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Bürge

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Ein Bürge ist eine Person, die sich vertraglich verpflichtet, für die Schulden einer anderen Person bei einem Dritten einzustehen. Wenn der Schuldner zahlungsunfähig wird, dann muss der Bürge dessen Schulden gegenüber einem oder mehreren Gläubigern übernehmen. Von einem Schuldner die Nennung eines Bürgen zu verlangen ist damit ein Weg für die Gläubiger, sich für einen Zahlungsausfall eines Schuldners abzusichern. Sehr oft sind es Banken, die für die Vergabe von Krediten die Nennung eines Bürgen als Sicherheit verlangen. In Deutschland sind die genauen rechtlichen Regelungen für eine Bürgschaft im Paragraphen 765 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegt.

Genaue Verpflichtungen eines Bürgen

Eine Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger. Das bedeutet, dass der Bürge nur Verpflichtungen hat und der Gläubiger nur Rechte. Für die Höhe der Bürgschaft ist normalerweise die Höhe der sogenannten Hauptschuld maßgeblich, also des Darlehens, für dessen Rückzahlung der Bürge haftet. Ein Bürgschaftsvertrag beinhaltet aber oft, dass der Gläubiger seine Ansprüche immer zuerst beim Schuldner geltend machen muss. Erst wenn alle gesetzlichen Wege, die Rückzahlung der Schuld zu erzwingen (insbesondere eine Zwangsvollstreckung) zu nichts geführt haben, kann sich der Gläubiger an den Bürgen wenden. Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen zu dieser Regel, je nach dem, wer der Bürge ist und um welchen Typ von Bürgschaft es sich handelt.

Wie wird man ein Bürge und wer kann rechtswirksam bürgen?

Ein Bürgschaftsvertrag muss zwingend schriftlich abgeschlossen werden und muss Gläubiger, Hauptschuld und Bürgschaftssumme nennen. Mündliche Absprachen sind normalerweise nicht rechtsgültig. Eine wichtige Ausnahme sind allerdings Geschäfte von Personen, die den Rechtsstatus eines Vollkaufmanns nach §350 des Handelsgesetzbuches haben: sie können auch mündlich zu Bürgen werden. In diesem Falle kann der Gläubiger auch schon vor Vollstreckung der Hauptschuld die Zahlung des Bürgen einfordern. Eine häufige, aber rechtlich nicht ganz einfache Situation entsteht, wenn Angehörige oder andere einander sehr nahestehende Personen für einander bürgen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass es sittenwidrig ist, wenn ein Gläubiger die besondere emotionale Beziehung eines Schuldners zu einem Bürgen ausnutzt, was etwa der Fall sein kann, wenn eine Ehefrau nur deswegen für die Schulden ihres Mannes bürgt, weil sie sich ihm verpflichtet fühlt. In solchen Fällen hat der Bundesgerichtshof unter Berufung auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes bereits in einigen Fällen entschieden, dass die Bürgschaft wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, die Ansprüche des Gläubigers an den Bürgen also nicht befriedigt werden müssen. Ein wichtiges Kriterium in solchen Fällen ist, ob der Bürge mit seiner Verpflichtung nicht vollkommen überfordert ist, zum Beispiel weil er überhaupt nicht über ein eigenes Einkommen verfügt und noch nicht einmal die Zinsen der Hauptschuld bezahlen kann. Im Fall der Bürgschaften von Kindern, auch nach Erreichen der Volljährigkeit, für die Schulden ihrer Eltern gelten ähnliche Regeln. Wichtig ist auch der Informationsstand und das Vorwissen des Bürgen: der Gläubiger ist verpflichtet, sich vor Abschließen des Bürgschaftsvertrages zu informieren, inwieweit der Bürge seine eigene Situation und die eventuellen Verpflichtungen aus dem Vertrag überschauen kann.

Typen von Bürgen

Der Grundtyp der Bürgschaft ist die gewöhnliche Bürgschaft, so wie sie in Paragraph 765 des bürgerlichen Gesetzbuches festgelegt ist. Eine etwas andere rechtliche Konstruktion steht hinter der sogenannten eigenschuldnerischen Bürgschaft: hierbei kann der Gläubiger vom Bürgen die Auszahlung der Bürgschaftssumme verlangen, auch wenn er noch keine Zwangsvollstreckung beim Gläubiger versucht hat. Noch weitreichender sind die Verpflichtungen des Bürgen bei der sogenannten „Bürgschaft auf erstes Anfordern“: hierbei muss der Bürge die Bürgschaftssumme in jedem Fall auf Anfrage des Gläubigers sofort bezahlen. Erst in einem späteren Prozess kann er die Bürgschaft auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen und sein Geld zurückerhalten. Nicht rechtsgültig sind dagegen sogenannte Globalbürgschaften, bei der ein Bürge für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verpflichtungen des Gläubigers eintritt. Gleichzeitig gibt es auch Wege für einen Bürgen, seine Verpflichtungen aus einer Bürgschaft einzuschränken. Er kann etwa im Bürgschaftsvertrag einen Höchstbetrag festlegen, bis zu dem seine Verpflichtungen gelten, oder seine Rolle als Bürge auf einen bestimmten Zeitraum begrenzen. Zu diesen genannten Typen von Bürgen kommen noch einige Spezialformen. So kann etwa bei einer Nachbürgschaft eine Bürgschaftsverpflichtung durch einen weiteren Bürgen abgesichert werden. Wenn der erste Bürge, der Hauptbürge, die Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt, kann sich der Gläubiger an diesen zweiten, sogenannten Nebenbürgen wenden. Eine Mietbürgschaft schließlich bezieht sich nicht auf einen Kreditvertrag, sondern auf Mietschulden: wenn der Mieter nicht zahlt, haftet der Bürge gegenüber dem Vermieter.

Ende einer Bürgschaft

Ein Bürge kann seinen Status auf verschiedenen Wegen verlieren. Wenn der Gläubiger seine Schulden bezahlt, erlischt natürlich auch die Bürgschaft – dies ist vermutlich der häufigste und am wenigsten problematische Fall. Eine Bürgschaft endet aber natürlich auch dann, wenn der Bürge in Anspruch genommen wird und die Bürgschaftssumme auszahlt. Gleichzeitig kann ein Bürgschaftsvertrag vom Bürgen gekündigt werden, wenn entsprechende Regelungen im Bürgschaftsvertrag vorgesehen sind, und auch der Gläubiger kann von sich aus auf die Bürgschaft verzichten. Wichtig ist, dass der Tod des Bürgen das Bürgschaftsverhältnis keineswegs einfach beendet: die Verpflichtungen aus einer Bürgschaft gehen nach den Regeln des Erbrechts auf die Erben des Bürgen über, die nicht nur das Vermögen, sondern auch die Verpflichtungen des Bürgen übernehmen. Wird die Bürgschaft durch Inanspruchnahme des Bürgen beendet, gehen gleichzeitig die rechtlichen Forderungen des Gläubigers gegenüber dem Hauptschuldner auf den Bürgen über. Der Bürge kann also nach Bezahlung der Schuld an den Gläubiger seinerseits versuchen, bei dem ursprünglichen Schuldner das Geld einzutreiben. Auch eventuelle Sicherheiten, die der ursprüngliche Schuldner hinterlegt hat, gehen nach diesen Regeln auf den Bürgen über.

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