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Disagio

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Im Finanzwesen steht der Begriff Disagio für einen Abschlag vom Nennwert, der bei einer Kreditvergabe, der Ausgabe eines Wertpapiers wie eine Anleihe oder einer Währung im Vertrag vereinbart wurde. Das Disagio wird auch als Damnum oder Abgeld bezeichnet, jedoch wird der Begriff Disagio am häufigsten verwendet. Das Agio oder Aufgeld ist das Gegenteil vom Disagio. Emittenten verlangen zum Beispiel bei Anleihen marktüblicherweise entweder einen Agio, als einen Aufschlag bei Ausgabe der Anleihen, oder einen Disagio, den Abschlag bei der Ausgabe der Anleihe. Sowohl das Agio wie auch das Disagio führt zu einer Gewinnminderung während der Anlagelaufzeit für den Anleger oder den Emittenten. Allerdings dürfen laut dem §§ 9 AktG und § 5 Abs. 3 Satz 3 GmbHG keine Aktien oder Anteile einer GmbH mit einem Disagio ausgeteilt werden. Ausländische Währungen werden dagegen oft unterhalb des aktuellen Wechselkurses gekauft, was ebenfalls als Disagio bezeichnet wird. Werden die Fremdwährungen jedoch oberhalb des notierten Wechselkurses gekauft, spricht die Finanzwelt wiederum hier vom Agio. Dies gilt jedoch nur für normale Banken, da die Zentralbanken keine Aufschläge wie ein Disagio berechnen dürfen. Andere Bankinstitute können jedoch wegen der Beschaffungs-, Versicherungs- und Verwaltungskosten ein Agio oder Disagio auf den offiziellen Wechselkurs verlangen. Sie berechnen für diese Dienstleistungen meist zwischen 2 bis 4 Prozent des nominalen Wertes der Fremdwährungen.

Üblich ist es, dass das Disagio in Prozent auf den Betrag des Kredites angegeben wird, wobei das Disagio eingerechnet werden muss. So lautet die Angabe zum Beispiel 7 % Disagio. Sie kann allerdings auch als Auszahlungskurs angegeben werden, was wiederum so lauten würde ’93 % Auszahlungskurs‘. Dies bedeutet für den Kunden, dass ihm von 100 Euro nur 93 Euro wirklich ausgezahlt werden. Jedoch muss er die kompletten 100 Euro sowohl verzinsen wie auch zurückzahlen.

Ein Disagio gilt als Zinszahlung im Voraus

Ein Kredit, dessen nominaler Zinssatz niedriger liegt als üblich, wird mit einem Disagio ausgegeben, denn das Disagio gilt Zinszahlung, die vorab geleistet wurde. So kann die monatliche Ratenzahlung niedriger gehalten werden, zumindest für den Zeitraum, in dem die Zinsbindung gilt. Jedoch muss wegen des nicht ausgezahlten Disagios eine höhere Kreditsumme aufgenommen werden, wobei der volle Betrag zu verzinsen und zurückzuzahlen ist. Wird also ein Darlehen mit einem Disagio aufgenommen, kann so die Monatsrate niedrig gehalten werden. Aber effektiv ist der zu zahlende Zinssatz der gleiche wie ohne Disagio, wenn die anderen Bedingungen vergleichbar bleiben. Es benötigt ein komplexes Iterationsverfahren, um den neuen, billigeren Nominalzinssatz wegen des Disagios zu ermitteln.

Das Iterationsverfahren ist durch die Preisabgabenverordnung (PAngV) geregelt. Nur ein Kunde, der ebenfalls ein Finanzfachmann ist, kann die Korrektheit der Berechnung überprüfen. Die PAngV sorgt durch ihre Effektivzinsberechnung dafür, dass beide Kreditangebote für den Kunden miteinander vergleichbar sind. In der PAngV wird ein Verfahren vorgeschrieben, indem davon ausgegangen wird, dass der komplette Kreditbetrag zu Anfang der Laufzeit einschließlich des Disagios zur Auszahlung kam und über die vereinbarte Laufzeit getilgt werden wird. Das gilt nicht für Hypothekendarlehen, die zum Beispiel für den Bau eines neuen Hauses verwendet werden. Dafür gilt es aber beim Kauf von Grundstücken, jeglicher vollendeter Gebäude oder auch Umschuldungen. Die Verträge können allerdings frei gestaltet werden, was beide Vertragsparteien zur freien Preisgestaltung oder zur Preisdifferenzierung nutzen sollten. Zivilrechtlich gesehen gehört ein Disagio, welches dazu dient, den Nominalzinssatz zu verringern, zu den Zinsen. In der Praxis der Banken hat sich das Disagio zu einem Rechenfaktor bei der Bemessung der Zinsen entwickelt. Der Gesetzgeber sieht das Disagio als einen für die Laufzeit gültigen Ausgleich für den reduzierten Nominalzinssatz an. Das Disagio gilt rechtlich gesehen als für die Zinskalkulation wichtiger Bestandteil. Dabei ist es unwichtig, ob im Rahmen des Kreditvertrags von einem ‚Zins‘ oder den ‚Kosten‘ gesprochen wird. Sondern es muss vielmehr zwischen Zinsen, die von der Laufzeit abhängig sind, und die Kreditkosten, die nicht von der Laufzeit abhängig sind, unterschieden werden. Ob die Rückführungsbeträge als Zinsen mit Laufzeitabhängigkeit oder Kosten ohne Abhängigkeit von der Laufzeit angesehen werden müssen, muss bei der Auslegung in Bezug auf den Einzelfall entschieden werden.

Der Paragraf 492 Abs. 2 BGB erklärt neben den Zinsen im Vertrag auch alle zinsähnlichen Entgelte als ebenso zu behandeln, sobald sie von der Laufzeit abhängig gestaltet wurden. Diese Entscheidung hat der BGH bestätigt, wenn das Disagio vereinbart wurde. Darunter fallen auch die Bearbeitungsgebühren, sofern sie von der Laufzeit abhängig sind und mit Zinsen durchaus vergleichbar sind. Selbst der BFH ordnet das Disagio in den Begriff der Zinsen nach dem bürgerlichen Recht ein und nicht nach dem Steuerrecht. Ob der Kreditgeber den Betrag eines nicht genutzten Disagios erstatten muss, hängt größtenteils von den Gründen ab, aus denen der Kreditvertrag vor dem Ende der Laufzeit aufgelöst wurde.

Ein ungenutztes Disagio kann unter Umständen erstattet werden

Wenn ein Kreditnehmer seinen Kreditvertrag nach § 286 Abs. 3 BGB oder nach § 489 BGB vor Ende der Laufzeit kündigt, verfällt die rechtliche Grundlage für das unverbrauchte Disagio. Dies gilt ebenfalls, wenn beide Parteien einvernehmlich den Kreditvertrag aufheben. In diesen Fällen hat der Kunde einen Bereicherungsanspruch, der sich aus § 812 Abs. 1 BGB ergibt. Darin wird die Erstattung des ungenutzten Disagios aufgrund mehrerer Urteile des BGHs geregelt. Die Banken mussten in diesen Fällen den ungenutzten Disagio an ihre Kunden auszahlen. Allerdings haben die Banken auch einen festen Anspruch auf Schadensersatz, wenn eine fristlose Kündigung durch die kreditgewährende Bank erfolgt, weil der Kreditnehmer während der Laufzeit des Darlehens seiner Tilgungspflicht nicht wie vereinbart nachgekommen ist. Die Bank erfährt durch die fristlose Kündigung ja einen Ausfall an ihr zugesicherten Einnahmen. Diese muss der Kreditnehmer trotz der fristlosen Kündigung der Bank in vollem Umfang erstatten. Um die Höhe des Schadens zu ermitteln, wird das ungenutzte Disagio zu einem nicht selbstständigen Rechnungsbestandteil.

Da sich das Disagio bei der vollen Laufzeit des Kreditvertrages völlig verbraucht hätte, verbleibt das Disagio im angemessenen Umfang für den Kreditgeber erhalten, da es eine durch das Recht geschützte Zinserwartung darstellt. Ausnahmen sind davon nur möglich, wenn ein Vorteilsausgleich beachtet werden muss. Diese Ausnahmen kommen jedoch nur selten vor und sind eigentlich nur möglich, wenn die Bank den vor Fristablauf zurückgezahlten Kredit aufgrund eines höheren Zinsniveaus zu einem neuen, besseren Zinssatz neu investieren kann.

Ein Disagio kann steuerlich geltend gemacht werden

Das Unternehmensrecht besagt laut § 250 Abs.3 HGB, dass für alle Unternehmen, die eine Bilanz führen müssen, in Bezug auf das Disagio ein Aktivierungswahlrecht besitzt. Dafür muss aber ein Fehlbetrag aus einer Anleihe oder einem Kredit bestehen, der sich aus dem Unterschied zwischen dem Ausgabebetrag und dem Rückzahlungsbetrag ergibt. Laut § 5 Abs.5 S.1 Nr.1 EStG gilt in Deutschland ein Disagio aus steuerrechtlicher Sicht als Kostenfaktor für eine Geldbeschaffung, der in der Steuerbilanz immer als aktiver Rechnungsposten zur Abgrenzung gewertet werden muss, wenn die Vertragslaufzeit des Kredits länger ist als der Stichtag für die Unternehmensbilanz. Hier besteht also eine Aktivierungspflicht.

Die Rückführung des Kredits wird anteilig über die gesamte Laufzeit abgerechnet, wobei die Methode der Zinsstaffelung zu verwenden ist. Es ist aber auch möglich, eine lineare Abschreibung vorzunehmen. Für Geschäftsleute gilt die Prämisse, dass bei der Kreditaufnahme ein Disagio nur vereinbart werden sollte, falls die Höhe des Abschlags im gleichen Jahr wie Auszahlung steuerlich verwandt werden kann. Sie können allerdings auch als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die steuerlichen Umstände dafür gegeben sind. Seit 1996 ist dies bei Immobilien nur möglich, wenn sie an Dritte vermietet oder vom eigenen Betrieb genutzt wurden.

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