (Schufa-Auskunft).

Ablösen von Kreditverträgen

Wünscht der Darlehensnehmer eine Umschuldung des Darlehens, muss der bestehende Kreditvertrag beendigt werden. Eine Umfinanzierung zu günstigeren Konditionen oder eine Konsolidierung von Schulden kann durch Ablösung bestehender Darlehensverträge zu wirtschaftlichen Vorteilen des Kreditnehmers führen. Die Beendigung von Kreditverträgen ist gesetzlich und im Kreditvertrag geregelt und grundsätzlich mit Kosten verbunden, die vom Kreditnehmer zu tragen sind. Generell lassen sich die im Rahmen der Altverträge frei werdenden Sicherheiten (zum Beispiel bei Hypothekendarlehen mit verminderter Restschuld) zur Neuaufnahme oder zur Aufstockung bestehender Darlehen einsetzen.

Zur Ablösung eines Kreditvertrages muss dieser beendigt werden. Die Aufnahme eines Neudarlehens kann unter Umständen auch zur Tilgung bestehender Darlehensverträge verwendet werden. Wenn auch eine vollständige Tilgung das Darlehensverhältnis formal beendet, so sind mit den Sondertilgungen meist Kosten verbunden. Mit Wirksamwerden einer ausgesprochenen Kündigung ist die Restschuld vom Kreditnehmer sofort auszugleichen. Kündigt die Bank und der Darlehensnehmer kann die Darlehensrestsumme nicht zurückzahlen, wird eine Kreditsanierung oder eine Kreditabwicklung eingeleitet.

Beendigung von Kreditverträgen

Beendigt werden kann ein Kreditvertrag durch vollständige Tilgung oder durch eine Kündigung, bei der die Restschuld durch Zahlung des Betrages oder mit einer Anschlussfinanzierung ausgeglichen wird. Auch der Ablauf einer im Kreditvertrag vereinbarten Frist bzw. das Ende der Darlehenslaufzeit beendet den Kreditvertrag. Der Kreditvertrag kann ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden. Hinzu kommen die zwischen den Parteien des Kreditvertrags vereinbarten (außerordentlichen) Kündigungsmöglichkeiten. Davon abgesehen kann der Kreditvertrag auch jederzeit in gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden.

Möchte eine der Parteien den Kreditvertrag vorzeitig beenden und den Vertrag damit außerordentlich kündigen, so muss ein wichtiger Grund gemäß §314 Absatz 1 Satz 2 BGB vorliegen. Demnach kann die Fortsetzung des Darlehensverhältnisses unzumutbar werden, wenn ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditparteien vorliegt. Die außerordentliche Kündigung ist zu begründen. Ein weiterer Grund für eine außerordentliche Kündigung ist die im §490 Absatz 1 BGB geregelte „wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse“ des Kreditnehmers. Auch in Fällen, in denen die Werte der Kreditsicherheiten verfallen, kann eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden. §498 BGB sieht das außerordentliche Kündigungsrecht auch bei Verbraucherdarlehen (§13 BGB) vor, die mit mindestens zwei Tilgungsraten vereinbart wurden. Der Kreditgeber kann den Vertrag grundsätzlich nur außerordentlich kündigen. Eine ordentliche (gesetzliche) Kündigungsmöglichkeit besteht jedoch bei Dauerschuldverhältnissen, in denen Kredite unbefristet gewährt werden, was in der Praxis unüblich ist.

Häufiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Kreditverhältnisses sind unzureichende Sicherheiten. Werden geforderte Sicherheiten nicht bestellt oder wie vom Kreditgeber verstärkt, so kann das Kreditinstitut gemäß §314 Absatz 2 BGB den Vertrag außerordentlich kündigen. Kommt der Kreditnehmer seiner Verpflichtung zur jährlichen Einreichung der Bonitätsunterlagen nicht nach oder liegt eine dauerhafte Überziehung von Kreditlinien mit höheren Beträgen vor, kann eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Die in §314 Absatz 1 des BGB bezeichneten „sonstigen Umstände“, die ebenfalls eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, beziehen sich auf Angaben zu den Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers, die dieser vorsätzlich unwahr beantwortet haben muss. Auch können beleidigende Äußerungen gegenüber der Bank oder deren Mitarbeitern den Darlehensgeber zu einer außerordentlichen Kündigung des Kreditvertrages berechtigen.

Die Ablösung der Kreditarten im Überblick

Die folgenden Bestimmungen zur Ablösung finden Anwendung auf Verbraucherkredite. Verbraucherkredite werden von natürlichen Personen, nicht etwa von Unternehmen bzw. Gesellschaften aufgenommen. Der Kredit darf nicht der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Kreditnehmers zugerechnet werden können (§13 BGB sinngemäß).
Kontokorrentkredite sind vom Verbraucher jederzeit kündbar. Der Dispositionskredit wird oft mit zinsgünstigeren Ratenkrediten oder einem Rahmenkredit abgelöst.

Ratenkredite mit festem Zinssatz können vom Verbraucher sechs Monate nach Auszahlung des vollen Darlehensbetrages gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall drei Monate (§489 Absatz 1 BGB). Wurde der Ratenkredit nach dem 11. Juni 2010 abgeschlossen, so kann gemäß der gültigen EU-Richtlinie der Kredit vom Verbraucher jederzeit und ohne Frist gekündigt werden, wobei das Kreditinstitut jedoch eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen kann. Diese darf bei einer Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten höchsten 1,0 Prozent der Restschuld betragen. Bei kürzeren Laufzeiten beträgt sie maximal 0,5 Prozent des Darlehensrestbetrages.

Darlehen ohne Zinsfestschreibung: Wurden variable Darlehenszinssätze vereinbart, die sich während der Darlehenslaufzeit ändern können, kann das Darlehen jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden (§489 Absatz 2 BGB).

Darlehen mit Zinsfestschreibung: Ist der Zinssatz während der Darlehenslaufzeit fest vereinbart (Zinsfestschreibung), so kann das Darlehen nur zum Ende der vereinbarten Zinsbindung gekündigt werden. Die Kündigung muss einen Monat vor Ablauf der Zinsbindung ausgesprochen werden. Ein Darlehen mit einer Zinsfestschreibung von mehr als 10 Jahren kann gemäß gesetzlicher Regelung bereits zehn Jahre nach seiner Vollauszahlung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall sechs Monate vor Ablauf der zehnjährigen Zinsbindungsfrist. In keinem der Fälle wird vom Kreditinstitut eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet.

Ablösung von Krediten in Sonderfällen

Wird eine Immobilie verkauft oder lehnt eine Bank die Aufstockung des Kredites ab, wodurch eine wirtschaftliche Nutzung verhindert wird, so kann das Darlehen unter Umständen und gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gekündigt werden (Entscheidungen des Bundesgerichtshofes).

Bauspardarlehen können grundsätzlich jederzeit ganz oder teilweise abgelöst werden. Sondertilgungen sind möglich und Vorfälligkeitsentschädigungen fallen nicht an. Wird im Todesfall das Bauspardarlehen mit einer Lebensversicherung getilgt, wird ebenfalls keine Vorfälligkeitsentschädigung erhoben.

Höhe der Ablösesumme

Zur Ablösung de Kredites ist vom Darlehensnehmer die Restschuld vollständig auszugleichen. Hinzu kommen die anfallenden Zinsen bis zum Ablösetermin. Bearbeitungsgebühren und eine Vorfälligkeitsentschädigung können anfallen, ebenso wie Kosten für die Abtretung von Sicherheiten an den neuen Kreditgeber.

Erstattet werden können anteilige Disagien sowie der Rückkaufswert der Restschuldversicherung. Kündigt der Darlehensgeber den Kreditvertrag können auch Zinsen und laufzeitabhängige Kosten für den Zeitraum nach der Ablösung zurückerstattet werden.

Kündigung des Verbraucherdarlehens durch den Darlehensgeber

Der Ratenkredit kann vom Kreditinstitut gekündigt werden, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei Teilzahlungen (aufeinanderfolgend) im Rückstand ist. Der Rückstand muss dabei mindestens 10 Prozent des ausgereichten Darlehens oder des Teilzahlungspreises betragen. Beträgt die Darlehenslaufzeit mehr als drei Jahre, so genügen 5 Prozent Rückstandshöhe, damit der Darlehensgeber zur Kündigung des Darlehens berechtigt ist. Zusätzlich muss der Darlehensnehmer erfolglos angemahnt worden und die gesetzte zweiwöchige Frist zum Ausgleich des Rückstands unter Androhung der Kündigung ohne Zahlung vergangen sein (§498 BGB).

Beide Voraussetzungen – der Rückstand sowie die erfolglose Abmahnung unter Androhung – müssen für eine Kündigung seitens des Darlehensgebers vorliegen.
Immobilienfinanzierungen können vom Darlehensgeber nur dann gekündigt werden, wenn zwei aufeinanderfolgende Darlehensrückzahlungen mit mindestens 2,5 Prozent des Darlehensnennbetrags im Verzug sind.

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