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Konkurs

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Im Finanzwesen gibt es zahlreiche Begriffe, die der Verbraucher auch im Alltag oft benutzt, deren genaue Definition aber viele nicht kennen. Einer von diesen ist der Konkurs. Dabei ist Konkurs nur ein umgangssprachliches Synonym für die Insolvenz. Vor den maßgeblichen Änderungen im Jahr 1999 war Konkurs der Begriff für ein Verfahren, das nach der Konkursordnung abgewickelt worden ist. Seit 1999 gibt es hauptsächlich zwei Arten von Insolvenz, die Regelinsolvenz und die Verbraucherinsolvenz.

Die Regelinsolvenz und die Privatinsolvenz

Diese Insolvenz kommt zum Tragen, wenn keine besonderen Verfahren eingeleitet werden. Die Voraussetzungen dafür sind, dass der Betroffene eine selbstständige Tätigkeit ausübt, mindestens 20 Gläubiger hat und Forderungen aus seinen Arbeitsverhältnissen, wie zum Beispiel Materialkosten oder auch ausstehende Gehälter. Für Selbstständige wurde dieses Verfahren allerdings erst 2001 geöffnet, dadurch wurde auch für diese ein übersichtlicher Ausgang aus einer finanziellen Notsituation möglich. Die Privatinsolvenz wird auch Verbraucherinsolvenz genannt und betrifft eine andere Adressatengruppe als die Regelinsolvenz. Sie ist vornehmlich für eine Person in ihrem privaten Umfeld und ist in großen Teilen eine wesentliche Vereinfachung der Regelungen, die für Unternehmen oder Selbstständige mit der Regelinsolvenz durchgeführt werden. Das Besondere dabei ist, dass der Schuldner eventuelle Schulden, die auch nach dem Insolvenzverfahren bestehen, ablösen kann. So soll die wachsende Überschuldung innerhalb der Gesellschaft eingeschränkt werden. Zu Beginn der Insolvenz müssen die Forderungen aller Gläubiger gesammelt und in einem Schuldenbereinigungsplan zusammengefasst werden. Für die Anforderungen und Auflistungen der Informationen seitens der Gläubiger dürfen diese nach dem deutschen Recht keinerlei Kosten erheben. Mit dem erstellten Plan ist es dann die Pflicht des Schuldners, mit den Gläubigern einen Vergleich auszuhandeln. Scheitert dieses, muss das schriftlich dokumentiert und festgehalten werden, denn nur so kann der Schuldner die weiteren Schritte der Insolvenz durchgehen. Dafür wird die Beteiligung einer „geeigneten Stelle“ oder einer „geeigneten Person“ nötig. Dafür stehen oft Notare, Anwälte oder Schuldenberater zur Verfügung. Diese können dem Schuldner auch mit Rat und Tat zur Seite stehen, außerdem können diese Stellen auch einen professionellen Schuldenbereinigungsplan erstellen. Für den Antrag ein Insolvenzverfahren muss der Schuldner mehrere Dokumente neben dem Nachweise eines Versuchs einer außergerichtlichen Einigung vorzeigen. Dazu gehört auch der Schuldenbereinigungsplan, der vom Gericht auf seine Durchführbarkeit geprüft wird. Auch die Gläubiger werden dazu befragt, sie können zu diesem Stellung nehmen und eventuell ablehnen. Dann kann das verfügbare Vermögen gepfändet werden und der daraus resultierende Gewinn wird unter den Gläubigern verteilt. Bei der Regelinsolvenz ist dieser Vorgang wesentlich komplizierter und von vielfältigen Faktoren abhängig. Die Restschuld wird in den meisten Fallen gekündigt. Die Kosten für den Prozess richten sich nach dem pfändbaren Vermögens des Schuldners, dieser kann aber schon zu Beginn des Verfahrens einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen.

Reform der Insolvenzverfahren

Im Jahr 1999 wurde das deutsche Recht rund um das Thema Insolvenz grundlegend verändert. Nun soll es weiterhin modernisiert werden. Voraussichtlich im Jahr 2014 werden Änderungen in Kraft treten, die die Rechte der Gläubiger stärken sollen und das Restschuldbefreiungsverfahren stark verkürzen soll. Das dazugehörige Gesetz ist bereits vom Bundestag beschlossen und wird wohl am 1. Juli 2014 in Kraft treten. Schuldner können sich demnach schon nach drei Jahren von ihrer Restschuld befreien lassen und so schneller einen Neuanfang wagen. Bisher dauerte diese Frist sechs Jahre. Natürlich müssen auch nach neuem Recht einige Bedingungen erfüllt werden. Dennoch wird die Reform in den Medien harsch kritisiert. Immer wieder wird betont, dass gerade Privatleute, die harten Voraussetzungen nicht erfüllen können und so ein schneller Neubeginn, der eigentlich ermöglicht werden soll, in der Regel nicht erreicht werden kann. Demnach wären schon die ursprünglichen 25% ein utopischer Wert, den kaum ein Schuldner zahlen könnte. Unglücklich mit der neuen Regelung sind auch die Banken, da diese einen Großteil ihrer direkten Rückzahlung nun verlieren. Das Geld aus der Lohnpfändung wird nun ab Beginn des Verfahrens unter allen Gläubigern aufgeteilt.

Abwendung der Insolvenz

Zu dem Vorgang der Insolvenz gehört auch, dass das eigentliche Verfahren durch unterschiedliche Abwendungsmöglichkeiten möglichst verhindert werden soll. Solche Lösungsmöglichkeiten hängen in den meisten Fällen mit intensiven Gesprächen und Verhandlungen mit den Gläubigern zusammen. In vielen Fällen lassen diese sich auf Ratenzahlung oder einen zeitlichen Aufschub ein, denn auch sie können bei einer Insolvenz viel verlieren. Besonders groß ist die Wahrscheinlichkeit einer schnellen Einigung, wenn der Schuldner mit einem Schuldenberater zusammenarbeitet. Dieser kann helfen, einen vernünftigen und realistischen Kostenplan aufzustellen und damit die Gläubiger zu überzeugen. Auch Hilfe zu Einsparungen im Alltag gehört zum Angebot eines guten Schuldnerberaters. Ein anderer Weg ist es, einen solventen Gläubiger einzusetzen. Dieser muss für den Schuldner eintreten. Auch wenn eine Abwendung des Verfahrens realistisch erscheint, muss der Schuldner aber genau darauf achten, eventuell rechtzeitig die Insolvenz zu beantragen. Wird dieser Vorgang unterschlagen oder der Antrag auch zu spät eingereicht, gilt dies als Straftat und kann eine Einigung nicht nur verhindern sondern auch zu empfindlichen Strafen führen. Die Anklage lautet dann in den meisten Fällen Insolvenzverschleppung. Diese Gefahr besteht insbesondere bei der Insolvenz von Selbstständigen oder Unternehmen.

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