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Waren Kredit Betrug

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Wird ein Vertrag zwischen zwei Parteien geschlossen und eine Partei weiß zu diesem Zeitpunkt bereits, dass sie ihre Verpflichtungen nicht erfüllen wird, ist der Tatbestand des Betrugs gegeben.

Einfacher Betrug – schwerer Betrug

Der Tatbestand des Betrugs wird im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und unterscheidet zwischen dem einfachen Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) und dem schweren Betrug (§ 263 Abs. 3 StGB). Beim Erstgenannten geht es darum, dem Vertragspartner durch sein Handeln etwas vorzuspiegeln, das nicht eingehalten werden soll. Zum Beispiel geht der Verkäufer einer Ware beim Abschluss des Kaufvertrages davon aus, dass der Käufer die Ware pünktlich abnimmt und bezahlt. Weiß der Käufer aber bereits zu diesem Zeitpunkt, dass er nicht bezahlen kann oder will, liegt ein Betrug vor, der strafbar ist und mit einer Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet wird. Beim schweren Betrug wird eine Handlung wiederholt, das heißt, gewerbsmäßig betrieben und / oder andere Personen werden in wirtschaftliche Not gebracht. Auf das Beispiel bezogen bedeutet das, dass der Käufer nicht nur einen, sondern mehrere Verträge im gleichen Zeitraum abschließt, wohlwissend, dass er seiner Verpflichtung nicht nachkommen wird. Die Strafen, die der Gesetzgeber vorsieht, sind entsprechend strenger und sehen mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe vor.

Grundlagen aus dem Kaufrecht

Der Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, den Antrag und die Annahme, zustande. Es ergeben sich für die Vertragsparteien Verpflichtungen, die sie mit dem Abschluss des Vertrages eingehen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die vereinbarte Ware zur rechten Zeit am rechten Ort zur Verfügung zu stellen und der Käufer verpflichtet sich, den vereinbarten Betrag pünktlich und in der im Vertrag festgelegten Form zu entrichten. Kommt eine der Vertragsparteien in Verzug beziehungsweise leistet gar nicht, greift nicht automatisch der Tatbestand des Betrugs. Selbstverständlich kann der jeweilige Vertragspartner auf Leistung des anderen bestehen und gegebenenfalls Schadenersatz verlangen. Hier kann zivilrechtlich vorgegangen werden. Anders sieht der Fall aus, wenn einer der Vertragspartner bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wusste, dass er nicht leisten kann oder will. In diesem Fall handelt es sich um einen Eingehungsbetrug, eine besondere Form des Betrugs. Es wurden Verpflichtungen eingegangen, von denen die zu leistende Partei wusste, dass sie diese nicht erfüllen wird. Grundlage für den Betrug ist eine Täuschungshandlung, die hier vorliegt, und zu einem Schaden des Vertragspartners führt. Der Betrogene kann nur über eine Strafanzeige versuchen, sein Recht zu bekommen. An dieser Stelle greift das Strafgesetzbuch.

Warenkreditbetrug

Das bereits oben dargestellte Beispiel kann auch hier wieder zur Veranschaulichung herangezogen werden. Ein Käufer bestellt Ware beim Verkäufer und im Kaufvertrag wird ein Zahlungsziel vereinbart (zum Beispiel zahlbar innerhalb von vier Wochen nach Rechnungsdatum). Der Verkäufer versendet die Ware, erhält aber kein Geld. Nun muss, nachdem Zahlungserinnerungen erfolglos geblieben sind, geklärt werden, ob der Zahlungsverzug zum Zeitpunkt der Bestellung absehbar war. Das bedeutet aber im einseitigen Handelskauf zum Beispiel nicht, dass der Verkäufer das im Vorfeld hätte prüfen müssen. Lag nun zum Zeitpunkt der Bestellung bereits eine Zahlungsunfähigkeit vor, nachweisbar zum Beispiel durch laufende Mahnverfahren oder eine schon beantragte Insolvenz, kann vom Tatbestand des Betrugs ausgegangen werden. Ist die Zahlungsunfähigkeit aber erst nach der Bestellung entstanden und es lagen keine Anzeichen für eine mögliche Gefahr dafür vor, ist eine zivilrechtliche Regelung wahrscheinlich.

Der Warenkreditbetrug wird ebenso wie der Eingehungsbetrug im Strafgesetzbuch nicht einzeln geregelt. Beide gelten als besondere Formen des Betrugs und unterliegen damit dem § 263 StGB. Besonders der Handel im Internet, bei dem kein persönlicher Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer entsteht, zeigt immer häufiger Fälle dieser Betrugsarten, zu denen auch der Erfüllungsbetrug gehört, bei dem minderwertigere Ware verschickt wird, als angeboten wurde.

Wie beim Betrug schlechthin gibt es auch beim Warenkreditbetrug eine schwere Form, den Stoßbetrug. In diesem Fall werden Unternehmen gegründet, vorzugsweise in Form einer GmbH, die darauf ausgerichtet sind, Waren in betrügerischer Weise zu beschaffen. Eine Geschäftsbeziehung beginnt ganz legitim, das heißt, die bestellten Waren werden ordnungsgemäß bezahlt. Diese werden dann sehr günstig wieder abgestoßen, was zu einer höheren Nachfrage führt. Daraufhin werden große Mengen bestellt und es wird aufgrund der bereits erfolgreich bestehenden Geschäftsbeziehung ein Zahlungsziel vereinbart, das jetzt nicht mehr eingehalten wird. Der Verkäufer, der mit diesem Kunden gute Erfahrungen gemacht hat, vertraut darauf und liefert. Der Käufer verkauft diese Ware jetzt sehr günstig, meist unter seinem Einkaufspreis und nimmt die Einnahmen und verschwindet. Es ist davon auszugehen, dass auch diese Form des Betrugs durch den anonymen Handel im Internet begünstigt wird.

Wie kann der Verkäufer sich schützen?

Am sichersten ist eine Zahlung im Voraus. Das ist für Neukunden eine annehmbare Zahlungsweise, für Kunden, die zum wiederholten Male bestellen, bedeutet sie einen Mangel an Vertrauen und führt dazu, dass sie sich eventuell einen anderen Verkäufer suchen. Eine weitere Möglichkeit ist die Zahlung an einen Treuhänder. Handelt es sich um einen vom Verkäufer vorgeschlagenen Treuhänder, sollte sich der Käufer von dessen Seriosität überzeugen, um sicher zu gehen, dass er seine Ware bekommt. Schlägt der Käufer einen Treuhänder vor, muss auch der Verkäufer sich erkundigen, denn ein unseriöser Treuhänder stellt selbstverständlich keinen Schutz dar.

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