Neu! Der seriöse Kreditvergleich:

Bürgschaft

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne
(NEU: Artikel bewerten!)
Loading...

Im Rahmen des Kreditwesens gibt es eine Vielzahl an grundlegenden Kenntnissen, welche beherzigt und verinnerlicht werden wollen. Dieses ist erforderlich, damit es hinterher nicht zu einem bösen Erwachen kommen kann. Es kann beispielsweise durchaus vorkommen, dass dem Kreditantragssteller ein bestimmter Kredit nur unter der Auflage gewährt wird, wenn dieser einen Bürgen benennen kann. Bevor man jedoch wahllos eine Bürgschaft unterschreibt, sollte man sich zunächst erst einmal vor Augen führen, was denn genau eine Bürgschaft ist und was diese für rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Was versteht man unter einer Bürgschaft?

In einfachen Worten ausgedrückt handelt es sich bei einer Bürgschaft um einen einseitigen Vertrag, welcher der Bürge dem Kreditgeber des Hauptschuldners unterschreibt. Der Hauptschuldner, der seinen Kreditantrag gerne bewilligt haben möchte, legt diesen Vertrag dem Bürgen zur Unterzeichnung vor. Unterzeichnet der Bürge die Bürgschaftserklärung, wird diese bei dem Kreditgeber als Sicherheitsleistung vorgelegt. In der Regel geschieht dieses auf Anforderung eines Kreditinstituts, wenn begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Kreditantragsstellers bestehen.

Welche Form muss eine Bürgschaftserklärung haben; rechtlichen Konsequenzen?

Die Bürgschaftserklärung bzw. der einseitige Vertrag bedarf in Deutschland der Schriftform gem. § 766 BGB. Diese Erklärung muss zwingend den Bürgschaftsbetrag, die Benennung der Hauptschuld, die Bezeichnung des Gläubigers sowie die eigenhändige Unterschrift des Bürgen als wesentliche Bestandsmerkmale beinhalten, damit diese vor dem Gesetz Gültigkeit besitzt. Da sich ein Gläubiger mittels der Bürgschaft gegenüber dem Kreditnehmer absichern will, zieht eine derartige Erklärung für den Bürgen auch rechtliche Konsequenzen nach sich. Es ist wichtig, sich vor Augen zu führen dass, im Falle der Leistungsunfähigkeit des Hauptschuldners, der Bürge von dem Kreditgeber in Anspruch genommen werden kann. Aus diesem Grund sollte eine Bürgschaft nicht leichtfertig unterschrieben werden, da es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag handelt. Um jedoch den Bürgen zu schützen hat der Gesetzgeber eindeutig geregelt, wer Bürge sein kann und wer nicht. Es kann durchaus vorkommen, dass Bürgschaften krass sittenwidrig sind und diese anschließend angefochten oder von vornherein erst gar nicht als solche von den kreditgebenden Geldinstituten akzeptiert werden. Wenn denn eine Bürgschaft greift gibt es eine geringe Chance für den Bürgen, die Gültigkeit der Bürgschaft anzufechten. Derartige Fälle sind in der Praxis jedoch äußerst selten und nur dann von Erfolgsaussichten gekrönt, wenn die Bürgschaftserklärung als krass sittenwidrig anzusehen ist, was der Bürge im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der kreditgebenden Bank beweisen muss.

Wann ist eine Bürgschaft sittenwidrig?

In der Vergangenheit ist es oftmals vorgekommen, dass enge Familienangehöre Bürgschaften unterschrieben haben, um den Kreditantrag eines Familienmitglieds zu unterstützen. In besonders krassen Einzelfällen hat der BGH die Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft anerkannt, wenn der Bürge zu dem Zeitpunkt der Bürgschaftsunterzeichnung geschäftsunerfahren gewesen ist und die Konsequenz seines Handelns nicht einsehen konnte. Damit eine Sittenwidrigkeit vorliegt, müssen gewisse, strenge Kriterien erfüllt sein. Neben der geschäftlichen Unerfahrenheit muss der Bürge, wenn er beispielsweise eine Bürgschaft für einen Kreditantrag seiner Eltern unterzeichnet hat, nachweisen, dass er diese aus reiner Hilfsbereitschaft vorgenommen hat und in seiner Entscheidung von seinen Eltern maßgeblich und rechtlich missbilligend beeinflusst wurde. Wenn eine derartige Einflussnahme der Eltern vorgelegen hat sieht der BGH einen Verstoß gegen die elterliche Pflicht zur Rücksichtnahme. Ein derartiger Verstoß muss jedoch auch der Bank zuzuschreiben sein, wenn diese die Bürgschaft anerkannt hat, obwohl sie hätte erkennen müssen, dass die Eltern einen erheblichen Einfluss auf die Bürgschaftsentscheidung des volljährigen Kindes genommen haben. In der Praxis ist es daher üblich, dass die kreditgebenden Banken mittlerweile standardmäßig davon ausgehen, dass eine derartige Einflussnahme vorliegt, was zur Folge hat, dass Bürgschaften der Kinder gegenüber dem Kreditantrag der Eltern nicht mehr anerkannt werden. Weiterhin muss die übernommene Bürgschaftsverpflichtung im Erfüllungsfall seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei Weitem übersteigen. Da es den Banken heutzutage zugemutet werden kann, sich über den Stand des Bürgen weitreichend zu informieren wird in der Regel ein persönliches Gespräch mit dem Bürgen vorgenommen, in welchem dieser über die rechtlichen Konsequenzen seiner Bürgschaftshandlung umfassend informiert wird. Ein derartiges Gespräch wird protokolliert zu den Akten gegeben.

Rechte und Pflichten des Bürgen

Ein Bürge hat neben der Pflicht, im Leistungsausfall des Hauptkreditnehmers dessen Verpflichtungen gegenüber der kreditgebenden Bank zu erfüllen, auch Rechte. Er erwirbt mit dem Eintreten der Bürgschaftsverpflichtung auch einen Regressanspruch gegenüber dem ausgefallenen Hauptkreditnehmer und kann diese Ansprüche notfalls auch gerichtlich geltend machen. In der Praxis ist dieses jedoch in den seltensten Fällen von Erfolg gekrönt, da ein Hauptkreditnehmer die Kreditverpflichtungen aufgrund in der Regel nicht mehr tilgt, weil er es wirtschaftlich nicht mehr kann. Daher sind in der Praxis lange gerichtliche Streitigkeiten die Folge. Obgleich er seine Bürgschaft nicht einseitig kündigen kann, könnte er mit dem kreditgebenden Geldinstitut ein Kündigungsrecht vereinbaren. Dieses wird jedoch in der Praxis niemals vereinbart, da somit die Sicherheit für den Kreditgeber nicht mehr gegeben wäre. Der Bürge würde, sofern er Kenntnis davon erlangen würde, dass der Hauptkreditnehmer wirtschaftlich in eine Notlage gerät, die Bürgschaft sofort kündigen was dazu führen würde, dass der Kreditgeber sein Geld nicht mehr zurückerhalten würde. Was jedoch sehr häufig vergessen wird ist, dass der Bürge ein Kündigungsrecht gegenüber dem Hauptschuldner hat. Er kann erklären, dass er nicht mehr bürgen werde da er berechtigte Zweifel daran hat, dass der Kreditnehmer seine Verbindlichkeiten tilgen werde. In diesem Fall müsste der Kreditnehmer sämtliche erhaltenen Kreditleistungen an den Gläubiger zurückerstatten und ggfls. eine Ersatzleistung erbringen, damit er den Kreditvertrag aufrechterhalten kann.

Welche Arten der Bürgschaft gibt es?

Der Gesetzgeber kennt eine Vielzahl von Bürgschaftsarten, es gibt die sogenannte Ausfallbürgschaft (diese ist in der Praxis die gängigste Form), die Höchstbeitragsbürgschaft, die Nachbürgschaft, die Rückbürgschaft, die Mietbürgschaft, die BGB-Bürgschaft, die Bürgschaft auf erstes Anfordern und die Sicherungsbürgschaft. All diese Bürgschaften unterscheiden sich voneinander in den Fällen, in den sie zum Tragen kommen. Die Ausfallbürgschaft wird in der Praxis am häufigsten angewandt, da diese für den Kreditgeber die höchste Form der Sicherheit bietet.

Wann erlischt eine Bürgschaft?

Der einseitig verpflichtende Vertrag endet, wenn der Forderungsbetrag restlos getilgt wurde. Sie kann jedoch auch erlöschen, wenn der Bürge von seinem Kündigungsrecht gegenüber dem Kreditnehmer Gebrauch macht oder wenn der Kreditgeber auf die Einforderung der Bürgschaftsverpflichtung verzichtet oder wenn die Bürgschaft zeitlich befristet aufgesetzt wurde und die Frist abgelaufen ist. Entgegen der landläufig vertretenen Ansicht endet eine Bürgschaft nicht mit dem Tod des Bürgen, da hier die Erbschaftsregelungen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen greifen. Weiterhin erlischt die Bürgschaft mit sofortiger Wirkung, wenn diese an eine zusätzliche Sicherungsmaßnahme des Kreditnehmers gebunden gewesen ist und diese ohne seine Zustimmung aufgegeben wurde.

Es kommt nicht selten vor, dass Banken zusätzliche Klauseln in den Bürgschaftsverträgen wünschen, um sich gegenüber dem Kreditnehmer zusätzlich nochmalig abzusichern. Derartige Klauseln wirksam, sofern alle Parteien sie als Vertragsgegenstand anerkennen. In der Regel sind derartige Klauseln mit den Rechten des Bürgen verknüpft, z. B. dass die Bürgschaft auch dann erhalten bleibt, wenn zusätzliche Sicherheiten seitens des Kreditnehmers ohne Zustimmung des Bürgen aufgegeben werden. Auch die zeitliche Befristung der Bürgschaft wird von der Bank gerne per Klausel aufgehoben. Daher ist es durchaus ratsam, vor Unterzeichnung einer Bürgschaftserklärung zunächst erst einmal eine ausführliche Rechtsberatung bei einem Anwalt wahrzunehmen um die vorliegenden Klauseln der kreditgebenden Bank ausgiebig prüfen zu lassen. Im absoluten Zweifel kann es durchaus ratsamer sein ein Bürgschaftsansinnen eines Bekannten oder Freundes, ja sogar eines Familienmitgliedes, abzulehnen, um am Ende nicht selber in finanzielle Engpässe zu geraten. Es ist schon sehr häufig vorgekommen, dass aufgrund einer leichtfertig unterzeichneten Bürgschaftserklärung der finanzielle Ruin folgte.

Zurück zur Hauptseite: Kredit Wissen

NEU: Top-Empfehlung 2021

+++ EIL +++ Negativzins-Kredit Sonderaktion im September 2021: 1.000 Euro für MINUS 0,4 Zinsen! +++
  • 100% seriöser Anbieter - bekannt aus dem TV!
  • ► Kreditentscheidung innerhalb von nur 24h!
  • ► Mini-Rate: 41,49 / Monat
  • ► schnelle Auszahlung
  • ► freie Verwendung
  • ► 1000 Euro Kredit, nur 995,83 Euro zurückzahlen!

Unser Tipp für alle, die schnell einen kleinen Kredit brauchen!

» HIER klicken zum Angebot

Seriöse Kredite

Getestete Anbieter von A bis Z: