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Gläubiger

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Schließen zwei Parteien einen Vertrag miteinander, so gehen sie dadurch ein Schuldverhältnis ein. In diesem Schuldverhältnis ist der Gläubiger die Vertragspartei, die berechtigt ist, die jeweilige Gegenleistung von der anderen Vertragspartei zu fordern. Diese Berechtigung ergibt sich allgemein aus Paragraph 241 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden abgekürzt: BGB). Danach hat der Gläubiger das Recht, von seinem Schuldner die von diesem zu erbringende Leistung einzufordern. Welche genau das ist, ergibt sich aus dem konkreten Schuldverhältnis. Dieses legt fest, welche Leistung dem Gläubiger zusteht. Im Gegenzug hat der andere Vertragspartner Anspruch auf die Gegenleistung.

Beim Austausch von Leistung und Gegenleistung ist jede der Vertragsparteien jeweils Gläubiger der ihr gegenüber zu erbringenden Leistung. Ein einfaches Beispiel: Der Verkäufer eines Autos verpflichtet sich, dem Käufer den Wagen, die Autoschlüssel und die Fahrzeugpapiere zu übergeben. Im Gegenzug nimmt der Käufer die Pflicht auf sich, den Kaufpreis zu zahlen. Der Verkäufer ist Schuldner bezogen auf die Herausgabe des Wagens und kann als Gläubiger den Kaufpreis vom Käufer verlangen. Der Käufer ist Schuldner des Kaufpreises und kann als Gläubiger vom Verkäufer verlangen, das Fahrzeug zu erhalten. Welche Leistung dem Gläubiger zusteht, hängt von dem speziellen Rechtsverhältnis ab. Der Anspruch des Gläubigers kann auf einem speziellen, individuell geschlossenen Vertrag zwischen verschiedenen Vertragsparteien beruhen. Dies kann beispielsweise ein Darlehens-, Miet-, Kauf- oder Leasingsvertrag sein. Alternativ kann der Gläubiger seinen Anspruch aus gesetzlichen Regelungen herleiten. Solche gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich ein Anspruch des Gläubigers ergibt, können sich unter anderem aus unerlaubten Handlungen ergeben. Verursacht ein Autofahrer einen Unfall und schädigt dabei einen anderen Autofahrer, schuldet er ihm aus gesetzlichen Vorschriften beispielsweise die Reparaturkosten und wird so durch Gesetz dessen Gläubiger.

Absicherung des Gläubigers

Der Gläubiger kann sich nicht immer sicher sein, sein Geld zu erhalten. Hiergegen kann er versuchen, sich abzusichern. Es gibt verschiedene Sicherungsmittel, die der Gläubiger bereits vor oder bei Vertragsschluss einsetzen kann, um nicht möglicherweise selbst Waren oder teures Produktionsmaterial zu besorgen und Kosten in Arbeitskraft zu investieren, die ihm der Schuldner später nicht ersetzt, weil er die Zahlung für die Leistung verweigert oder nicht zahlungsfähig ist.

Eine Möglichkeit der Sicherung stellt für den Gläubiger die Bürgschaft dar. Geregelt ist die Bürgschaft in den Paragraphen 765 folgende des BGB. Der Bürge ist eine andere Person, die dem Schuldner direkt nichts schuldet, sich jedoch verpflichtet, anstelle des Schuldners die diesem obliegende Leistung zu erbringen, wenn der Schuldner selbst dem Gläubiger die Leistung schuldig bleibt. Für die Hauptschuld hat gegenüber dem Gläubiger immer der Schuldner selbst einzustehen; kann er dies nicht, so kann der Gläubiger des Hauptschuldners die Forderung gegen den Bürgen geltend machen. Allerdings kann er dies nur unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen er seine Forderung gegen den Schuldner richten kann. Kann der Schuldner dem Gläubiger etwa die Einrede der Verjährung entgegenhalten, so kann der Bürge sich gegenüber dem Gläubiger ebenfalls hierauf berufen. Bei Finanzierungshilfen zum Erwerb von Grundstücken oder beim Bau des Eigenheimes in Form von Krediten sichern sich Banken gegen die Zahlungsunfähigkeit ihres Schuldners ab, indem ihr Schuldner für sie eine Hypothek oder Grundschuld in das Grundbuch eintragen lässt. Sie gewinnen damit die Sicherheit, als Gläubiger ihr Geld zurückzubekommen, schulden hingegen aber auch selbst, dem Bauherrn das Geld zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen. Wird ein Grundstück durch Eintragung im Grundbuch zugunsten desjenigen belastet, der einen Geldbetrag fordern kann, so kann er diese Zahlung direkt aus dem Grundstück einfordern und beispielsweise durch dessen Verkauf beziehungsweise Zwangsversteigerung realisieren. Diese Möglichkeit, die Geldforderung direkt aus dem Grundstück herzuleiten, definiert das Bürgerliche Gesetzbuch in Paragraph 1113 Absatz 1 als Hypothek und in Paragraph 1191 Absatz 1 wortgleich als Grundschuld. Bei der Hypothek muss der Gläubiger jedoch bereits eine Forderung gegen den Schuldner haben. Die Grundschuld kann sich der Gläubiger auch in das Grundbuch eintragen lassen, wenn noch keine bestimmte Forderung gegen den Schuldner besteht.

Der Gläubiger kann seine Rechte auch im Wege der Zivilklage geltend machen und dabei als Prozesspartei auf Bewirkung der Leistung klagen oder auf Feststellung, dass er noch Eigentümer einer Sache ist. Der Gläubiger kann diese Rechte unter Umständen sogar mit Zwangsmaßnahmen durchsetzen. So kann er mit einem Titel in Form eines gerichtlichen Urteils oder mit einem Mahn- und anschließenden Vollstreckungsbescheid seine Forderung durchsetzen und hierbei die Hilfe des Gerichtsvollziehers in Anspruch nehmen.

Der Gläubiger als Insolvenzgläubiger

Hat der Schuldner so hohe Schulden, dass sein Vermögen nicht zur kompletten Begleichung genügt, dann nützt auch die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht mehr. Der Schuldner ist zahlungsunfähig und kann selbst einen Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen – oder seine Gläubiger stellen einen Fremdantrag beim Insolvenzgericht. Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, kann keiner der Gläubiger mehr in das Vermögen des Schuldners vollstrecken. Das Wettrennen der Gläubiger ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet. Die Gläubiger melden ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an. Die Gläubiger werden mit Eintragung in die Insolvenztabelle zu Insolvenzgläubigern, nachdem ihre Forderungen rechtskräftig vom Insolvenzverwalter festgestellt wurden. Sie werden im Insolvenzverfahren nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Paragraph 1 Insolvenzordnung (InsO) alle gleich behandelt. Können nicht sämtliche Forderungen aller Gläubiger vollständig erfüllt werden, wird die Insolvenzmasse des Schuldners unter den Gläubigern so aufgeteilt, dass jeder Insolvenzgläubiger den Anteil bekommt, der dem Verhältnis von seiner Forderung zu der gesamten Insolvenzmasse entspricht. Damit ergibt sich prozentual für alle Insolvenzgläubiger die gleiche Ausschüttungsquote.

Im Insolvenzverfahren gibt es darüber hinaus auch die sogenannten Massegläubiger. Dies sind Gläubiger, zu denen ein schuldrechtliches Verhältnis erst während des Insolvenzverfahrens begründet wurde. Diese werden vorrangig aus der Insolvenzmasse befriedigt. Damit soll sichergestellt werden, dass auch während der Insolvenz der Schuldner weiter Geschäfte vornehmen und so beispielsweise seinen Betrieb fortführen kann. Je höher dieser Geldbetrag der Insolvenzmasse ist, die durch Verwertung der schuldnerischen Vermögensgegenstände entsteht, umso höher ist die Quote und damit der konkrete Geldbetrag, den die Gläubiger am Ende des Verfahrens erhalten.

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