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Abofallen Handy

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Unter Abofallen fürs Handy oder für das Smartphone versteht man im Allgemeinen dubiose Mehrwertdienstleistungen oder Abo-Dienste etwaiger Drittanbieter. Bei den Abofallen erfolgt allerdings keine Dienstleistung oder aber diese steht in keinerlei Preis-Leistung-Verhältnis. Unseriöse Drittanbieter agieren meist in betrügerischer Absicht und veranlassen das Verbuchen von vermeintlichen geleisteten Posten.

Diese Drittanbieter setzen dabei auf die Verunsicherung der Geschädigten durch mangelnde Erinnerungen oder durch angebliches Anrufen einer Mehrwertnummer. Insbesondere der WAP-Billing-Prozess kann für Verbraucher nicht durchsichtig sein. Das wiederum machen sich Drittanbieter zunutze und schlagen für diverse Mehrwertdienste Kleinbeträge auf die Mobilfunkrechnung des Netzbetreibers auf.

Diese Art der Abofallen fürs Handy ist seit Jahren bekannt, aber tragen immer noch Früchte. Dem Verbraucher wird der höchste Komfort dieser digitalen Bezahlungsart suggeriert. Dabei stellen einige Mobilfunkanbieter die Bequemlichkeit des Abrechnens über die nächste Mobilfunkrechnung in den Vordergrund.

Ein paar Mobilfunkanbieter wirken dabei als helfende Hand der unseriösen Drittanbieter, da sie anschließend wie ein Inkassounternehmen agieren und per Factoring-Provisionen mit verdienen. Gerade im Bereich unerfahrener Smartphone Nutzer stellt dies ein großes Problem dar, da das Internet besonders für Laien vor Abofallen wimmelt. An dieser Stelle wäre wieder der Mobilfunkanbieter in der Pflicht, seine Kunden vor solch dubiosen Drittanbietern und der Abofalle zu warnen.

 

Vorgehensweise der Abofallen von Drittanbietern

In einigen der angebotenen Apps für Smartphones tauchen nach wenigen Sekunden sogenannte Werbebanner auf. Hier reicht ein simpler Fingertipp auf die Werbung und die Kunden werden zu meist unseriösen Dienstangeboten weitergeleitet. Unter diese  Angebote fallen überwiegend Erotikvideos, Klingeltöne, Animationen und/oder sogenannte Nacktscanner-Apps. Ein Fingertipp weiter lauert dann möglicherweise bereits die Abofalle.

Während die Seiten auf dem Handy geöffnet sind, arbeitet im Hintergrund das WAP (Wireless Application Protocol). Anhand von diesem Protokoll werden dem Drittanbieter Zugriffe auf eine Schnittstelle des Netzanbieters gewährt. Ist so ein Zugriff erfolgt, kann anhand der Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number, kurz MSISDN, die SIM-Karte des Kunden ausgelesen werden.

Allerdings läuft das WAP-Billing ausschließlich nur dann, wenn das Handy eine Handyverbindung hat. Im Bereich des Datentransfers über WLAN ist das Übertragen per MSISDN nicht machbar. Stehen der Drittanbieter und der Mobilfunkanbieter des Verbrauchers in einem Factoring-Vertrag zusammen, ist es dem Drittanbieter erlaubt, einen Billing-Prozess zu veranlassen, der anschließend auf der Mobilfunkrechnung in Form eines Geldbetrages aufgelistet wird.

Der Mobilfunkanbieter veranlasst unterdessen die sofortige Gutschreibung des Betrages minus einer Provision an den Drittanbieter. Der Mobilfunkbetreiber holt sich dann im Anschluss über die Handyrechnung den Betrag wieder. Hier spielt es auch keiner Rolle, ob ein fester Vertrag vorliegt oder der Kunde mittels einer Prepaid-SIM-Karte online ist.

 

Effizienter Schutz durch die Drittanbieter-Sperre

Einen möglichen und effizienten Schutz vor der Abofalle beim Handy bietet derzeit nur die Drittanbieter-Sperre. Anhand dieser Sperre wird es dubiosen Geschäftemachern unmöglich gemacht, sich auf den Rechnungen der Kunden durch Beträge Geld zu sichern. Sind Verbraucher erst mal in die sog. Abofalle getappt, so bedarf es einiger Anstrengungen und Nerven, um das eingezogene Geld wieder zu erlangen.

Im Gegensatz zu anderen dubiosen Geschäftsmethoden, bei denen zum Beispiel die Abbuchung im Lastschriftverfahren zurückgebucht werden kann oder eventuell eintreffende Mahnungen und Rechnungen bedenkenlos in den Müll geworfen können, sind Abofallen beim Handy wesentlich komplexer. Abgebuchtes Geld muss direkt vom Provider zurückgefordert werden. Dieses Unterfangen stellt sich allerdings als sehr schwierig heraus, da Provider einige Stolperfallen einsetzen und der Kunde sich über die genaue Vorgehensweise auskennen sollte, wie er sein Geld zurück bekommen kann.

Um aber erst gar nicht in diese Verlegenheit zu geraten, sollten diese Drittanbieter-Sperren gleich mit dem Mobilfunkvertrag zusammen eingerichtet werden. Aber auch eine nachträgliche Veranlassung zur Sperre ist jederzeit möglich. In Folge dieser Drittanbieter-Sperre werden die sogenannten Mehrwertnummern gesperrt, Kurzwahldienste (Premium-SMS) und insbesondere das WAP-Billing. Das verhindert, dass bei dem Besuch von Internetseiten eine Abrechnung erfolgen kann.

Im Segment der Prepaid-Karten-Nutzung ist die Drittanbieter-Sperre nicht ganz so einfach umzusetzen, da manche Provider technische Gründe geltend machen, weshalb die Drittanbieter-Sperre dem Kunden nicht angeboten werden kann. Abgebuchtes Geld von einer Prepaid-Karte gilt definitiv als verloren und nicht wiederholbar. Hier schützt dann nur noch ein Wechsel des Mobilfunkanbieters. Zudem müssen die Mobilfunkanbieter seit 2012 die Drittanbieter-Sperre kostenlos offerieren und ausführen. Hier gilt die Rechtsgrundlage des § 45d des TKG.

Trotz dieser rechtlichen Verankerung stellen sich immer noch einige Anbieter quer oder erheben eine Gebühr für das Sperren. In beiden Fällen handelt der Mobilfunkanbieter gegen das Gesetz. Allein das rückgängig machen der Drittanbieter-Sperre darf einer Gebührenerhebung unterliegen. Ein weiterer wirksamer Schutz gegen diese Abofallen beim Handy ist derzeit nicht bekannt.

 

Vorsicht schützt nicht immer

Auch das Verhalten der Kunden durch Umsichtigkeit und Vorsicht bei dem Auswählen etwaiger Apps gilt als nicht schützend. Denn Vorfälle und Meldungen seitens diverser Kunden erfolgte bereits eine Abofalle, bevor die SIM-Karte überhaupt ausgepackt und ins Handy eingelegt wurde. Kinder und Jugendliche gelten als besonders gefährdet im Bereich der Abofallen fürs Handy. Hier zielen die dubiosen Drittanbieter auch direkt mittels extra ausgearbeiteten Produkten drauf hinaus. Die Drittanbieter veranlassen explizit die Kinder und Jugendlichen mit beispielsweise Klingelton-Angebote, Chats und Flirt-SMS oder Spiele-Apps, zu überfluten.

Wollen Eltern von betroffenen Kindern dann das zu unrecht abgebuchte Geld zurückholen und das Abo kündigen, werden sie in der Regel vom Netzanbieter an den Verbindungsnetzbetreiber verwiesen, um eine Rückforderung geltend zu machen. Rechnungsbeträge sind hingegen ohne etwaige Abzüge komplett zu entrichten. Von dem Verbindungsnetzbetreiber wird dann oftmals die Kündigung des Abos bei den Akten vermerkt und erteilen eine Versicherung, dass keine Beträge mehr abgebucht werden. Allerdings fällt die Rückerstattung auch hier ebenfalls nicht in den Zuständigkeitsbereich.

Kunden sollten daher wissen, dass durch die Abtretung der Forderung der Drittanbieter an den Mobilfunkbetreiber auch dieser alleiniger Ansprechpartner für zu unrecht erhobene Forderungen darstellt. Festgelegt ist das im § 404 des BGB und durch eine Verweisung an einen anderen Ansprechpartner verstößt der Mobilfunkanbieter gegen das Gesetz. Nur noch selten gehen Fälle von Abofallen vor Gericht, da der Mobilfunkbetreiber dann in der Pflicht ist, den Beweis zu erbringen, dass der Kunde wirklich ein Abo bestellt hat und rechtmäßig aufgeklärt wurde über anfallende Kosten etc.

Auch für große Netzbetreiber ist dies ein schwieriges Unterfangen, so einen Nachweis lückenlos zu erbringen. Kommt es doch zu einem Rechtsstreit, so hat der Mobilfunkanbieter keine rechtliche Befugnis, den bestehenden Vertrag aufgrund korrekt erstrittener Forderung zu kündigen.

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