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Ausfallbürgschaft

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Es existieren in Deutschland verschiedene Bürgschaftsarten. Im Gegensatz zu der Mietbürgschaft (§ 769 BGB), der Bürgschaft (§ 765 BGB) und der Zeitbürgschaft (§ 777 BGB) ist die Ausfallsbürgschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelt, aber durch geltende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt. Bei der Ausfallbürgschaft handelt es sich um eine Sonderform der Bürgschaft. Hierbei haftet der Bürge nur für den Differenzbetrag, den der Gläubiger erlangen konnte. Bei einem Zahlungsausfall haftet der Bürge also nicht automatisch, sondern erst für den Fall, dass alle Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind und andere Sicherheiten nicht greifen. In der Praxis bedeutet das, dass der Gläubiger das Ergebnis des Konkurses abwarten muss, bevor der Bürge in Anspruch genommen werden kann. Erst wenn alle eventuell zu verwertenden Sicherheiten und die Vollstreckung in unbewegliche und bewegliches Vermögen erfolgt sind, haftet der Bürge für den Ausfall. Der Ausfallbürge steht also dafür ein, was der Gläubiger trotz aller erforderlichen Sorgfalt nicht erhalten hat. Der Gläubiger hat den Verlust nachzuweisen und muss weiter beweisen und darlegen, dass dieser Ausfall auch eingetreten ist. Bei dem Ausfall handelt es sich um einen anspruchsbegründenden Tatbestand.

Bei der Ausfallbürgschaft handelt es sich um eine besondere Form der Bürgschaft, die in der Regel zur Absicherung eines Kredites gegenüber einem Kreditgeber dienen soll. Der Bürgschaftsvertrag regelt, wann und in welcher Höhe der Ausfall der Forderung eintritt. So kann bei einem privaten Kredit der Fälligkeitszeitpunkt auch der Ausfallzeitpunkt sein. Eine Ausfallbürgschaft kann dann zustande kommen, wenn ein Existenzgründer eine gewisse Summe für sein Unternehmen benötigt. Für den Fall, dass die persönlichen Sicherheiten des Kreditnehmers nicht ausreichen, kann die Ausfallbürgschaft Hilfe leisten. Hier kann zum Beispiel die Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsbank in dem jeweiligen Bundesland einspringen und für die nicht besicherte Summe bürgen. Die Bürgschaftsbank übernimmt dann die Haftung gegenüber der Hausbank des Kreditnehmers. Für den Fall, dass der Kreditnehmer den Kredit bei der Hausbank nicht zurückzahlen kann, kündigt die Hausbank zunächst dem Bürgen die Inanspruchnahme der Bürgschaft an. Danach werden alle bestellten Sicherheiten des Kreditnehmers liquidiert und die Hausbank nimmt die Bürgschaftsbank für den restlichen Ausfall in Anspruch.

In Deutschland wird zwischen der „normalen“ Ausfallbürgschaft und der „modifizierten“ Ausfallbürgschaft unterschieden. Im Falle einer normalen Ausfallbürgschaft ist der Tatbestand des Ausfalls dann eingetreten, wenn seitens des Gläubigers eine fruchtlose Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners erfolgt ist. Der Gläubiger muss diese erfolglose Zwangsvollstreckung dem Schuldner nachweisen. Der Nachweis des Bürgschaftsfalles ist aufwendig und kostet viel Zeit. Aus diesem Grund wurde in der Kautelarpraxis die Form der modifizierten Ausfallbürgschaft entwickelt. Bei der modifizierten Ausfallbürgschaft werden zwischen dem Gläubiger und dem Ausfallbürgen diverse Vereinbarungen manifestiert, in welchen Fällen die Ausfallbürgschaft greifen soll. Hierbei kann ein bestimmter Zeitfaktor (Bsp.: „in sechs Monaten nach der Kreditfälligkeit“), ein bestimmter Zeitpunkt (z.Bsp:“bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens“) oder ein bestimmtes Ereignis (z. Bsp.: „Nichtzahlung geforderter Raten“) als Ausfall definiert werden und den Bürgschaftsfall begründen. Die Form der modifizierten Ausfallbürgschaft wird in der Praxis überwiegend von Bürgschaftsbanken, Gebietskörperschaften oder Kreditgarantiegemeinschaften angewandt.

Zum Wesen einer Ausfallbürgschaft gehört es, dass der Bürge nur für den Fall in Anspruch genommen werden kann, wenn der Gläubiger trotz der fristgerechten Wahrnehmung aller Möglichkeiten und Insolvenz des Hauptschuldners in Gänze oder teilweise ausgefallen ist. Die Ausfallbürgschaft gilt als die sicherste Variante der Bürgschaften, denn der Bürge kann erst dann herangezogen werden, wenn alle anderen rechtlichen Mittel gegen den Schuldner ausgeschöpft sind. Die Ausfallbürgschaft ist in ihrer Reinform das genaue Gegenteil einer selbstschuldnerischen Bürgschaft.

Ausfallbürgschaft für kleine und mittelständische Unternehmen

Die Ausfallbürgschaft wird von Geschäftsbanken für kleine und mittelständische Existenzgründer oder bereits bestehende Firmen der gewerblichen Wirtschaft verwendet. Positive Zukunftsperspektiven und ordentliche wirtschaftliche Verhältnisse bilden in der Regel die Voraussetzungen für eine Ausfallbürgschaft. Finanzierungsvorhaben der verschiedensten Arten bilden die Grundlage für die Ausfallbürgschaft. Eine Bürgschaftsbank übernimmt in diesem Falle bis zu 80%-ige Ausfallbürgschaft gegenüber den Kreditinstituten. Ein Bürgschaftsantrag wird in der Regel von der Hausbank des Schuldners gestellt. Die Laufzeit einer Ausfallbürgschaft im unternehmerischen Bereich kann bis zu 15 Jahre betragen. Bei gewerblichen Baufinanzierungen und Programmkrediten der öffentlichen Hand ist allerdings auch eine längere Laufzeit denkbar.

Im Falle eines privaten Kredites gestaltet sich die Konstellation der Ausfallbürgschaft ähnlich. Für den Fall, dass der potentielle Kreditnehmer aufgrund der Einkommensverhältnisse oder aus anderen Gründen keine ausreichende Bonität für einen Kredit hat, dann kann die Bank einen Bürgen verlangen. Der so genannte Ausfallbürge tritt erst dann als Bürge ein, wenn ein Teil der Forderungen tatsächlich nicht bestritten worden ist. Für einkommensschwache Familien übernehmen staatliche Einrichtungen manchmal die Ausfallbürgschaft, wenn es um eine Wohnungsbauförderung geht.

Ausfallbürgschaften der Bürgschaftsbanken und des Bundes

In der Regel stellen Bürgschaftsbanken die Ausfallbürgschaften zur Verfügung. Diese bürgen für den Kreditnehmer (Unternehmer) bei der eigenen Hausbank. Dabei bieten die Ausfallbürgschaften eine vollwertige Kreditsicherheit. So wird das Risiko der Hausbank minimiert und Unternehmen haben die Möglichkeit, trotz unzureichender oder fehlender Sicherheiten einen Kredit zu erhalten. Mittlerweile übernehmen Bürgschaftsbanken bis zu 90 Prozent des gesamten Kreditbetrages, maximal bis zu einer Million Euro. Das Restrisiko wird seitens der Hausbank getragen. Die Bürgschaftsbanken tragen so zu der Sicherung der Kreditversorgung der mittelständischen Unternehmen bei. Bürgschaftsbanken übernehmen kurz-, mittel-, und langfristige Ausfallbürgschaften für Unternehmen, wenn diese wirtschaftlich zu vertreten sind. Hierunter fallen Kredite für Betriebsübernahmen und Existenzgründungen, Wachstumsfinanzierungen, Investitionsfinanzierungen, Betriebsmittel, Garantien und Avale. Aufgrund der europäischen Beihilfenregelung können Ausfallbürgschaften für jedes Unternehmen unternommen werden. Allerdings gilt hier eine Gesamthöhe von bis zu einer Million Euro.
Der Bund fördert Ausfallbürgschaften, mit einer Quote von bis zu 80 Prozent. Dabei werden die Länder parallel eingebunden, wenn es um neu zu gewährende Kredite geht, die für Avale, Investitionen oder Betriebsmittel nötig sind. Dabei dient die Ausfallbürgschaft des Bundes als Ersatz für andere Kreditbesicherungsmöglichkeiten. Dabei muss das zu finanzierende Vorhaben allerdings fachlich und volkswirtschaftlich förderungsfähig sein. Zudem sind die Vorgaben der EU strikt zu beachten. Gewerbliche Unternehmen, die privat geführt werden, können eine Ausfallbürgschaft des Bundes beantragen. Eine angemessene Eigenkapitalbeteiligung ist ebenso Voraussetzung wie die ordnungsgemäße Bedienung der Bürgschaftskredite. Die Tragfähigkeit des Vorhabens muss gegeben sein. Ausfallbürgschaften des Bundes werden ausschließlich für Projekte oder Vorhaben übernommen, bei denen es nicht möglich ist, eine Landesbürgschaft oder ein Bürgschaftsprogramm der Bürgschaftsbanken in Anspruch zu nehmen. Bei der Ausfallbürgschaft des Bundes handelt es sich um eine öffentliche Bürgschaft, die auch die Landesbürgschaften parallel einbindet. Die Ausfallbürgschaft gilt auch als Instrument der Wirtschaftsförderung, denn sie erleichtern Unternehmen den Zugang zu Fremdkapital, das sie ohne die Gewährleistung durch eine Bürgschaft nicht erhalten könnten. Auskunft über die Modalitäten geben die Förderrichtlinien der einzelnen Bundesländer oder der Bund.
Da der Gläubiger bei einer Ausfallbürgschaft die Forderungen nicht auf dem einfachen Weg realisieren kann, kommt diese im normalen Rechtsverkehr eher selten vor.

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